Denial of Old-Age Pension Based on Expired Social Security Agreement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA national residing outside Switzerland applied for an old-age pension, but the application was denied because the social security agreement between Switzerland and his country of origin was no longer applicable after April 1, 2010, and he did not meet the residency requirements for receiving benefits from Switzerland. The court upheld this decision, reasoning that based on federal court rulings, the agreement with the former Yugoslavia, which had applied to his country, ceased to be applicable to its citizens after that date, and without this agreement, his non-residency in Switzerland disqualified him from receiving the pension.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 18 Abs. 2 AHVG, Art. 85bis Abs. 1 AHVG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 32 VGG, Art. 60 ATSG; Denial of Old-Age Pension Based on Expired Social Security Agreement: The court upheld this decision, reasoning that based on federal court rulings, the agreement with the former Yugoslavia, which had applied to his country, ceased to be applicable to its citizens after that date, and without this agreement, his non-residency in Switzerland disqualified him from receiving the pension.
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KI-generiertCited as the legal basis for dismissing the appeal in a single-judge proceeding.
Cited as the primary reason for denying the claim, as the appellant resides outside Switzerland and there is no applicable bilateral agreement.
Cited to state that no court costs are to be levied in this proceeding.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C_______
Urteil vom 27. Januar 2015
Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien A._______ B._______, (Republik Kosovo)
Zustelladresse: c/o B._______ B._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Altersrente (einmalige Abfindung);
Einspracheentscheid der SAK vom 30. Juli 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich der in Kosovo lebende, am […] 1948 geborene, kosovarische Staatsangehörige, A._______ B._______ (im Folgenden: Gesuchsteller oder Beschwerdeführer) am 6. Februar 2013 zum Bezug einer Altersrente der Schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hat (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act. SAK] 3), dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) das Gesuch materiell geprüft hat und mit Verfügung vom
15. April 2013 dem Gesuchsteller mitteilte, er habe ab dem 1. Mai 2013 an sich Anspruch auf eine ordentliche Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung in der Höhe von Fr. 18'701.– (act. SAK 11, 13.2 ff.), dass die SAK den Antrag jedoch abgewiesen hat mit der Begründung, zwischen der Schweiz und dem Kosovo bestehe kein Sozialversicherungsabkommen mehr, weshalb mangels Wohnsitz in der Schweiz – gestützt auf Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) – kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe (act. SAK 11, 13.2 ff.), dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung am 10. Mai 2013 Einsprache erhob und – gestützt auf das zwischenstaatliche Abkommen zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien aus dem Jahr 1962 – einen Antrag auf Ausrichtung einer einmaligen Abfindung der Altersrente in der Höhe von Fr. 18'701.– stellte (act. SAK 13.1, 17.1), dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2013 an der Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten hat (act. SAK 15, 17.2 f.),
dass A._______ B._______ am 7. August 2013 (Datum Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss geltend machte, das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren Urteilen die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens nach dem 1. April 2010 bejaht, weshalb er einen Anspruch auf die von der SAK berechnete Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung der Altersrente (Gesamtbetrag: Fr. 18'701.–) habe (vgl. Beschwerdeakten [im Folgenden: B-act.] 1), dass die SAK mit Vernehmlassung vom 12. September 2013 ausführte, das Bundesgericht habe mit Urteil 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 festgestellt, die Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens
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vom 8. Juni 1962 durch die Schweiz auf die heutige Republik Kosovo sei zulässig,
dass daher die SAK der Auffassung sei, kosovarische Staatsangehörige hätten ab dem 1. April 2010 nicht mehr die Rechtsstellung von Vertragsausländern und Vertragsausländerinnen, demnach könnten sich kosovarische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen nicht aus Staatsangehörigkeitsgründen auf die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens berufen und hätten folgedessen auch keinen Anspruch auf Renten,
dass die SAK wiederholt als Begründung anführte, der Beschwerdeführer sei nachweisbar kosovarischer Staatsangehöriger, er habe seinen gesetzlichen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVG), ein Rentenexport in den Kosovo sei demnach nicht (mehr) möglich, weshalb sie die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 30. Juli 2013 beantrage (B-act. 3), dass dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom
18. September 2013 die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht wurde und er die Gelegenheit erhielt, bis zum 21. Oktober 2013 eine Replik in 2 Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen oder allenfalls die Beschwerde zurückzuziehen (B-act. 4), dass der Beschwerdeführer keine Replik innert der gesetzten Frist einreichte und das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
6. November 2013 den Schriftenwechsel abschloss (B-act. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 AHVG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfü-gungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde fristgerecht und im Übrigen auch formgerecht (Art.
60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
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das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist,
dass im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zurecht einen Anspruch auf Altersrente beziehungsweise einen Anspruch auf Ausrichtung einer einmaligen Abfindung der Altersrente verneint hatte, dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG), dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art.
13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_663/2012 vom 19. Juni 2013 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden sind,
dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten (vgl. Lebensbescheinigung der Republik Kosovo, act. SAK 4) kosovarischer Staatsangehöriger ist und in Kosovo wohnt,
dass das Abkommen damit nicht mehr anwendbar ist, da der Beschwerdeführer den Antrag auf eine Altersrente erst im Februar 2013 stellte und er bis April 2010 auch das Rentenalter noch nicht erreicht hatte, dass der Beschwerdeführer auch keine Doppelbürgerschaft, welche eine allfällige Weiteranwendung des Abkommens mit sich bringen könnte (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_109/2013 vom 9. Juli 2013 E. 5.1 und 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 E. 9 ff. und E. 12.2), geltend machte, geschweige denn bewiesen hätte,
dass der Beschwerdeführer damit als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat,
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dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nach Art. 18 Abs. 2 AHVG nicht erfüllt und, wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt, er bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Rente oder eine einmalige Abfindung der AHV hat,
dass die Vorinstanz das Rentengesuch vom 6. Februar 2013 zurecht abgewiesen hat und der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 30. Juli 2013 zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer frei steht, nach Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens ein Gesuch auf Rückvergütung seiner an die AHV geleisteten Beiträge nach Art. 18 Abs. 3 AHVG an die SAK zu richten, welches von der Vorinstanz erneut zu prüfen wäre, dass angesichts des zuvor Dargelegten die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vorinstanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist.
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass dem unterliegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die obsiegende SAK als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat und die Voraussetzungen einer Ausnahme im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind (BGE 126 V 143 E. 4b; Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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