Swiss Citizen Excluded from Spanish Old-Age Insurance for Lack of Documentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Swiss citizen living in Spain joined voluntary old-age and survivors insurance and was subsequently excluded because she failed to provide required income and asset documentation. The court found that despite multiple requests and warnings, including registered letters threatening exclusion, the individual did not submit the necessary proof. While she claimed to have sent the documents by mail, she could not provide proof of delivery, and the court held that the risk of loss for non-registered mail fell upon her, thus upholding the exclusion.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 32 VGG, Art. 3 Bst, Art. 1 Abs. 1 AHVG, Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 Bst; Swiss Citizen Excluded from Spanish Old-Age Insurance for Lack of Documentation: The court found that despite multiple requests and warnings, including registered letters threatening exclusion, the individual did not submit the necessary proof. While she claimed to have sent the documents by mail, she could not provide proof of delivery, and the court held that the risk of loss for non-registered mail fell upon her, thus upholding the exclusion.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertEstablishes the Federal Administrative Court's jurisdiction over appeals from Swiss compensation offices concerning individuals abroad.
Specifies the Federal Administrative Court's jurisdiction over appeals from Swiss compensation offices concerning individuals abroad.
Grants standing to appeal to parties affected by a decision and having a legitimate interest in its annulment or modification.
Governs the timeliness of appeals in social insurance matters.
Defines the formal requirements for submitting an appeal.
Obliges insured persons to provide necessary information and proof for voluntary insurance to the compensation office.
Provides for the exclusion of insured persons from voluntary insurance for failing to provide information or pay contributions.
Specifies the condition for exclusion from voluntary insurance: failure to submit required proof to the compensation office by December 31st of the year following the contribution year.
Mandates that the compensation office issue a registered reminder with a threat of exclusion before the deadline.
Outlines the procedure for issuing reminders and setting a supplementary deadline for providing information for contribution assessment.
Provides the legal basis for calculating contributions to the voluntary old-age and survivors' insurance.
States that proceedings before the Federal Administrative Court are free of charge for the parties.
Governs the awarding of party compensation in administrative proceedings.
Determines the entitlement to party compensation before the Federal Administrative Court.
Specifies conditions regarding party compensation.
Defines the requirements for the written submission of an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III C-4684/2008/ {T 0/2}
{T 0/2}
Urteil vom 31. Oktober 2008
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A. _______, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Ausschluss aus der freiwilligen AHV;
Einspracheentscheid der SAK vom 10. Juni 2008.
C-4684/2008
Sachverhalt:
A. Die am (...) 1958 geborene, verheiratete, in Spanien lebende Schweizerbürgerin A. _______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist am 1. Januar 1993 der freiwilligen schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung beigetreten (act. SAK/ 2).
B. Mit Schreiben vom 23. Januar 2006 (act. SAK/39) forderte der AHV/IV- Dienst der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) die Versicherte auf, infolge Aufgabe der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes ihr Einkommen und Vermögen zu deklarieren.
Nachdem die Versicherte die ausgefüllten Formulare für die Perioden vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 und vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2007 eingereicht hatte (datiert vom 18. Februar 2006, Beilage zu act. SAK/41), wurde sie je mit Schreiben vom 6. März 2006,
14. Juni 2006 und 28. August 2006 (Mahnung, eingeschrieben) aufgefordert, innert Frist von 30 Tagen konkretisierende Belege zum Vermögen und Einkommen einzureichen (act. SAK/40 – 42). In verschiedenen telefonischen Kontakten sowie in weiterer Korrespondenz wurde die Versicherte erneut aufgefordert, die ihre Angaben belegenden Unterlagen einzureichen, zuletzt mit eingeschriebener Mahnung vom 10. Januar 2007 (act. 44 – 47). Nach einem Telefax vom 11. Juni 2007 und einem am 25. September 2007 geführten Telefongespräch wurde ihr gleichentags mit E-Mail bestätigt, welche Unterlagen die SAK für die Beitragsberechnung der Jahre 2005 – 2007 brauche (act.
