Invalidity Pension Appeal: Failure to Prove Notification Voids Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal concerning an invalidity pension. The appellant claimed they never received a preliminary decision, preventing them from responding. The court found that the preliminary decision was sent via regular mail, not registered mail, and therefore proof of delivery could not be established. The court reasoned that it is the authority's responsibility to prove proper notification, and since the appellant's representative did not receive the preliminary decision, their right to be heard was violated. Consequently, the court overturned the original decision and sent the case back for a proper preliminary ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 11 Abs. 3 VwVG, Art. 61 Abs. 1 VwVG; Invalidity Pension Appeal: Failure to Prove Notification Voids Decision: The appellant claimed they never received a preliminary decision, preventing them from responding. The court found that the preliminary decision was sent via regular mail, not registered mail, and therefore proof of delivery could not be established. The court reasoned that it is the authority's responsibility to prove proper notification, and since the appellant's representative did not receive the preliminary decision, their right to be heard was violated. Consequently, the court overturned the original decision and sent the case back for a proper preliminary ruling.
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KI-generiertCited as the constitutional basis for the right to be heard, which was violated by the non-receipt of the preliminary decision.
Applied for the annulment of the decision and the remittal of the case to the lower instance to conduct the preliminary decision procedure correctly.
Cited to establish that notification to the representative is of primary importance.
Applied to stipulate that no court costs are to be levied against the losing lower instance.
Applied to deny a party reimbursement for costs to the unrepresented complainant due to the relatively low costs incurred.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III C-4838/2010/mes {T 0/2}
Urteil vom 23. September 2010
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
Parteien B._______, vertreten durch V._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügung vom 9. Juni 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Sohn, V._______, und das Departement der industriellen Betriebe der Stadt Zürich (im Folgenden: Departement), mit Eingabe vom 25. Juni 2010 die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juni 2010 betreffend Invalidenrente angefochten hat,
dass diese Eingabe am 2. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, weder er noch sein Sohn hätten den Vorbescheid der damals noch zuständigen IV-Stelle des Kantons Zürich (im Folgenden: IV-Stelle ZH) vom 21. Dezember 2009 empfangen, so dass er sich im Vorbescheidverfahren nicht habe äus - sern können,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 7. Juli 2010 das Verfahren auf die Frage der rechtskonformen Durchführung des Vorbescheidverfahrens beschränkt und den Beschwerdeführer aufgefordert hat, unter Vorlage einer allfälligen Vollmacht mitzuteilen, ob und allenfalls durch wen er im vorliegenden Verfahren vertreten wird, dass das Departement mit Eingabe vom 14. Juli 2010 mitgeteilt hat, den Beschwerdeführer nicht zu vertreten und auch nicht für diesen Beschwerde zu führen,
dass sich der Beschwerdeführer innert gesetzter Frist nicht hat ver - nehmen lassen,
dass die Vorinstanz am 18. August 2010 die Vorakten sowie eine Stellungnahme der IV-Stelle ZH vom 13. August 2010 samt Beilage eingereicht hat, in welcher die Auffassung vertreten wird, das Vorbescheidverfahren sei korrekt abgelaufen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
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dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig ist, dass sich aus den Vorakten ergibt, dass der Beschwerdeführer zu - mindest im vorinstanzlichen Verfahren durch seinen Sohn vertreten gewesen ist (act. 21), und aufgrund der Angaben in der Beschwerde kein Grund zu Annahme besteht, dass dieses Vertretungsverhältnis nicht auch im Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden soll, so dass auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Vollmacht in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu verzichten ist,
dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legi - timiert ist, so dass auf die fristund formgerecht eingereichten Be - schwerden einzutreten ist,
dass im vorliegenden Verfahren umstritten und zu prüfen ist, ob der Vorbescheid vom 21. Dezember 2009 rechtsgenüglich eröffnet worden ist,
dass es Sache der verfügenden Behörde ist zu beweisen, dass und allenfalls wann eine Verfügung ordnungsgemäss eröffnet worden ist (vgl. URS PETER CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [im Folgenden: Kommentar VwVG], Zürich 2008, Rz. 9 zu Art. 20, mit Hinweisen), dass die IV-Stelle ZH in ihrer für die Vorinstanz abgegebenen Stellungnahme vom 13. August 2010 einräumt, der Vorbescheid vom 21. Dezember 2009 sei dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter je nur mit normaler Post – nicht eingeschrieben – zugestellt worden, dass damit eine Postnachforschung und somit auch der direkte Beweis der Zustellung nicht möglich ist,
dass die Vorinstanz allerdings mit Verweis auf eine Nachfrage bei der Pensionskasse des Beschwerdeführers geltend macht, diese habe den Vorbescheid erhalten, so dass davon auszugehen sei, dass dieser
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auch dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter zugestellt worden sei – und es sei anzunehmen, dass die fragliche Postsendung im Rah - men des Umzugs des Beschwerdeführers nach Spanien verloren gegangen sei,
dass der normale organisatorische Ablauf der Vorinstanz beim Versand von Verfügungen nicht geeignet ist, den Nachweis für den Versand und insbesondere auch die Zustellung zu erbringen (vgl. BGE
103 V 63 E. 2b mit Hinweis auf BGE 99 Ib 356 E. 3), dass zudem einzig die Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers von Bedeutung ist (Art. 11 Abs. 3 VwVG; vgl. RES NYFFENEGGER, in: Kommentar VwVG, Rz. 23 f. zu Art. 11), dass die Vermutung, dass der Vorbescheid auch beim Vertreter des Beschwerdeführers verloren gegangen sein könne, sich auf keinerlei Fakten stützt und angesichts der klaren Aussagen des Vertreters des Beschwerdeführers, die er gegenüber dem Departement gemacht hat, wenig wahrscheinlich ist,
dass es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keineswegs auszuschliessen ist, dass die Vorinstanz die fragliche Sendung zwar der Pensionskasse des Beschwerdeführers, nicht aber seinem Vertreter zugestellt hat,
dass damit nicht als bewiesen gelten kann, dass der Vorbescheid dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden ist, dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass der Vorbescheid vom 21. Dezember 2009 nicht rechtsgenüglich eröffnet worden ist,
dass das Vorbescheidverfahren im Wesentlichen der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 8 zu Art. 42),
dass dem Beschwerdeführer mangels Zustellung des Vorbescheids die Gelegenheit zur Stellungnahme genommen wurde, worin eine schwerwiegende und damit nicht heilbare Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]),
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dass aus diesen Gründen die Verfügung vom 9. Juni 2010 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie den Vorbescheid rechtsgenüglich eröffne und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens neu verfüge (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass dem nicht-anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die die Verfügung vom 9. Juni 2010 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen ist, damit sie den Vorbescheid rechtsgenüglich eröffne und nach Abschluss des Vorbescheidverfahrens neu verfüge.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Stellungnahme der Vorinstanz vom 18. August 2010 samt Beilagen in Kopie)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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