Appeal for Disability Benefits Based on Cognitive Deficits Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court found that it had jurisdiction to hear an appeal against a decision by the social security institution concerning disability insurance benefits. The initial decision had dismissed the applicant's claim for benefits, but subsequent medical reports indicated significant cognitive deficits impacting the applicant's ability to work as a programmer. The court agreed with the applicant and the institution that the initial decision was based on an incorrect assessment of the medical facts. Therefore, the court upheld the appeal, overturned the prior decision, and remanded the case to the institution for further neurological and neuropsychological evaluations before making a new determination.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 49 Bst, Art. 61 Abs. 1 VwVG; Appeal for Disability Benefits Based on Cognitive Deficits Upheld: The initial decision had dismissed the applicant's claim for benefits, but subsequent medical reports indicated significant cognitive deficits impacting the applicant's ability to work as a programmer. The court agreed with the applicant and the institution that the initial decision was based on an incorrect assessment of the medical facts. Therefore, the court upheld the appeal, overturned the prior decision, and remanded the case to the institution for further neurological and neuropsychological evaluations before making a new determination.
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KI-generiertBasis for finding the contested decision to be legally flawed due to an incorrect assessment of the factual situation.
Foundation for upholding the appeal, annulling the contested decision, and remanding the case to the previous instance for a new decision.
Justification for not levying court costs due to the outcome of the proceedings.
Basis for not awarding party compensation because the prevailing party did not incur disproportionately high costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III C-4916/2007/kui {T 0/2}
Urteil vom 27. April 2008
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
Parteien D._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand IV, Verfügung vom 26. Juni 2007.
C-4916/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer mit einer undatierten Eingabe (Poststempel vom 16. Juli 2007) die von der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) erlassene Verfügung vom 26. Juni 2007 betreffend die Abweisung des Gesuchs für Leistungen der Invalidenversicherung beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) angefochten hat,
dass im Verfahren vor dem BVGer das neue, am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG], SR 173.32),
dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer vor dem BVGer – wie bereits im Verfahren vor der IVSTA – sinngemäss beantragte, es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zu zusprechen,
dass die Vorinstanz am 12. Dezember 2007 im Rahmen der Vernehmlassung beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme des medizinischen Dienstes zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Verwaltung zurückzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer – auf Anfrage des BVGer – mit Schreiben vom 4. April 2008 mit den Anträgen der Vorinstanz einverstanden erklärte,
dass sich aus dem von der Vorinstanz im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeholten Bericht des medizinischen Dienstes der IVSTA
C-4916/2007
vom 6. Dezember 2007 (Dr. B._______, act. 26) ergibt, dass gemäss den bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorliegenden medizinischen Unterlagen – insbesondere den Berichten des M._______ Centers und von Dr. T._______, beide vom 16. Oktober 2006 (act. 7 und 10) – ein erhebliches Defizit in der Sprache, im Schreiben, Lesen und Rechnen festgestellt worden sei, weshalb eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Programmierer gegeben sei,
dass deshalb abzuklären sei, welche Restfähigkeiten im kognitiven Leistungsvermögen noch vorlägen,
dass dieser in Kenntnis der gesamten medizinischen Akten verfasste ärztliche Bericht ausreichend begründet und nachvollziehbar ist, so dass das BVGer mit den Parteien davon ausgeht, dass die angefochtene Verfügung auf einer unrichtigen Würdigung des (medizinischen) Sachverhaltes beruht und sich als rechtsfehlerhaft erweist (Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juni 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen (neurologischen und neuropsychologischen) Begutachtungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen, dass es Sache der Vorinstanz sein wird zu beurteilen, ob entsprechend dem Wunsch des Beschwerdeführers auf eine medizinische Untersuchung in der Schweiz verzichtet werden kann, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass dem im Wesentlichen obsiegenden Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG ).
C-4916/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen (neurologischen und neuropsychologischen) Begutachtungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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