48 – 49).
Nachdem sie bis 31. Dezember 2007 keine weiteren Unterlagen erhalten hatte, schloss die SAK die Versicherte mit Verfügung vom
17. Januar 2008 aus der freiwilligen Versicherung aus.
C. Mit eingeschriebener Postsendung vom 9. März 2008 (act. SAK 52, von der Vorinstanz als Einsprache entgegengenommen) machte die Versicherte im Wesentlichen geltend, die verlangten Unterlagen (Arztzeugnis vom 26. Oktober 2006 betreffend ihre [...], 6 Bestätigungen des Ministerio de Trabajo y Asuntos Sociales, Dirección Provincial de
C-4684/2008
X._______, zum Einkommen ihrer Eltern) in Kopie mit Brief vom 24. Oktober 2007 (uneingeschrieben) eingereicht zu haben und reichte dieselben – im Original – nochmals ein. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie wegen ihres Gesundheitszustandes auf die Hilfe Dritter angewiesen und ihr die Kommunikation erschwert sei.
Mit Entscheid vom 10. Juni 2008 lehnte die Vorinstanz die Einsprache mit der Begründung ab, den Brief vom 24. Oktober 2007 nicht erhalten zu haben (act. SAK/53).
D. Mit Eingabe vom 8. Juli 2008 (Poststempel: 11. Juli 2008) reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, die geforderten Unterlagen rechtzeitig und in Kopie eingereicht zu haben. Nach dem Ausschluss habe sie dieselben Unterlagen nochmals, diesmal im Original und eingeschrieben, der SAK zukommen lassen.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2008 (act. 3) machte die Vorinstanz geltend, ein Teil der benötigten Unterlagen sei am 6. März 2006 zugestellt worden, aber die mit gleichentags versandtem Schreiben der SAK angeforderten weiteren Dokumente habe sie bis am 31. Dezember 2007 trotz diverser Aufforderungen nicht erhalten. Eine amtliche Einschätzung sei auch nicht möglich gewesen, da vorherig keine Beitragserhebung stattgefunden habe. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Eingabe vom
24. Oktober 2007 sei kein Posteingang feststellbar und auf die im März 2008 eingereichten Dokumente könne nicht mehr eingetreten werden. Sie beantragte demgemäss die Abweisung der Beschwerde.
F. In ihrer Replik vom 2. Oktober 2008 wiederholte die Beschwerdeführerin, unter Bezugnahme auf verschiedene Beilagen, die Unterlagen rechtzeitig eingereicht zu haben. Es könne nicht sein, dass sie wegen eines Fehlers der Post oder innerhalb der Altersund Hinterlassenenversicherung eine reduzierte AHV-Rente erhalte.
G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Oktober 2008 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab.
C-4684/2008
H. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Laut Art. 3 Bst. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG).
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist hierauf einzutreten.
2. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat.
2.1 Das Ausschlussverfahren ist durch die nachfolgend genannten Bestimmungen geregelt.
C-4684/2008
2.1.1 Gemäss Art. 5 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) sind die Versicherten gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
2.1.2 Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses. Gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. c VFV werden Versicherte aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt.
2.1.3 Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu (Art. 13 Abs. 2 VFV). Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV).
2.2 Der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Es ist daher unerlässlich, dass der Betroffene, wenn ihm der Ausschluss droht, genaue Kenntnis davon hat, welchen Betrag er bis zu welchem Datum zu bezahlen hat beziehungsweise welche Angaben er der Ausgleichskasse machen muss, um den Ausschluss abzuwenden (BGE 117 V 97
E. 2c).
3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die erforderlichen Unterlagen fristgerecht bereits am 18. Februar 2006 zurückgeschickt. Ausserdem habe sie am 24. Oktober 2007 die nachgeforderten Belege eingereicht.
