Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance in Disability Benefits Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal against a decision denying disability benefits because the appellant failed to improve their submission into a formal appeal and did not pay the required cost deposit, despite being given clear instructions and deadlines. The court reasoned that under relevant procedural rules, failure to meet these requirements mandates dismissal, but waived the costs due to the specific circumstances of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 52 Abs. 2 VwVG; Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance in Disability Benefits Case: The court reasoned that under relevant procedural rules, failure to meet these requirements mandates dismissal, but waived the costs due to the specific circumstances of the case.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for not entering into the appeal because the procedural requirements were not met.
This provision is cited as the basis for waiving the procedural costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-4741/2019
Urteil vom 6. November 2019
Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Brigitte Blum-Schneider.
Parteien A._______, (Portugal), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand IV, Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 19. August 2019.
C-4741/2019
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 19. August 2019 den Anspruch auf eine Invalidenrente von A._______ abgelehnt hat (Beschwerdeakten [B-act.] 2 Beilage 1),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. August 2019 ein Schreiben an die Vorinstanz richtete und sie darin bat, seinen Fall genauer zu überprüfen (B-act. 1),
dass die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht am 13. September 2019 das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. August 2019 zustellte (B- act. 2),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. September 2019 aufgefordert wurde, innert fünf Tagen ab Zustellung dieser Zwischenverfügung mitzuteilen, ob es sich bei seiner Eingabe vom 26. August 2019 um eine Beschwerde handelt, und gegebenenfalls eine Beschwerdeverbesserung mit Rechtsbegehren bzw. Anträgen nachzureichen (Art. 52 Abs. 2 VwVG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B- act. 3),
dass das Bundesverwaltungsgericht ebenso mit Zwischenverfügung vom
20. September 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten erhob, der innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen ist, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B-act. 3), dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung gemäss Rückschein der Post am 24. September 2019 zugestellt worden ist (B-act. 5),
C-4741/2019
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat,
dass der Beschwerdeführer überdies den erhobenen Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (B-act. 6), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-4741/2019
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Brigitte Blum-Schneider
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: