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C-4696/2019 • BVGer C-4696/2019 KI-generiert

Moot Appeal Due to Withdrawal After Applicant Transfer

Geschäftsnummer C-4696/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed the appeal proceedings as moot due to the appellant withdrawing their appeal. The original appeal challenged a decision to change a medication's dispensing category from C to B. During the proceedings, the original applicant merged and the rights to the medication were transferred to a new company, which then requested to take over the legal proceedings. After this transfer was approved and the new applicant officially entered the proceedings, they withdrew the appeal. The court reasoned that while withdrawing an appeal typically signifies losing the case, it found no grounds to impose costs on the appellant due to the case being resolved without significant court effort and ordered the refund of the advance payment made.

Legislator-Regeste

Amtlich

Heilmittel (Übriges) | Heilmittel (Übriges); Änderung der Abgabekategorie von C in B des Arzneimittels B._______; Verfügung vom 22. Juli 2019

Schlagwörter

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Widerrufsrecht Gegenstandslosigkeit der Überstellung Kostenvorschuss Verwirkung des Rechtsvorschlags formelle Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Cited as the basis for discontinuing the appeal proceedings due to withdrawal.

Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Used to waive the levying of court costs as the appeal was resolved without significant effort due to withdrawal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the general rule for imposing costs on the losing party, which is then modified by other provisions.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Cited as the reason for not imposing court costs on the respondent authority.

Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE

Cited to deny party compensation to the appellant.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Cited as the reason for denying party compensation to the respondent authority.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-4696/2019

Abschreibungsentscheid vom 14. April 2023

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A._______ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Kreit, Fischer & Sievi, Beschwerdeführerin,

gegen

Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Vorinstanz.

Gegenstand Heilmittel (Übriges); Änderung der Abgabekategorie von C in B des Arzneimittels B._______;

Verfügung vom 22. Juli 2019.

C-4696/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Swissmedic mit Verfügung vom 22. Juli 2019 (BVGer-act. 1/1) das Arzneimittel B._______ (Zulassungsnummer […]) von der Abgabekategorie C in die Abgabekategorie B umteilte (Dispositiv-Ziff. 1) und in diesem Zusammenhang weitere Anordnungen traf (Dispositiv-Ziff. 3), dass die damalige Zulassungsinhaberin C._______ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Kreit, gegen diese Verfügung mit Eingabe vom

13. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 16. September 2019) Beschwerde erhob mit dem Hauptantrag, die angefochtene Verfügung der Swissmedic (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben und das erwähnte Arzneimittel sei in die Abgabekategorie D umzuteilen (BVGer-act. 1),

dass der erhobene Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- seitens der C._______ AG am 16. Oktober 2019 geleistet wurde (BVGer-act. 4), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde beantragte (BVGer-act. 8) und mit Schreiben vom

28. April 2020 (BVGer-act. 9) mitteilte, die Auflagen gemäss Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2019 seien widerrufen worden (BVGer-act. 9/1),

dass aufgrund der eingereichten vorinstanzlichen Verfügung vom 1. Mai 2021 betreffend Übertragung der Zulassung (BVGer-act. 10/1) die A._______ AG als neue Zulassungsinhaberin des vorliegend strittigen Arzneimittels gilt,

dass die bisherige Beschwerdeführerin C._______ AG infolge Fusion in der D._______ AG aufging (BVGer-act. 11, 12), dass die D._______ AG mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2022 aufgefordert wurde, sich zu ihrer Beteiligung im vorliegenden Verfahren bzw. zu einer allfälligen Übertragung der Verfahrensbeteiligung auf die A._______ AG – als neue Zulassungsinhaberin des streitgegenständlichen Präparates – zu äussern (BVGer-act. 13), dass die D._______ AG mit Eingabe vom 16. Januar 2023 mitteilte, ihre Verfahrensbeteiligung sei auf die A._______ AG zu übertragen, da diese nun die Zulassungsinhaberin des Produktes B._______ sei (BVGeract. 14),

C-4696/2019

dass die D._______ AG damit um Übertragung der Verfahrensbeteiligung auf die A._______ AG ersuchte,

dass Rechtsanwalt Boris Kreit mit Schreiben vom 16. Januar 2023 anzeigte, die A._______ AG habe ihn mit der Wahrung ihrer Interessen betraut (BVGer-act. 15), und er die entsprechende Vollmacht nachreichte (BVGer-act. 17),

dass der Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Januar 2023 Gelegenheit eingeräumt wurde, eine allfällige Stellungnahme zum Gesuch um Parteiwechsel einzureichen (BVGer-act. 16),

dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 8. Februar 2023 mitteilte, sie habe gegen den besagten Parteiwechsel keine Einwände vorzubringen (BVGeract. 18),

dass der ersuchte Parteiwechsel zulässig ist (vgl. BVGE 2014/10 E. 3.1 m.w.H.),

dass die A._______ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Kreit, mit Verfügung vom 27. Februar 2023 aufgefordert wurde mitzuteilen, ob sie den Eintritt in das vorliegende Beschwerdeverfahren erkläre (BVGer-act. 19), dass die A._______ AG mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. März 2023 (Eingang: 31. März 2023) den Eintritt in das vorliegende Beschwerdeverfahren erklärte (BVGer-act. 20),

dass die A._______ AG daher im vorliegenden Verfahren anstelle der D._______ AG als Beschwerdeführerin gilt, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 5. April 2023 (Eingang: 6. April 2023) die Beschwerde vom 13. September 2019 zurückzog (BVGer-act. 21),

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

C-4696/2019

dass ein Rückzug der Beschwerde grundsätzlich als Unterliegen gilt (vgl. Urteil des BGer 2C_697/2018 vom 1. März 2019 E. 2.2; Urteil des BVGer C-5087/2020 vom 13. Januar 2021),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass folglich der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,

dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf ein von der Beschwerdeführerin zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass auch der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE),

dass die Vorinstanz als Bundesbehörde unabhängig vom Verfahrensausgang ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-4696/2019

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf ein von der Beschwerdeführerin zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das EDI.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Patrizia Levante

C-4696/2019

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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