Swiss Voluntary Insurance Eligibility Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a party who had maintained their center of life in Switzerland until late 2009 and had been mandatorily insured for five continuous years met the requirements for voluntary old-age, survivors, and disability insurance. The court found that the individual's numerous stays abroad did not establish a foreign domicile, and therefore, their application for voluntary insurance was timely. The initial rejection of the application by the Swiss Compensation Office was overturned, and the case was remanded for the party's admission into the voluntary insurance scheme.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 lit. d VGG, Art. 32 VGG, Art. 60 ATSG, Art. 13 Abs. 1 ATSG, Art. 2 Abs. 1 AHVG, Art. 8 Abs. 1 VFV; Swiss Voluntary Insurance Eligibility Case: The court found that the individual's numerous stays abroad did not establish a foreign domicile, and therefore, their application for voluntary insurance was timely. The initial rejection of the application by the Swiss Compensation Office was overturned, and the case was remanded for the party's admission into the voluntary insurance scheme.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited to establish that the proceedings are free of charge.
Cited to justify the decision not to award party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III C-4782/2010 {T 0/2}
Urteil vom 12. Oktober 2010
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Thailand, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand AHV (freiwillige Versicherung).
C-4782/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) mit Entscheid vom 10. Februar 2010 (act. 5) die Einsprache von X._______ und somit sein Beitrittsgesuch zur freiwilligen Alters-, Hinter lassenenund Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) abgewiesen hat;
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Y._______, mit Eingabe vom 2. Juli 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat;
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) Beschwerden gegen Verfügungen der SAK beurteilt;
dass vorliegend keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist;
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;
dass die Beschwerde gemäss Art. 60 ATSG innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen ist;
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe am 4. Juni 2010 Kenntnis vom Entscheid erhalten, was von der SAK nicht bestritten wird;
dass auch aus den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, zumal kein Rückschein vorhanden ist;
dass somit zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist;
dass die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
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Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 30. August 2010 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache an die SAK zurück - zuweisen, damit sie den Beschwerdeführer per 1. Januar 2009 in die freiwillige Versicherung aufnehmen könne;
dass die SAK zur Begründung ausführt, der Beschwerdeführer habe trotz diverser Anund Abmeldungen bei seiner Gemeinde in der Schweiz den Wohnsitz beibehalten, weshalb alle Beitrittsvoraussetzungen für die freiwillige Versicherung erfüllt seien;
dass sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) bestimmt und sich an dem Ort befindet, an welchem sich die Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält;
dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den eingereichten Akten entnehmen lässt, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bis im Oktober 2009 in der Schweiz befunden hat und seine zahlreichen Auslandsaufenthalte keinen ausländischen Wohnsitz begründet haben;
dass der Beschwerdeführer somit vor seiner Anmeldung bei der freiwilligen Versicherung in der Schweiz Wohnsitz hatte und ununterbrochen während fünf Jahren obligatorisch versichert war;
dass somit alle Beitrittsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV, SR 831.111) erfüllt sind und die Frist gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV eingehalten ist, weshalb der Beschwerdeführer somit antragsgemäss per
1. Januar 2009 in die freiwillige Versicherung aufzunehmen ist;
dass somit die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks Durchführung des Beitritts zur frei - willigen Versicherung an die SAK zu überweisen ist;
dass gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG das Verfahren kostenlos ist und somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind;
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dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war und ihm nur verhältnismässig geringe Kosten erwachsen sind, weshalb auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Sache geht zur Durch - führung des Beitritts zur freiwilligen Versicherung zurück an die SAK.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung der SAK vom 30. August 2010)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-4782/2010
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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