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C-4936/2012 • BVGer C-4936/2012 KI-generiert

Social Insurance Re-evaluation Renders Appeal Moot

Geschäftsnummer C-4936/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal as moot because the social insurance office re-evaluated the case after the appellant submitted new documents. These documents revealed that the deceased spouse and the appellant possessed both Kosovan and Serbian citizenship. The office subsequently granted the appellant a widow's pension and her son an orphan's pension. The court found that the appeal office correctly applied the law by re-evaluating the decision during the appeal process and noted that further decisions regarding other children's orphan pensions would require updated documentation.

Legislator-Regeste

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Art. 33 lit. d VGG, Art. 32 VGG, Art. 52 VwVG, Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 53 Abs. 3 ATSG; Social Insurance Re-evaluation Renders Appeal Moot: These documents revealed that the deceased spouse and the appellant possessed both Kosovan and Serbian citizenship. The office subsequently granted the appellant a widow's pension and her son an orphan's pension. The court found that the appeal office correctly applied the law by re-evaluating the decision during the appeal process and noted that further decisions regarding other children's orphan pensions would require updated documentation.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsverfahren Witwenrente Wiedererwägung durch den Versicherer Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Neuanmeldung zur Invalidenrente Bürgerrecht Rente | Alters und Hinterlassenenversicherung (Verfügung vom 31. August 2012)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG

Used to dismiss the appeal proceedings as they have become moot.

Art. 53 Abs. 3 ATSG

Cited as the legal basis for the insurance institution to reconsider its decision during the appeal process.

Art. 58 Abs. 3 VwVG

Cited as the basis for the appellate instance to continue the proceedings when the appeal has not become moot due to a new decision by the lower instance.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

Stipulates that no court costs are levied in this type of case.

Art. 64 VwVG

Cited as the legal basis for awarding a party reimbursement of costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-4936/2012

Abschreibungsentscheid vom 5. Februar 2013

Besetzung Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.

Parteien A._______, Zustelladresse: c/o B._______, vertreten durch C._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters und Hinterlassenenversicherung (Verfügung vom 31. August 2012).

C-4936/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

1. In ihrer Einspracheverfügung vom 31. August 2012 (act. 24) hat die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2011 (act. 9) gegen die ablehnende Renten- Verfügung auf Hinterbliebenenrenten vom 26. September 2011 (act. 8) abgewiesen mit der Begründung, dass das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, welches am 1. März 1964 in Kraft getreten war, auf Beschluss der Schweizer Regierung im Verhältnis zum neuen Staat Kosovo ab April 2010 nicht mehr weitergeführt werde. Da der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin kosovarischer Staatsangehöriger und damit Staatsangehöriger eines Nichvertragsstaates gewesen sei, müsse der Antrag auf Hinterlassenenrente abgewiesen werden.

2. Gegen diese Einspracheverfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch C._______, am 17. September 2012 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, es sei die Einspracheverfügung vom 31. August 2012 aufzuheben und ein neues Anerkennungshinterbliebenenurteil zu erlassen.

3. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 wurde die Vorinstanz durch den Instruktionsrichter aufgefordert, bis zum 24. Januar 2013 eine Vernehmlassung einzureichen (B-act. 2).

4. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2013 (B-act. 6) führte die Vorinstanz aus, die Einspracheverfügung vom 31. August 2012 habe korrigiert werden können, da die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2012 Dokumente eingereicht habe, aus denen hervorgehe, dass sowohl sie als auch der verstorbene Ehemann nicht nur die kosovarische, sondern auch die serbische Staatsbürgerschaft besassen bzw. besitzen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sei der Rentenantrag deshalb erneut geprüft worden und es sei eine Wiedererwägung pendente lite im Sinne von Art. 53 Abs. 3 des ATSG vorgenommen worden. Es sei der Beschwerdeführerin eine Witwenrente sowie ihrem Sohn D._______ eine Waisenrente zugesprochen worden. Über einen eventuellen Anspruch auf Waisenrente der drei weiteren Kinder, welche alle zwischen (…) und (…) Jahre alt seien, könne zur Zeit nicht entschieden werden, da in den Akten ledig-

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lich Studienbestätigungen für das Studienjahr (…) vorlägen. Sollten aber Studienbestätigungen für die Zeit ab (…) eingereicht werden, könnte die Kasse den Anspruch der drei Kinder auf Waisenrente überprüfen.

5. Mit Datum vom 25. Januar 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Fax ein (B-act. 7), mit welchem die Beschwerdeführerin ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gab.

6.

6.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der SAK, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 lit. d VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).

6.2. Die Beschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG bzw. Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2012 ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Damit sind alle Prozessvoraussetzungen erfüllt und es ist auf die Beschwerde einzutreten.

7.

7.1. Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 VwVG).

7.2. Soweit die Behandlung der Beschwerde durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist, hat die Beschwerdeinstanz diese fortzusetzen (Art. 58 Abs. 3 VwVG, vgl. auch BGE 113 V 237 und 107 V 250).

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7.3. Im vorliegenden Fall hat die SAK in ihrer Vernehmlassung vom

16. Januar 2013 (B-act. 6) ausgeführt, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der Rentenantrag erneut geprüft worden und eine Wiedererwägung pendente lite (Art. 53 Abs. 3 ATSG) vorgenommen worden sei, wobei der Beschwerdeführerin eine Witwenrente sowie ihrem Sohn D._______ eine Waisenrente zugesprochen worden sei. Über einen eventuellen Anspruch auf Waisenrente der Kinder E._______, F._______ und G._______, welche alle zwischen (…) und (…) Jahre alt seien, könne zur Zeit nicht entschieden werden. Sollten aber Studienbestätigungen für die Zeit ab (…) eingereicht werden, könnte die Kasse den Anspruch auf Waisenrente überprüfen.

7.4. Die Vorinstanz hat demnach im Rahmen der ihr vorliegenden Dokumente ihre Verfügung vom 31. August 2012 vollumfänglich widerrufen und eine Witwenrente zugunsten der Beschwerdeführerin bzw. eine Waisenrente zugunsten des Sohnes D._______ verfügt, womit das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann.

7.5. Über den Anspruch auf Hinterlassenenrenten der Kinder E._______, F._______ und G._______ konnte die Vorinstanz, mangels notwendiger Unterlagen noch nicht entscheiden, wobei auch gegenüber diesen Kindern der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegenstandslos geworden ist (Aufhebung der angefochtenen Verfügung auch soweit diese davon betroffen waren), und die jetzt in Frage stehende Problematik neu eine ganz andere ist, die weder Gegenstand der angefochtenen Verfügung noch des Streitgegenstandes war.

7.6. Das vorliegende Beschwerdeverfahren kann daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG).

8.

8.1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).

8.2. Hingegen rechtfertigt es sich, eine Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. Die Parteientschädigung wird, da keine Kostennote eingereicht wurde, aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 500.- festgesetzt.

C-4936/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Vito Valenti Madeleine Keel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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