3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin umgehend nach Einreichung des Fragebogens am 6. März 2006 aufgefordert wurde, weitere – präzis aufgezählte – Unterlagen einzu-
C-4684/2008
reichen, um ihre Angaben zu belegen. Das Schreiben vom 6. März 2006 enthielt den Hinweis „Si vous n'avez jamais été taxé veuillez prendre comme base: a) [...]. b) Sans activité lucrative, au moins la cotisation minimum, soit CHF 848.70.“ (act. SAK/41). Nach einem weiteren Erinnerungsschreiben vom 14. Juni 2006 wurde die Beschwerdeführerin am 28. August 2006 gemahnt und ihr der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung angedroht, falls die Beiträge bis zum
31. Dezember des Folgejahres nicht bezahlt oder die Belege nicht eingereicht worden seien (act. SAK/42).
Auf die Mahnung hin reagierte die Beschwerdeführerin, indem sie per E-Mail mitteilte, sie habe die Unterlagen bereits am 18. Februar 2006 eingereicht (act. SAK/44). Die Vorinstanz erläuterte in der Folge der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 unter Bezugnahme auf die gesetzliche Grundlage zur Bemessung der Beiträge in Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) sowie auf die Auskunftspflicht gemäss Art. 5 VFV, dass die SAK zur Berechnung der Beiträge der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen – erläutert im Schreiben vom 6. März 2006 – brauche (act. SAK/45). Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge mit Schreiben vom 2. November 2006 nochmals an die Einreichung der Erklärung über Einkommen und Vermögen erinnert und am 10. Januar 2007 – wiederum unter Androhung des Ausschlusses und unter letztmaliger Fristansetzung von 30 Tagen, unter Erwähnung der einschlägigen Gesetzesartikel – gemahnt, die entsprechenden Unterlagen einzureichen.
Mit Telefax vom 12. Juni 2007 teilte die Beschwerdeführerin wiederum mit, dass sie das entsprechende Formular längst eingereicht habe. Daraus sei ersichtlich, dass sie sich weiterhin in der Kategorie „personnes sans activité lucrative“ befinde und davon ausgehe, für die Jahre 2005, 2006 und 2007 das Beitragsminimum von Fr. 850.-- bezahlen zu müssen (act. SAK/48).
Mit E-Mail vom 25. September 2007 wurde die Beschwerdeführerin – nach einem vorausgehenden Telefongespräch – nochmals aufgefordert, der SAK einerseits Belege darüber einzureichen, mit welchen Beträgen ihre Eltern / Verwandten sie in den Jahren 2005, 2006 und 2007 unterstützten, sowie anderseits eine schriftliche plausible Erklärung abzugeben, wie sie ihren Unterhalt bestreite, dies damit die SAK die Beitragszahlung berechnen könne.
C-4684/2008
3.2 Die Beschwerdeführerin wurde im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass zur Festsetzung der Beiträge die am 18. Februar 2006 eingereichten Formulare nicht genügen würden und sie für die Angaben darin Belege einreichen müsse. Sie wurde – wie in Art. 13 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 Satz
1 VFV vorgesehen – auch zweimal mittels eingeschriebener Mahnung auf die Folge des Ausschlusses, im Falle der nicht rechtzeitigen Einreichung der Unterlagen, aufmerksam gemacht.
Aufgrund der Aktenlage steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen durfte, die am 18. Februar 2006 eingereichten Unterlagen zur Einkommensund Vermögenssituation genügten als Grundlage zur Berechnung der Beiträge an die freiwillige AHV, weshalb seit Februar 2006 keine weiteren Schritte seitens der Beschwerdeführerin mehr erforderlich gewesen wären (so offensichtlich noch die Meinung im E-Mail vom 25. September 2006 und Telefax vom
12. Juni 2007 [act. SAK/44 und 48]). Solches wird von ihr mit der Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht. Weiter festzustellen ist, dass die SAK vorliegend die Beschwerdeführerin auf die fehlenden Unterlagen hingewiesen, diese genügend detailliert bezeichnet und sie rechtsgenüglich gemahnt sowie auf die Rechtsfolgen einer Unterlassung hingewiesen hat.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die fehlenden Belege mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 abgeschickt zu haben.
