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C-4884/2018 • BVGer C-4884/2018 KI-generiert

Clarification of Judgment on Court-Appointed Attorney Fees

Geschäftsnummer C-4884/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court granted a request to clarify a prior judgment regarding legal representation. The prior judgment had denied a party's appeal and did not award costs or attorney fees. However, the court found that the prior judgment's disposition was incomplete because it failed to specify an official fee for the party's court-appointed attorney, even though the party had been granted free legal aid. The court therefore supplemented the original judgment to award the attorney a fee of CHF 2,000 from the court treasury.

Legislator-Regeste

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Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 VwVG, Art. 65 Abs. 5 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst, Art. 14 Abs. 2 VGKE, Art. 65 Abs. 4 VwVG; Clarification of Judgment on Court-Appointed Attorney Fees: The prior judgment had denied a party's appeal and did not award costs or attorney fees. However, the court found that the prior judgment's disposition was incomplete because it failed to specify an official fee for the party's court-appointed attorney, even though the party had been granted free legal aid. The court therefore supplemented the original judgment to award the attorney a fee of CHF 2,000 from the court treasury.

Schlagwörter

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Anwaltskosten gesetzliche Vertretung unentgeltliche Rechtspflege staatliche Pflicht Auslegung von Urteilen Entschädigung für Justizirrtümer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 129 Abs. 1 BGG

Cited as the legal basis for the Federal Administrative Court to clarify or correct its decision when the dispositive is unclear or incomplete.

Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE

Applied to determine the lump sum compensation for the officially appointed lawyer in the original proceedings.

Art. 65 Abs. 4 VwVG

Cited to state the obligation of the plaintiff to reimburse the court for the lawyer's fees and costs if they later acquire sufficient means.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited as the reason for not imposing costs for the clarification procedure itself.

Art. 14 Abs. 2 VGKE

Cited as the basis for determining the party compensation for the initiation of the clarification procedure.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the dispositive to confirm that no court costs are to be levied in the clarification procedure.

Art. 64 LTF

Cited in the dispositive to set the fee of the officially appointed lawyer for the clarification procedure.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-4884/2018

Urteil vom 5. September 2018

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.

Parteien A._______, Zustelladresse: c/o B._______, vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Erläuterungsgesuch betreffend Urteil C-5216/2017 vom 21. August 2018.

C-4884/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2018 im Verfahren C-5216/2017 die Beschwerde von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) abgewiesen wurde,

dass gemäss Dispositiv keine Verfahrenskosten erhoben (Dispositivziffer 3) und keine Parteientschädigung zugesprochen wurde (Dispositivziffer 4), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. August 2018 um Ergänzung des Urteils vom 21. August 2018 dahingehend ersuchte, dass im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Verbeiständung ein amtliches Honorar auszurichten sei,

dass sich die Erläuterung oder Berichtigung eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

17. Mai 2005 (VGG, SR 173.32) richtet und dieser darauf verweist, dass Art. 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendbar ist,

dass gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG das Bundesgericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vornimmt, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktionsoder Rechnungsfehler enthält,

dass das Dispositiv des Urteils vom 21. August 2018 keine Dispositivziffer

1 enthält und es sich offensichtlich um ein Kanzleiversehen handelt, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren C-5216/2017 in ihrer Beschwerde vom 14. September 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung guthiess und der Rechtsvertreter der unterliegenden Beschwerdeführerin, der mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 als amtlich bestellter Anwalt eingesetzt wurde (Art. 65 Abs. 2 VwVG), im Umfang des Unterliegens der Beschwerdeführerin im Verfahren C- 5216/2017 Anspruch auf ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse hat,

C-4884/2018

dass das Dispositiv des Urteils vom 21. August 2018 im Verfahren C- 5216/2017 hinsichtlich des Anspruches des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin auf ein amtliches Honorar unvollständig und damit zu ergänzen ist,

dass die Entschädigung des Rechtsvertreters mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf pauschal Fr. 2‘000.- festgesetzt wird (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass die Beschwerdeführerin – gelangt sie später zu hinreichenden Mitteln

– verpflichtet ist, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten des Rechtsanwalts zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG), dass angesichts der Gutheissung des Erläuterungsgesuchs für dieses ausserordentliche Verfahren keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und

2 VwVG),

dass die Parteientschädigung für die Einleitung des Erläuterungsverfahrens von Amtes wegen auf Fr. 200.- festzusetzen ist, nachdem mit dem Gesuch keine Kostennote eingereicht worden ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])

dass in Anbetracht der Gutheissung des Erläuterungsbegehrens die Parteientschädigung auf die Gerichtskasse zu nehmen ist (vgl. ELISABETH E- SCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basel 2. Auflage 2011, Kommentar zu Art. 129 Rz. 7).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Erläuterungsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das Dispositiv des Urteils vom 21. August 2018 im Verfahren C-5216/2017 wird wie folgt ergänzt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

C-4884/2018

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Nicolai Fullin, Advokat, (…), wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘000.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

3. Für das Erläuterungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Das Honorar des amtlichen bestellten Anwaltes für das Erläuterungsverfahren wird auf Fr. 200.- bestimmt und ebenfalls aus der Gerichtskasse vergütet.

5. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tatjana Bont

C-4884/2018

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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