Claimant's Failure to Clarify Appeal Leads to Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant appealed a decision regarding an old-age pension, but their submission to the wrong authority and lack of clarity prevented the court from discerning a clear intent to appeal. The court had granted the claimant an extension to clarify their appeal, explicitly warning that failure to respond would result in the appeal not being processed. As the claimant did not respond within the granted period, the court determined it could not proceed with the appeal and thus did not enter into its merits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 2 VwVG; Claimant's Failure to Clarify Appeal Leads to Dismissal: The court had granted the claimant an extension to clarify their appeal, explicitly warning that failure to respond would result in the appeal not being processed. As the claimant did not respond within the granted period, the court determined it could not proceed with the appeal and thus did not enter into its merits.
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KI-generiertThis provision was applied to not enter into the appeal because the complainant did not respond to the request for clarification within the set deadline.
This provision states that legal proceedings in the old-age and survivors' insurance are free of charge for the parties, hence no court costs are to be levied.
These provisions were applied to deny any party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-4840/2020
Urteil vom 26. November 2020
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien A._______, Grossbritannien, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Einspracheentscheid vom 10. August 2020.
C-4840/2020
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 10. August 2020 A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Wirkung ab 1. Februar 2020 eine ordentliche Altersrente im Betrag von Fr. 1'837.- zusprach (BVGer act. 3, Beilage),
dass der Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2020 ersetzte und die Vorinstanz zur Rentenberechnung in einem Begleitschreiben Stellung nahm (BVGer act. 3, Beilage), dass der Versicherte am 7. September 2020 ein Schreiben an die Vorinstanz richtete, wovon das Bundesverwaltungsgericht eine Kopie erhielt (BVGer act. 2),
dass der Versicherte unter anderem ausführte, er habe gehofft, dass seine monatliche Altersrente mehr als nur Fr. 10.- höher wäre; er wäre der Vorinstanz dankbar, wenn sie seine Altersrente neu berechnen würde, um sicher zu sein, dass keine falsche Berechnung vorliege (BVGer act. 2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Einspracheentscheide der Vorinstanz im Bereich der Altersund Hinterlassenenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt oder die Begehren oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen lassen (Art. 52 Abs. 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz die kurze Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG),
C-4840/2020
dass die Eingabe vom 7. September 2020 trotz Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid vom 10. August 2020, wonach Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht zu richten seien, an die Vorinstanz gerichtet wurde (BVGer act. 2),
dass die formulierten Begehren und deren Begründung die nötige Klarheit vermissen lassen (BVGer act. 2), sodass kein Beschwerdewille unterstellt werden konnte,
dass der Einzelrichter den Versicherten deshalb mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2020 aufforderte, innert fünf Tagen (ab Eröffnung der Zwischenverfügung) zu erklären, ob er vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. August 2020 erheben wolle (BVGer act. 4),
dass der Einzelrichter dem Versicherten explizit androhte, dass nach ungenutztem Fristablauf auf die Eingabe vom 7. September 2020 mangels erklärtem Beschwerdewille nicht eingetreten werde (BVGer act. 4), dass die Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2020 nachweislich am 16. Oktober 2020 zugestellt wurde (BVGer act. 5), dass eine Rückmeldung des Beschwerdeführers in der Folge ausblieb, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass das Rechtspflegeverfahren in der Altersund Hinterlassenenversicherung für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-4840/2020
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Lukas Schobinger
C-4840/2020
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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