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C-4916/2019 • BVGer C-4916/2019 KI-generiert

Disability Insurance Benefits Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer C-4916/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning the withdrawal of disability insurance benefits due to a breach of reporting obligations. The claimant failed to pay the required cost advance within the stipulated deadline, despite multiple notifications and the termination of their legal representation. The court found that all procedural requirements for non-admission had been met, but decided to waive costs due to the circumstances of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 69 Abs. 2 IVG, Art. 69 Abs. 1bis IVG; Disability Insurance Benefits Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance: The claimant failed to pay the required cost advance within the stipulated deadline, despite multiple notifications and the termination of their legal representation. The court found that all procedural requirements for non-admission had been met, but decided to waive costs due to the circumstances of the case.

Schlagwörter

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Leistung der Invalidenversicherung Versicherungsleistungsentzug Kostenvorschussleistung Verfahrenskosten Zahlungsfrist Rechtsschutzversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to dismiss the appeal because the cost advance was not paid within the deadline.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Used to waive the levying of court costs for compelling reasons.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Used to deny party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-4916/2019

Urteil vom 6. April 2022

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A._______, (Schweiz)

vertreten durch B._______, (Schweiz)

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avnue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügungen vom 23. August 2019).

C-4916/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) die A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ab 1. Dezember 2003 ausgerichtete Invalidenrente sowie die ihm zusätzlich ab Januar 2005 ausgerichtete Hilflosenentschädigung mit Wiedererwägungsverfügungen vom 23. August 2019 wegen Meldepflichtverletzung bzw. wegen unrechtmässiger Erwirkung von Leistungen rückwirkend aufgehoben und einer allfällig gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebenden Wirkung entzogen hat (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 224 f.),

dass der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Ehegattin, diese wiederum vertreten durch einen Rechtsanwalt, gegen diese Wiedererwägungsverfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Aufhebung der Verfügungen die Weitergewährung der bislang gewährten Leistungen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1) beantragt hat, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2021 abgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 26), dass das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_520/2021 vom 31. Januar 2022 abgewiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht daraufhin mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2022 den Beschwerdeführer erneut aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- bis am 28. März 2022 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 38), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

C-4916/2019

dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Versicherungsleistungen der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende entsprechend einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),

dass die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung vom 23. Februar 2022 mit der Aufforderung, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis am 28. März 2022 zu leisten, gemäss Sendungsverlauf der Post dem anwaltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. Februar 2022 zugestellt worden ist (vgl. BVGer-act. 39),

dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht mit Schreiben vom 9. März 2022 mitgeteilt hat, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete,

dass das Bundesverwaltungsgericht diese Eingabe mit Schreiben vom

15. März 2022 dem durch seine Ehefrau vertretenen Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht bei dieser Gelegenheit den Beschwerdeführer zugleich explizit darauf hingewiesen hat – unter Beilage einer Kopie der am 24. Februar 2022 dem Beschwerdeführer über den damaligen anwaltlichen Rechtsvertreter bereits ordnungsgemäss zugestellten Zwischenverfügung vom 23. Februar 2022 – , dass die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- für das vorliegende Beschwerdeverfahren bis am 28. März 2022 laufe und dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, sollte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig leisten,

dass dieses eingeschrieben versandte Schreiben vom 15. März 2022 dem Beschwerdeführer am 16. März 2022 zugestellt worden ist (vgl. Auszug der Post Track & Trace, BVGer-act. 43),

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dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten den einverlangten Kostenvorschuss innert der bis am 28. März 2022 angesetzten Frist nicht geleistet (BVGer-act. 48) und die Zwischenverfügung vom

23. Februar 2022 auch nicht angefochten hat, dass er auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist,

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

C-4916/2019

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

C-4916/2019

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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