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C-4688/2009 • BVGer C-4688/2009 KI-generiert

Entry Ban Appeal Dismissed Due to Untimely Deposit and Rejected Restoration Request

Geschäftsnummer C-4688/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed an entry ban, but failed to pay a required cost deposit within the stipulated 30-day period, leading to their appeal being dismissed. The individual then requested the restoration of the deadline, claiming a banking error with an incorrect IBAN prevented the payment. The court denied this request, finding that the individual's failure to verify the accuracy of the bank form, which they signed, constituted negligence and therefore did not meet the requirement of an "unavoidable" impediment to meeting the deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 24 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 1 VwVG; Entry Ban Appeal Dismissed Due to Untimely Deposit and Rejected Restoration Request: The individual then requested the restoration of the deadline, claiming a banking error with an incorrect IBAN prevented the payment. The court denied this request, finding that the individual's failure to verify the accuracy of the bank form, which they signed, constituted negligence and therefore did not meet the requirement of an "unavoidable" impediment to meeting the deadline.

Schlagwörter

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Einreiseverbot Leistung des Kostenvorschusses Wiederherstellung der versäumten Frist versuchter Betrug verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch Beschwerdelegitimation Einreise | Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing costs on the applicant because the request for restoration of the deadline was rejected.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-4688/2009/ {T 0/2}

Urteil vom 4. September 2009

Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Adrian Brand.

Parteien A._______, Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses.

C-4688/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 gegen A._______ (geboren [...] 1982) ein Einreiseverbot verhängt hat, dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom 12. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass der Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 12. März 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

dass der Gesuchsteller den einverlangten Kostenvorschusses innert Frist nicht geleistet hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb mit Urteil vom 9. Juni 2009 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Juni 2009 sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des einverlangten Kostenvorschusses im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht,

dass Art. 24 Abs. 1 VwVG die Wiederherstellung einer Frist erlaubt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter von der Einhaltung der Frist unverschuldet abgehalten worden ist (materielle Voraussetzung), binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes für das Versäumnis darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (formelle Voraussetzungen), dass ein Versäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und weder der Partei noch der Vertretung oder anderen beigezogenen Hilfspersonen eine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 345), dass nach Lehre und Rechtsprechung nur solche Gründe als erheblich zu betrachten sind, die dem Gesuchsteller bzw. dessen Rechtsvertreter auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner

C-4688/2009

Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. u.a. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,

S. 227 ff. mit diversen Hinweisen),

dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 26. Juni 2009 geltend macht, der zu überweisende Betrag sei zwar von seiner Bank zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts überwiesen worden, aufgrund eines Fehlers sei die Zahlung aber zurückgeweisen worden, dass der Gesuchsteller zur Untermauerung dieses Vorbringens unter anderem eine Kopie eines Bankformulars vom 3. April 2009 zu den Akten reichte,

dass Abklärungen bei der PostFinance ergeben haben, der überwiesene Betrag sei aufgrund einer nicht korrekten International Bank Account Number (IBAN) nie einem schweizer Konto gutgeschrieben worden,

dass bei der auf dem Bankformular vom 3. April 2009 aufgeführten IBAN des Empfängers eine Ziffer fehlt, weshalb die Überweisung fehlgeschlagen ist,

dass der Gesuchsteller dieses Bankformular eigenhändig unterschrieben und somit die Kenntnisnahme des Inhalts bestätigt hat, dass der Gesuchsteller bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Angaben auf dem Bankformular auf ihre Korrektheit hin hätte überprüfen und dabei die Fehlerhaftigkeit der IBAN erkennen müssen, dass der Gesuchsteller somit keine objektiven, unverschuldeten Gründe für das Verpassen der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses geltend machen kann, sondern vielmehr seine Nachlässigkeit dazu geführt hat,

dass sich somit das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des einverlangten Kostenvorschusses als unbegründet erweist und deshalb abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die aufgelaufenen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 250.-- festzusetzen sind (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom

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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

C-4688/2009

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Adrian Brand

Versand: