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C-4780/2025 • BVGer C-4780/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer C-4780/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A court dismissed an appeal against a decision denying an invalidity pension because the appellant failed to pay the required cost deposit after multiple opportunities and extensions. The court reasoned that pursuant to Article 23(1)(b) of the Federal Administrative Court Act, failure to pay a cost deposit results in the dismissal of the appeal, though in this specific case, no court costs were levied.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit: The court reasoned that pursuant to Article 23(1)(b) of the Federal Administrative Court Act, failure to pay a cost deposit results in the dismissal of the appeal, though in this specific case, no court costs were levied.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Leistung des Kostenvorschusses administrative Entlassung Verwaltungskosten Nichtigkeitsverfahren und Verzicht nicht geleisteter Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

The appeal is not admitted because the costs were not paid within the deadline.

Art. 6 Bst. b VGKE

No court costs are charged due to reasons related to the person of the party.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-4780/2025

Urteil vom 23. April 2026

Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.

Parteien A._______, (Tunesien), Zustelladresse:

c/o B._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 27. Mai 2025.

C-4780/2025

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 27. Mai 2025 das Gesuch von A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) um Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 15),

dass der Versicherte gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 28. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat (BVGeract. 1),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Rentenanspruch vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass mit Zwischenverfügung vom 8. August 2025 die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– bis 8. September 2025 verfügt worden ist (BVGer-act. 4),

dass das Bundesgericht eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. August 2025, in welcher er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, am 8. September 2025 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 6), dass mit Instruktionsverfügung vom 11. September 2025 die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses aufgehoben und dem Beschwerdeführer das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» zugestellt worden ist (BVGer-act. 7),

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2025 (BVGer-act. 11) abgewiesen und gleichzeitig eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von 800.– bis zum 9. Januar 2026 gesetzt worden ist,

C-4780/2025

dass der Beschwerdeführer gegen die Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2025 mit Eingabe vom 3. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat (BVGer-act. 14 Beilage), dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_16/2026 vom 9. Februar 2026 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (BVGer-act. 17), dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. März 2026 eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 7. April 2026 gesetzt worden ist (BVGer-act. 18),

dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 6. März 2026 zugestellt worden ist (BVGer-act. 19),

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert genannter Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 20) und somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde vom 28. Juni 2025 nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-4780/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Fiona Schneider

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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