Dismissal for Late Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal because the appellant failed to pay a required cost deposit on time. The administrative office had granted an individual coverage for medical treatments for a birth defect until a specific date, and the appellant challenged this decision. However, after being ordered to pay a deposit of CHF 800 and reminded of the consequences of non-payment, the appellant still submitted the deposit two days after the deadline. The court reasoned that according to procedural rules, failure to pay a cost deposit within the stipulated timeframe results in the dismissal of the appeal, and thus, no further proceedings could be held.
Legislator-Regeste
AmtlichEingliederungsmassnahmen | Invalidenversicherung, Eingliederungsmassnahmen, Kostenübernahme bei Geburtsgebrechen, Verfügung IVSTA vom 10. Dezember 2018
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KI-generiertBasis for non-admission of the appeal due to the failure to pay the cost deposit.
Justification for not levying court costs.
Basis for not awarding party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-474/2019
Urteil vom 25. April 2019
Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien R._______, vertreten durch E._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Eingliederungsmassnahmen, Kostenübernahme bei Geburtsgebrechen, Verfügung IVSTA vom
10. Dezember 2018.
C-474/2019
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 R._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Weiterführung der mit Verfügung vom 26. November 2013 zugesprochenen notwendigen medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. _______ GgV auch nach Erreichen des 20. Altersjahrs bis zum 30. November 2022 gewährte, dass der Beschwerdeführer durch E._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess (BVGer act. 1),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich der Eingliederungsmassnahmen (Geburtsgebrechen) vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2019 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– bis zum 4. März 2019 aufgefordert wurde, verbunden mit der Androhung, bei nicht fristgemässer Bezahlung werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (BVGer act. 2), dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2019 zugestellt wurde (BVGer act. 4),
dass gemäss Art. 21 Abs. 3 VwVG die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 6. März 2019 von der Basellandschaftlichen Kantonalbank elektronisch an PostFinance übermittelt und bei der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer act 3, vgl. Buchungsbeleg PostFinance AG BVGer act. 3),
dass der Kostenvorschuss vorliegend zwei Tage nach Ablauf der angesetzten Frist dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wurde, woraus jedoch noch nichts für die Verspätung der Vorschussleistung abzuleiten ist (vgl.
C-474/2019
BGE 143 IV 5 E. 2.6; 139 II 364 E. 3.2), weshalb der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 11. März 2019, aufgefordert wurde, die rechtzeitige Vorschussleistung nachzuweisen, verbunden mit der Androhung, bei unbenutztem Ablauf der Frist werde über die Rechtzeitigkeit der Zahlung des Kostenvorschusses aufgrund der Akten entschieden (BVGer act. 5),
dass diese Instruktionsverfügung dem Beschwerdeführer am 13. März 2019 zugestellt wurde (BVGer act. 6),
dass sich der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist nicht vernehmen liess und auch den angeforderten Nachweis nicht erbrachte, dass demzufolge kein Zweifel daran besteht, dass der Vorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet wurde, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass der verspätet einbezahlte Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Es folgt das Urteilsdispositiv)
C-474/2019
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Der verspätet geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______ ; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
C-474/2019
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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