3.3.1 Die Unterlagen sind jedoch gemäss Aktenlage bis Ende 2007 nicht bei der Vorinstanz eingetroffen (vgl. act. SAK/53 und act. 3). Es bleibt daher zu klären, wer die Beweislosigkeit der Postzustellung vom
24. Oktober 2007 beziehungsweise der Nichtzustellung zu tragen hat.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik aus, es könne doch nicht sein, dass sie – weil die nicht eingeschrieben versandten Unterlagen wegen eines Fehlers bei der Post oder intern bei der Altersund Hinterlassenenversicherung nicht angekommen seien – den geschuldeten Beitrag nicht nachträglich begleichen könne und deshalb eine reduzierte AHV-Rente erhalte.
3.3.3 Die Beweislast für die Einhaltung einer Frist trägt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Partei. Bei postalischen Zusendungen genügt als Beweis der Poststempel. In Betracht kommt etwa auch der Beweis durch Zeugen, dass die Eingabe rechtzeitig in
C-4684/2008
den Briefkasten eingeworfen wurde (RENÉ RHINOW / HEINRICH KOLLER / CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz 1164; vgl. BGE 109 Ia 183 E. 3). Wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess in der Regel insofern die Beweislast, als der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt für sich Rechte ableiten wollte (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] C 155/05 vom 18. Juli 2005, E. 2.2, mit Verweis auf BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).
3.3.4 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen und den eingereichten Dokumenten den Nachweis nicht zu erbringen, dass sie mit Postsendung vom 24. Oktober 2007 ihre Unterlagen bei der SAK eingereicht habe beziehungsweise dass diese bei der SAK eingegangen seien. Aufgrund der mehrmaligen Kontakte mit der SAK sowie der beiden per eingeschriebener Postsendung zugestellten Mahnungen, und auch spätestens nach dem Telefongespräch vom
25. September 2006 und dessen Bestätigung am gleichen Tag, hätte der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, wie unerlässlich es war, dass einerseits die erforderlichen Belege eingereicht werden und andererseits die Dokumente auch bei der Behörde eintreffen. Mit einem Versand der Unterlagen per normaler Post nahm die Beschwerdeführerin das Risiko in Kauf, dass der Brief verloren gehen könnte und sie dessen Sendung nicht würde nachweisen können.
Auch der Hinweis, die Beschwerdeführerin sei wegen ihres Gesundheitszustandes auf die Hilfe Dritter angewiesen und ihr sei die Kommunikation erschwert, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin genügend darüber informiert, welche Folge das Nichteinreichen der erforderlichen Belege nach sich ziehen würde. Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin sehr wohl möglich war, mit der SAK zu kommunizieren. So hätte die Beschwerdeführerin denn auch – wenn sie es nicht als nötig erachtete, die erforderlichen Unterlagen mit eingeschriebener Postsendung einzureichen – doch mindestens per E-Mail oder per Telefon innert Frist nachfragen können, ob die Postsendung vom
24. Oktober 2007 bei der SAK eingetroffen sei.
C-4684/2008
3.3.5 Unter diesen Umständen ist von der Beweislosigkeit der rechtzeitigen Postzustellung an die SAK auszugehen, deren Folgen die Beschwerdeführerin zu tragen hat. Aus dem Umstand, dass sie die Unterlagen nach Ablauf der Frist nochmals – diesmal eingeschrieben
– eingereicht hat, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal das Gesetz keinen entsprechenden Vorbehalt (wie bei der nicht rechtzeitigen Überweisung der Beiträge, vgl. Art. 13 Abs. 4 VFV) kennt.
3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der freiwilligen AHV-Versicherung erfüllt sind. Die Vorinstanz hat den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung demnach zu Recht verfügt.
3.5 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.
4. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2] e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-4684/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: