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C-4797/2013 • BVGer C-4797/2013 KI-generiert

Asbestos Removal License Revocation Appeal Dismissed as Moot

Geschäftsnummer C-4797/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A company specializing in asbestos removal appealed a decision to revoke its operating license, which was initially based on findings of improper asbestos handling. During the appeal process, the agency that issued the revocation reversed its decision, rendering the appeal moot. The court, therefore, dismissed the case, ordered the refund of the company's cost deposit, and awarded the company a reduced attorney's fee from the agency, finding the initially claimed fees to be excessively high given the case's early resolution and straightforward facts.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 109 Bst, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 63 Abs. 2 VwVG, Art. 15 i.V.m; Asbestos Removal License Revocation Appeal Dismissed as Moot: During the appeal process, the agency that issued the revocation reversed its decision, rendering the appeal moot. The court, therefore, dismissed the case, ordered the refund of the company's cost deposit, and awarded the company a reduced attorney's fee from the agency, finding the initially claimed fees to be excessively high given the case's early resolution and straightforward facts.

Schlagwörter

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Entzug der Konzession Abschiebung Betriebsgesellschaft Löschung der Marke Lizenznehmer Entlassung oder Vertragsauflösung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 VGG
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SUVA eine Vorinstanz gemäss Art.
Art. 33 Bst
32 VGG vorliegt, dass die SUVA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst.
Art. 109 Bst
e VGG ist und Einspracheentscheide der SUVA über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife, vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 109 Bst.
Art. 23 Abs. 1 Bst
Mai 2013 gegenstandslos geworden und deshalb abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 63 Abs. 2 VwVG
Stipulates that opposing parties are not to be charged court costs, leading to no costs being levied in this case.
Art. 15 i.V.m
dass in Anwendung von Art. 15 i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 VGKE
Art. 10 Abs. 2 VGKE
Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf Fr.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to dismiss the appeal proceedings as moot due to the withdrawal of the prior decision.

Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]

Applied to determine that no court costs are to be levied and that the advance payment is to be refunded because the opposing party's conduct caused the mootness.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Stipulates that opposing parties are not to be charged court costs, leading to no costs being levied in this case.

Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 VGKE

Applied to award a party indemnity to the appellant at the expense of the opposing party because its conduct caused the mootness.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-4797/2013

Abschreibungsentscheid vom 17. Februar 2014

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien X._______ AG, vertreten durch Dr. Niklaus B. Müller, Hartmann Müller Partner, Zürichbergstrasse 66, 8044 Zürich, Beschwerdeführerin,

Gegen

SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.

Gegenstand Arbeitssicherheit Entzug der Betriebsanerkennung, Einspracheentscheid SUVA vom 21. Juni 2013.

C-4797/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Unfallversicherung (nachfolgend SUVA oder Vorinstanz) mit Schreiben vom 15. Mai 2013 der X._______ AG, eine auf Asbestsanierung spezialisierte Unternehmung, (nachfolgend Beschwerdeführerin) mitteilte, eine Besichtigung der Baustelle "Z._______" (Z) am

8. Mai 2013 habe ergeben, dass bei der Sanierung Asbestreste nicht fachmännisch beseitigt worden seien und daher ein Verfahren für den Entzug der Anerkennung als Asbestsanierungsunternehmen eingeleitet und die Unternehmung auf Stufe 1 gesetzt werde (act. 1/20), dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 3. Juni 2013 um die Beibehaltung der Stufe 0 ersuchte, mit der Begründung, das Risiko einer Freisetzung von Asbestfasern sei sehr gering, da die im Fliesenkleber vorhandenen Asbestfasern fest im Zement gebunden seien (act. 1/21), dass die SUVA mit Einsprachentscheid vom 21. Juni 2013 (act. 1/3) der Beschwerdeführerin mitteilte, dass der Entzug der Anerkennung auf dem Verfahrensstand Stufe 1 beibehalten werde, dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2013 mit Beschwerde vom 26. August 2013 (act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dessen Aufhebung unter Kostenund Entschädigungsfolgen beantragte, mit der Begründung, es handle sich um festgebundenen Asbest und nicht wie von der Vorinstanz angenommen um schwachgebundenen Asbest,

dass der mit Zwischenverfügung vom 30. August 2013 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1000.- (act. 2) am 27. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht einging (act. 4),

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2013 (act. 8) mitteilte, dass sie ihren Einspracheentscheid vom 21. Juni 2013 ersatzlos aufhebe und deshalb dem Bundesverwaltungsgericht beantrage, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben,

dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Januar 2014 (act. 12/1) der Beschwerdeführerin bestätigte, dass sowohl der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2013 als auch die Verfügung vom 15. Mai 2013 ersatzlos aufgehoben würden,

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dass die Beschwerdeführerin replikweise am 4. Februar 2014 (act. 12) ihre Kostennote einreichte und beantragte, gestützt auf das Schreiben der Vorinstanz vom 27. Januar 2014 sei das Verfahren zufolge Anerkennung gegenstandslos geworden und vom Protokoll abzuschreiben, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SUVA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. e VGG ist und Einspracheentscheide der SUVA über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife, vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20),

dass das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren infolge Widerrufs des Einspracheentscheides vom 21. Juni 2013 und der Verfügung vom 15. Mai 2013 gegenstandslos geworden und deshalb abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs.

2 VwVG),

dass somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zurückzuerstatten ist,

dass in Anwendung von Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 VGKE der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst, die Parteientschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin zu bemessen ist und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens

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Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- (exkl. Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 8 ff. VGKE),

dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote vom 4. Februar 2014 eingereicht hat, wonach ein Aufwand von 88.66 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 400.- zuzüglich Auslagen in Höhe von Fr. 69.- und damit ein Gesamthonorar von Fr. 35'535.40 (exkl. Mehrwertsteuer) geltend gemacht wird, dass dieser ausserordentlich hohe Aufwand in keiner Weise gerechtfertigt ist, zumal die Beschwerdesache in einem frühen Verfahrensstadium erledigt werden konnte, der Sachverhalt keineswegs komplex ist, der Abklärungsaufwand entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nicht aussergewöhnlich hoch war und Materialien aus dem Vorverfahren verwendet werden konnten,

dass sich der höchste Stundenansatz von Fr. 400.- nicht rechtfertigen lässt, aufgrund der Bedeutung des vorliegenden Falls für die Beschwerdeführerin, jedoch ein erhöhter Stundenansatz von Fr. 300.- gerechtfertigt erscheint,

dass in Anbetracht dieser Umstände die Kostennote insoweit zu kürzen ist, als im vorliegenden Fall ein Gesamtaufwand von maximal 25 Stunden angemessen erscheint und das anwaltliche Honorar bei einem erhöhten Stundensatz von Fr. 300.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 7'500.- (exkl. Mehrwertsteuer) zuzüglich Fr. 69.- Auslagen (exkl. Mehrwertsteuer) bestimmt wird, was insgesamt eine Entschädigung in Höhe von 8'175.- (inkl. Mehrwertsteuer) ergibt,

dass die Parteientschädigung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin somit auf Fr. 8'175.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der unterliegenden Vorinstanz zu bezahlen ist.

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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 8'175.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref.-Nr. ______, Gerichtsurkunde)

– das Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Krankenund Unfallversicherung (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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