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C-494/2020 • BVGer C-494/2020 KI-generiert

Jurisdiction of Federal Administrative Court Over Disability Pension Appeals

Geschäftsnummer C-494/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant filed a complaint with the federal administrative court regarding the interruption of their disability pension. The court determined it lacked jurisdiction because, under Swiss law, appeals against decisions by cantonal disability insurance offices must be filed with the cantonal insurance court, not the federal administrative court, unless specific exceptions apply. Since no such exceptions were met and the claimant's case was against a cantonal authority, the federal court dismissed the complaint and transferred the matter to the competent cantonal insurance court for further review.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 IVG, Art. 8 Abs. 1 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst; Jurisdiction of Federal Administrative Court Over Disability Pension Appeals: The court determined it lacked jurisdiction because, under Swiss law, appeals against decisions by cantonal disability insurance offices must be filed with the cantonal insurance court, not the federal administrative court, unless specific exceptions apply. Since no such exceptions were met and the claimant's case was against a cantonal authority, the federal court dismissed the complaint and transferred the matter to the competent cantonal insurance court for further review.

Schlagwörter

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Invalidenrente Verwaltungsbeschwerde sachliche Unzuständigkeit Sozialversicherungsstreitigkeit Verwaltungsbehörde Vorschriften über das Ruhegehalt Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 33 VGG
Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art.
Art. 32 VGG
33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
Art. 33 Bst
dass in der Regel als Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts nur Behörden des Bundes in Frage kommen (Art. 33 Bst.
Art. 69 Abs. 1 IVG
dass Art. 69 Abs. 1 IVG in Abweichung von den Artikeln 52 und 58 des Bundesgesetzes vom 6.
Art. 8 Abs. 1 VwVG
Used to transfer the case to the competent authority.
Art. 23 Abs. 1 Bst
Januar 2020 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 69 Abs. 2 IVG
Used in conjunction with other provisions to not enter a judgment because the court lacked jurisdiction.
Art. 6 Bst
dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von einer Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to not enter a judgment because the court lacked jurisdiction.

Art. 69 Abs. 2 IVG

Used in conjunction with other provisions to not enter a judgment because the court lacked jurisdiction.

Art. 85bis Abs. 3 AHVG

Used in conjunction with other provisions to not enter a judgment because the court lacked jurisdiction.

Art. 8 Abs. 1 VwVG

Used to transfer the case to the competent authority.

Art. 6 Bst. a VGKE

Used to waive court costs due to lack of significant effort.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-494/2020

Urteil vom 30. Januar 2020

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons B._______, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung.

C-494/2020

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ am 24. Januar 2020 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht eine "Beschwerde wegen Unterbrechung" seiner "IV- Rente" erhoben hat, wobei er sich auf eine nicht näher bezeichnete Verfügung der IV-Stelle des Kantons B._______ bezieht und seiner Eingabe medizinische Unterlagen beilegt, aus denen sich ergebe, dass er vollständig arbeitsunfähig sei,

dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft und gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass in der Regel als Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts nur Behörden des Bundes in Frage kommen (Art. 33 Bst. a bis h VGG), dass aber die IV-Stelle des Kantons B._______ als kantonale Behörde zu qualifizieren ist, gegen deren Verfügungen nur dann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich ist, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht (Art. 33 Bst. i VGG),

dass Art. 69 Abs. 1 IVG in Abweichung von den Artikeln 52 und 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorsieht, dass Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV- Stelle (Bst. a) und Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht (Bst. b) anfechtbar sind, dass demnach Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen IV-Stellen

– unabhängig vom Wohnsitz der versicherten Person – durch das Versicherungsgericht des entsprechenden Kantons zu behandeln sind (Urteil des Bger 9C_892/2014 vom 6 März 2015 E. 2 mit Hinweis), dass eine Abklärung bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ergeben hat, dass vor der IVSTA kein Verfahren hängig ist mit A._______ als Verfahrensbeteiligtem,

dass bereits aus diesem Grund auf die "Beschwerde" von A._______ vom

24. Januar 2020 mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist,

C-494/2020

dass das Verwaltungsgericht des Kantons B._______ gemäss dargestellter Rechtslage zur Behandlung einer Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons B._______ zuständig ist, unabhängig vom Wohnsitz des Versicherten,

dass eine Nachfrage bei der IV-Stelle des Kantons B._______ ergeben hat, dass diese mit Verfügung vom 21. Januar 2015 die IV-Rente von A._______ per sofort sistiert sowie mit Verfügung vom 13. März 2015 die bisherige Rente per 31. Januar 2013 aufgehoben und mit Verfügung vom

27. März 2015 unrechtmässig erwirkte Renten im Betrag von (…) Franken zurückgefordert hat (vgl. BVGer act. 4), dass die Eingabe von A._______ vom 24. Januar 2020 daher zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht des Kantons B._______, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zu überweisen ist, dass das Verwaltungsgericht des Kantons B._______, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, im Rahmen seiner Zuständigkeit auch zu prüfen haben wird, ob es sich bei der Eingabe von A._______ vom 24. Januar 2020, in welcher er auch geltend macht, er sei völlig arbeitsunfähig und dafür zahlreiche neuere medizinische Dokumente vorlegt, nicht um eine Neuanmeldung handeln könnte, welche gegebenenfalls an die zuständige IV-Stelle weiterzuleiten wäre,

dass aus diesen Gründen auf die Eingabe vom 24. Januar 2020 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]) und die Sache in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) an das Verwaltungsgericht des Kantons B._______, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zu überweisen ist,

dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von einer Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-494/2020

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Sache wird zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons B._______, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

– Verwaltungsgericht des Kantons B._______, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Akten des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens C-494/2020 im Original)

– die IV-Stelle des Kantons B._______ (zur Kenntnisnahme per Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

C-494/2020

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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