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C-4731/2022 • BVGer C-4731/2022 KI-generiert

Health Insurance Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer C-4731/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal concerning an application for mandatory Swiss health insurance because the appellant failed to pay the requested cost advance. The court found that the appellant was properly notified of the payment requirement and deadline, and their non-compliance meant the appeal could not proceed. Consequently, no court costs were imposed, and no party compensation was awarded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Befreiung Versicherungspflicht | Krankenversicherung (KVG), Gesuch um Beitritt zur schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung, Einspracheentscheid Gemeinsame Einrichtung KVG vom 12. Oktober 2022

Schlagwörter

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Krankenversicherungskosten Kostenvorschuss Versicherungsentschädigung Verwaltungskosten Vorschuss Versicherungsleistungsentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Cited as the basis for not entering into the appeal due to the non-payment of the cost advance.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]

Cited as the basis for waiving the collection of procedural costs.

Art. 7 Abs. 2 VGKE

Cited as the basis for not awarding any party compensation to the successful authority.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-4731/2022

Urteil vom 9. Februar 2023

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinsame Einrichtung KVG, Vorinstanz.

Gegenstand Krankenversicherung (KVG), Gesuch um Beitritt zur schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung, Einspracheentscheid Gemeinsame Einrichtung KVG vom

12. Oktober 2022.

C-4731/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2022 (BVGer-act. 1/1) die von A._______ erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 16. September 2022 (BVGer-act. 1/3) betreffend sein Gesuch um Beitritt zur obligatorischen schweizerischen Krankenpflegeversicherung abgewiesen hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 16. Oktober 2022 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 19. Oktober 2022) angefochten hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen der Gemeinsamen Einrichtung KVG nach Art. 18 Abs. 2bis, 2ter und 2quinquies KVG (SR 832.10) entscheidet (Art. 90a Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 8 KVG),

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- bis zum 31. Januar 2023 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3),

dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2022 an seine Adresse in Deutschland zugestellt worden ist (BVGeract. 4),

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

C-4731/2022

Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 2 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BAG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Patrizia Levante

C-4731/2022

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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