Pension Recalculation Due to Spouse's Disability Pension Error
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court found that an individual's old-age pension was incorrectly calculated due to an error in his wife's disability pension, implicitly agreed to by the defendant social security office. The court ruled that its jurisdiction was appropriate, accepted the appeal because the defendant failed to respond to specific questions, and violated the individual's right to be heard. Therefore, the court annulled the original pension decision and remanded the case for recalculation and a new decision, while also awarding the individual a reduced legal fee.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 61 Abs. 1 VwVG, Art. 85bis Abs. 2 AHVG, Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 14 Abs. 2 Satz; Pension Recalculation Due to Spouse's Disability Pension Error: The court ruled that its jurisdiction was appropriate, accepted the appeal because the defendant failed to respond to specific questions, and violated the individual's right to be heard. Therefore, the court annulled the original pension decision and remanded the case for recalculation and a new decision, while also awarding the individual a reduced legal fee.
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KI-generiertThe appellate court can decide the case itself or remand it to the lower court with binding instructions.
States that the proceedings are free of charge for the parties.
Grants the right to compensation for parties that are represented by counsel.
Specifies that compensation is to be determined based on the case files when no cost statement is submitted.
Allows for the determination of attorney fees, including expenses and VAT.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-4738/2014
Urteil vom 8. Dezember 2014
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Schweiz, vertreten durch Noëlle Cerletti, Rechtsanwältin, Advokaturbüro Leimbacher Sadeg, Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung;
Verfügung vom 8. Juli 2014.
C-4738/2014
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) am 8. Juli 2014 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher dem 1947 geborenen A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'901.- (ab
1. September 2012) zugesprochen worden ist, dass der Versicherte dagegen, vertreten durch Rechtsanwältin Noelle Cerletti, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 23. August 2014 (Poststempel: 25. August 2014) hat Beschwerde erheben und beantragen lassen, es sei – unter Kostenund Entschädigungsfolgen – diese Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA) in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2014 auf diejenige im Beschwerdeverfahren C-4734/2014 verwiesen und ausgeführt hat, wegen des Fehlers bei der Berechnung der Invalidenrente der Ehefrau ab
1. September 2012 erweise sich auch die Rente des Beschwerdeführers als unrichtig und werde zu korrigieren sein, dass somit implizit beantragt worden ist, es seien die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Akten zur Neufeststellung der Leistungen ab dem 1. September 2012 an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 25. August 2014 (Poststempel) einzutreten ist,
C-4738/2014
dass mit Blick auf die in der Vernehmlassung vom 30. September 2014 gestellten Rechtsbegehren hinsichtlich der (impliziten) Aufhebung der Verfügung vom 8. Juli 2014 von einer übereinstimmenden Auffassung der Parteien auszugehen ist, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst,
dass die Nichtbeantwortung der von der Rechtsvertreterin nach Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 8. und 9. Juli 2014 am 21. Juli 2014 gestellten Fragen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) durch die Vorinstanz darstellt, dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist,
dass die SAK den Rentenbetrag nochmals neu zu berechnen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Umstände in der Sache nicht selbst entscheidet, dass die Beschwerde vom 25. August 2014 (Poststempel) demnach insofern gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2014 aufzuheben ist,
dass die Akten zur neuen Festsetzung des Rentenbetrages und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz gehen, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173. 320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat,
dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), da keine Kostennote eingereicht worden ist,
C-4738/2014
dass es sich bei der Beschwerde vom 25. August 2014 (Poststempel) um dieselbe handelt, welche im Beschwerdeverfahren C-4734/2014 eingereicht worden ist,
dass unter Berücksichtigung der Identität der Eingaben in den Beschwerdeverfahren C-4734/2014 und C-4738/2014, des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE {Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-}]) gerechtfertigt ist, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 25. August 2014 (Poststempel) wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird; soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 30. September 2014 inkl. Beilagen)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
C-4738/2014
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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