Swiss Social Security Contributions: Hearing Aid Recipient Denied Transfer to Turkey
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA foreign national who had paid contributions to the Swiss old-age and survivors insurance while employed in Switzerland requested the transfer of these contributions to Turkey after returning home, as permitted by a bilateral social security agreement. However, the request was denied because the individual had received benefits from Swiss disability insurance in the form of hearing aids. The court upheld this decision, reasoning that the receipt of disability benefits, including aids like hearing aids, precludes the transfer of contributions under the agreement, and that there is no provision for offsetting these costs against contributions or refunding any difference.
Legislator-Regeste
AmtlichRückvergütung von Beiträgen | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Überweisung der Beiträge an den türkischen Versicherungsträger; Einspracheentscheid SAK vom 13. Juni 2017
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KI-generiertThis provision regulates the conditions under which Turkish citizens can request the transfer of their Swiss social security contributions to the Turkish social security system, and the court found these conditions were not met.
This provision states that the proceedings are free of charge for the parties, and the court noted this in its decision regarding costs.
This provision governs the award of party compensation, and the court determined that no compensation was to be awarded in this case.
This provision excludes federal authorities from claiming party compensation, which the court applied to the preceding instance.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-4717/2017
Urteil vom 5. August 2018
Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien A._______, (Türkei)
Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Überweisung der Beiträge an den türkischen Versicherungsträger; Einspracheentscheid SAK vom 13. Juni 2017.
C-4717/2017
Sachverhalt:
A. Der (…) geborene, verheiratete, türkische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 2008 bis 2014 in der Schweiz erwerbstätig und bezahlte Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (Vorakten 6). Nachdem er am 14. September 2015 die Schweiz endgültig verlassen hatte und in die Türkei zurückgekehrt war (Vorakten 4), stellte er am 13. Juli 2016 (Unterschrift, Vorakten 4/5) über den türkischen Sozialversicherungsträger ein Gesuch um Überweisung seiner AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung. Dieses wurde am 5. August 2016 der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) übermittelt (Vorakten 4/5) und ging am 22. August 2016 ein (Eingangsstempel, Vorakten 4/1).
B. Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 (Vorakten 12) wies die SAK das Gesuch um Beitragsüberweisung ab und führte als Begründung aus, der Versicherte habe Leistungen der schweizerischen Sozialversicherung bezogen. Gemäss dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei sei deshalb eine Beitragsüberweisung nicht möglich. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. März 2017 (Vorakten 15), wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017 (Vorakten 17) ab, mit der Begründung, zu den Leistungen der schweizerischen Sozialversicherung würden nicht nur Renten, sondern auch Hilfsmittel gehören. Gemäss Schreiben der IV-Stelle C._______ seien ihm Leistungen an Hörgeräten im Umfang von Fr. 8‘239.70 vergütet worden.
C. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer am 8. Juli 2017 (Poststempel, BVGer act. 1) Beschwerde bei der SAK, welche die Eingabe am 24. August 2017 (Eingang beim BVGer) dem Bundesverwaltungsgericht zustellte. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Überweisung der AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung. Als Begründung brachte er insbesondere vor, die Hörgerätekosten würden nur Fr. 8‘239.70 betragen und damit weniger als die AHV-Beiträge.
D. Auf Nachfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer act. 3) gab
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der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 13. September 2017 ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt (BVGer act. 4).
E. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2017 (BVGer act. 8) die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe, wie er selber festgehalten habe, Hörgeräte erhalten. Hörgeräte seien als Hilfsmittel und damit als IV-Leistungen zu qualifizieren. Das Abkommen verlange nicht, dass die erbrachten Leistungen im Vergleich zu den AHV-Beitragsleistungen erheblich sein müssten.
F. Nachdem innerhalb der angesetzten Frist (BVGer act. 9) keine Replik einging, wurde mit Instruktionsverfügung vom 23. November 2017 der Schriftenwechsel geschlossen (BVGer act. 10).
