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C-4902/2011 • BVGer C-4902/2011 KI-generiert

Kenyan National Visa Denial Upheld Due to Immigration Risk

Geschäftsnummer C-4902/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request for an entry visa for a Kenyan national wishing to visit a Swiss citizen. The court reasoned that the applicant's personal circumstances, including her age, marital status, and inconsistent information about her employment and education, combined with the general economic and social conditions in Kenya, did not sufficiently guarantee her timely departure from the Schengen area. Therefore, there was a significant risk of irregular immigration, and the visa was rightfully denied.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 49 VwVG; Kenyan National Visa Denial Upheld Due to Immigration Risk: The court reasoned that the applicant's personal circumstances, including her age, marital status, and inconsistent information about her employment and education, combined with the general economic and social conditions in Kenya, did not sufficiently guarantee her timely departure from the Schengen area. Therefore, there was a significant risk of irregular immigration, and the visa was rightfully denied.

Schlagwörter

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Visum persönliche Verhältnisse Beschäftigungsbedingungen ausländische Staatsangehörige Einreise- und Ausreiseverbot Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Schengen-Visum | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf M._______

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 VwVG

Used to reject the appeal because the contested decision was not to be faulted.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the losing party.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C­4902/2011

Urteil vom 25. Januar 2012

Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Brand.

Parteien V._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf M._______.

C­4902/2011

Sachverhalt:

A. Am 15. März 2011 beantragte die aus Kenia stammende M._______ (geb. 1985, im Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi ein Schengenvisum für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, den im Kanton Zürich wohnhaften Schweizer Bürger V._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) sowie dessen Ehefrau, ihre Tante, besuchen zu wollen. Diese hatten am 9. März 2011 eine entsprechende Einladung an die Schweizer Botschaft gerichtet.

B. Die schweizerische Vertretung in Nairobi wies die Erteilung der nachgesuchten Einreisebewilligung wegen fehlender Voraussetzungen mit Verfügung vom 21. März 2011 ab.

Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 31. Mai 2011 beim Bundesamt für Migration (BFM) Einsprache.

C. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache am 19. August 2011 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bestehe zudem bereits ein gewisses (familiäres) Beziehungsnetz in der Schweiz, müsse das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Bei der Eingeladenen handle es sich um eine junge, unverheiratete Person ohne feste Arbeitsstelle und regelmässiges Einkommen. Ihr oblägen somit im Heimatland keine besonderen beruflichen Verpflichtungen oder familiären Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.

D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. September 2011 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des

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gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, es bestehe kein Risiko, dass die Eingeladene in der Schweiz bleibe, habe er doch als Gastgeber für deren fristgerechte Wiederausreise garantiert.

In einer eigenen Eingabe vom 6. September 2011, ergänzt durch zwei entsprechende Schreiben ihrer Eltern, versichert die Gesuchstellerin, dass sie die Schweiz nach ihrem dreimonatigen Aufenthalt wieder verlassen werde, um ihre Ausbildung im Heimatland abzuschliessen.

E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Besondere persönliche Verpflichtungen, welche eine fristgerechte Wiederausreise als hinreichend gesichert erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Vielmehr seien die Angaben zur beruflichen Tätigkeit widersprüchlich. Während sich die Eingeladene im Visumsantrag als Diplomstudentin bezeichnet habe, habe der Gastgeber angegeben, die Gesuchstellerin verfüge über eine feste Anstellung als Coiffeuse. Die eingereichten Belege zum Studium gäben weder Aufschluss über die Dauer der Ausbildung noch über den Ausbildungsstand der Eingeladenen.

F. In seiner Replik vom 10. November 2011 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest, äussert sich jedoch nicht zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen. Stattdessen versichert er erneut, dass sein Gast die Schweiz fristgerecht wieder verlassen werde.

G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den

Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden

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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist­ und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts­ und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweisen).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kenianischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA­Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen­Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen­Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine

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Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen­Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).

4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:

4.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch

– grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen­Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen­Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).

4.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen­Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom

22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März

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2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1­32], Art. 4 VEV).

4.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen­Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

4.4. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen­Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art.

21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).

4.5. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen­Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt

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werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

5.

5.1. Die Gesuchstellerin unterliegt als kenianische Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

5.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

5.3. Obwohl Kenia die leistungsfähigste Volkswirtschaft in der ostafrikanischen Region ausweisen kann, leben knapp 60% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, ungefähr 25% müssen mit weniger als 1 US­Dollar pro Tag auskommen. 60% der Einwohner in der Hauptstadt Nairobi leben in Slums (Quelle: Webseite des Deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges­amt.de > Reise & Sicherheit > Auswahl Kenia > Wirtschaftspolitik, Stand: September 2011, besucht im Januar 2012). Geschätzte 40% [Stand 2008] der arbeitsfähigen Bevölkerung sind arbeitslos (Quelle: Webseite der Central Intelligence

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Agency [CIA]: www.cia.gov > The World Factbook > Auswahl Kenya > Economy, besucht im Januar 2012). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa – unter anderem auch in die Schweiz – zu gelangen, um sich unter günstigeren Bedingungen eine (bessere) Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.

5.4. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

6.

6.1. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine ledige, 26­jährige Frau, welche in Nairobi, der Hauptstadt und zugleich grössten Stadt Kenias, lebt. Zu den familiären Verhältnissen wurden von den Beteiligten weder im Gesuchsverfahren noch auf Beschwerdeebene nähere Angaben gemacht, sondern lediglich angeführt, die Eltern und Geschwister der Eingeladenen lebten ebenfalls in Kenia. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familären Umfeld der Gesuchstellerin seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können.

6.2. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere Gewähr für eine Wiederausreise. Im Visumsverfahren gab die

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Gesuchstellerin selber an, sie befinde sich in Ausbildung am "Nairobi Aviation College", wo sie einen von ihren Gastgebern finanzierten 15­ monatigen Diplomkurs absolviere ("Diploma in computerised tours and travel"). Ungeachtet dessen brachte der Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde vor, die eingeladene Nichte verfüge über eine feste Anstellung als Coiffeuse in Nairobi, ohne jedoch entsprechende Arbeitsverträge oder allfällige Einkommensbelege vorzuweisen, welche die geltend gemachten beruflichen Bindungen der Gesuchstellerin in Kenia hätten nachweisen können. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des vorgesehenen dreimonatigen Auslandaufenthaltes, der von den Gastgebern finanziert werden muss, ist nicht davon auszugehen, dass die Eingeladene tatsächlich über eine massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland verfügt, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz bzw. im Schengen­Raum über den deklarierten Zeitraum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse.

6.3. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung vermögen die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers sowie sein Hinweis, dass mittlerweile auch seine Ehefrau über das Schweizer Bürgerrecht verfüge, nichts zu ändern. Als Gastgeber kann er mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9).

6.4. Soweit der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch darauf hingewiesen hatte, der Stiefsohn seiner Ehefrau sei wiederholt besuchshalber in der Schweiz gewesen und jeweils fristgerecht und anstandslos ins Heimatland zurückgekehrt, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich mangels näherer Angaben einerseits nicht eruieren lässt, unter welchen Umständen diesem vor mehr als sechs Jahren Einreisevisa erteilt wurden. Andererseits weist jeder Einzelfall – wie vorliegend belegt

– eine ihm eigene und spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen werden kann.

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6.5. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 11

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.­ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 28. September 2011 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben)

– die Vorinstanz (Akten Ref­Nr. […] zurück)

– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH […])

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Daniel Brand

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