Disability Insurance Benefits Appeal Dismissed for Lack of Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against an initial notification from the disability insurance office stating that the applicant would not be granted benefits, finding that the notification was a preliminary decision, not a final one. The court reasoned that according to the relevant laws, any objections to a preliminary decision must first be raised with the issuing office, and thus the court lacked jurisdiction to hear the appeal at that stage.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 1 Bst, Art. 33 Bst, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 42 ATSG, Art. 74 IVV, Art. 5 VVG; Disability Insurance Benefits Appeal Dismissed for Lack of Jurisdiction: The court reasoned that according to the relevant laws, any objections to a preliminary decision must first be raised with the issuing office, and thus the court lacked jurisdiction to hear the appeal at that stage.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because the court lacked jurisdiction.
Cited for transferring the case files to the previous instance for treatment.
Used to waive the recovery of court costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-4804/2014
Urteil vom 29. August 2014
Besetzung Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Yannick Antoniazza-Hafner
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung (Beschwerde gegen einen Vorbescheid vom 12. August 2014).
C-4804/2014
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA) mit Vorbescheid vom 12. August 2014 A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) darüber informierte, dass er keine Invalidität aufweise und sie deshalb das Leistungsbegehren abweisen werde; solle er mit diesem Vorbescheid nicht einverstanden sein, könne er innert 30 Tagen ab Datum des Erhalts dieses Schreibens schriftlich, unter Beifügung der Beweismittel, Einwand erheben,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 24. August 2014 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und "Einspruch" gegen den Vorbescheid der IVSTA erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, dass die Rechtsordnung die Durchführung eines Vorbescheidverfahrens in Angelegenheiten der Invalidenversicherung vorsieht, dass somit gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitteilt und die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG hat, dass laut Art. 73ter der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) die Parteien innerhalb einer Frist von
30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen können (Abs. 1), die versicherte Person ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV- Stelle vorbringen kann und bei mündlich vorgetragenen Einwänden die IV-Stelle ein summarisches von der versicherten Person zu unterzeichnendes Protokoll erstellt (Abs. 2),
dass weiter nach Art. 74 IVV die IV-Stelle über die Leistungsbegehren beschliesst, wenn die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen ist (Abs. 1) und die Begründung des Beschlusses sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinanderzusetzen hat (Abs. 2),
C-4804/2014
dass vorliegend der vom Beschwerdeführer angefochtene Rechtsakt vom
12. August 2014 offensichtlich als Vorbescheid im Sinne der obgenannten Vorschriften und nicht als Verfügung im Sinne vom Art. 5 VVG, gegen welche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geführt werden kann, zu betrachten ist,
dass somit ─ wie in der Rechtsmittelbelehrung des Vorbescheids richtig erwähnt ─ allfällige Einwände gegen diesen Rechtsakt zuerst bei der Vorinstanz zu erheben sind,
dass demnach wegen Unzuständigkeit der angerufenen Beschwerdeinstanz im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]), dass somit die Akten zur Behandlung der Beschwerde an die IVSTA zu überweisen sind (vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ─ wie hier ─ Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurichten ist,
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerdeakten werden zur Behandlung an die Vorinstanz überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
C-4804/2014
5. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Einschreiben; Beilagen: Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 24. August 2014 mit Beilage)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Yannick Antoniazza-Hafner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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