G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
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Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei, weshalb das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.763.1) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 2 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit dieses Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen. In Abweichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes besagt Art. 10a Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens, dass türkische Staatsangehörige verlangen können, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Altersund Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
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Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Somit sind vorliegend die im Zeitpunkt des Überweisungsgesuchs vom 5. August 2016 geltenden Bestimmungen, namentlich des AHVG und des Sozialversicherungsabkommens, anwendbar.
3. Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer im September 2015 die Schweiz endgültig verlassen hat und die IV-Stelle C._______ ihm während seiner Versicherungszeit in der Schweiz Hörgeräte im Betrag von Fr. 6‘350.55 bezahlte und für Zusatzleistungen, wie Batteriekosten und ärztliche Untersuchungen, aufkam, was einen Totalbetrag von Fr. 8‘239.70 ergab. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist hingegen, ob die Bezahlung von Hörgeräten und der damit zusammenhängenden Zusatzleistungen durch die IV-Stelle C._______ einer Beitragsüberweisung an die türkische Sozialversicherung entgegensteht.
3.1 Die von der schweizerischen Invalidenversicherung gewährten Leistungen werden im dritten Abschnitt des ersten Teils des IVG aufgeführt. Es sind dies: die Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d IVG), die Eingliederungsmassnahmen und Taggelder (Art. 8 bis 25 IVG), die Renten (Art. 28 bis 40 IVG), die Hilflosenentschädigung (Art. 42 bis 42ter IVG) und der Assistenzbeitrag (Art. 42quater bis 42octies IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören auch Hilfsmittel im Sinne von Art. 21ff. IVG (vgl. Urteil des BVGer C-1147/2014 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1). Hörgeräte sind solche Hilfsmittel (vgl. Ziffer 5 des Anhangs der Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI, SR 831.232.51]), womit eine Beitragsrückvergütung nicht mehr möglich ist (vgl. Urteile BVGer C-1147/2014; C-4236/2014 vom 7. April 2015).
3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kosten für die Hörgeräte seien tiefer gewesen, als die Summe der einbezahlten AHV-Beiträge. Damit beantragte er sinngemäss die Verrechnung der Kosten für die Hörgeräte mit den AHV-Beiträgen und die Auszahlung der Differenz.
Im Urteil C-4236/2014 E. 7.5 erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass das Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei keine Möglichkeit der Verrechnung oder Rückleistung bereits bezogener Leistungen vorsieht und auch im nationalen Recht eine solche Möglichkeit nicht vorgesehen ist.
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Es ist deshalb vorliegend nicht möglich, den wegen Bezug von Hilfsmitteln untergegangenen Anspruch auf Beitragsüberweisung an die türkische Sozialversicherung aus dem Sozialversicherungsabkommen durch Verrechnung mit bezogenen Leistungen wieder aufleben zu lassen. Eine Auszahlung der Differenz der Hörgerätekosten und der Summe der AHV-Beiträge an den Beschwerdeführer ist daher nicht möglich.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen zur Überweisung der für die Altersund Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge an den türkischen Sozialversicherungsträger nicht erfüllt sind und die Vorinstanz das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers daher zurecht abgewiesen hat.
4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass durch die fehlende Möglichkeit der Überweisung von Beiträgen an den türkischen Versicherungsträger dem Beschwerdeführer in der Türkei zwar Beitragslücken entstehen, sein Rechtsverhältnis zur schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung jedoch bestehen bleibt (Art. 10a Abs. 2 und Abs. 3 des Sozialversicherungsabkommens, je e contrario). Die geleisteten Beiträge gehen deshalb nicht verloren, sondern stehen weiterhin für eine alsdann (bei Erreichen des AHV-Alters) zu gewährende (Teil-)Rente nach Schweizer Recht zur Verfügung, die in die Türkei auszurichten ist (vgl. Urteile BVGer C-4236/2014 E. 8; C-1147/2014 E. 7).
5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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