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C-4678/2018 • BVGer C-4678/2018 KI-generiert

Appellant Fails to Pay Cost Deposit, Case Dismissed

Geschäftsnummer C-4678/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a complaint because the appellant failed to pay the required cost deposit within the set deadline. The court found that the payment was made late and that there was no objective impossibility or unexcusable fault on the part of the appellant that would justify an extension of time or a restoration of the missed deadline, as required by law and established jurisprudence. Therefore, the court refused to enter into the merits of the case, but waived the procedural costs and ordered the late deposit to be refunded.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 21 Abs. 3 VwVG, Art. 24 Abs. 1 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst; Appellant Fails to Pay Cost Deposit, Case Dismissed: The court found that the payment was made late and that there was no objective impossibility or unexcusable fault on the part of the appellant that would justify an extension of time or a restoration of the missed deadline, as required by law and established jurisprudence. Therefore, the court refused to enter into the merits of the case, but waived the procedural costs and ordered the late deposit to be refunded.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Fristversäumnis nicht geleisteter Kostenvorschuss Verfahrenskosten unbezahlte Mietkaution verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

The appeal was not admitted because the cost deposit was not paid within the set deadline.

Art. 6 Bst. b VGKE

Used to waive the levying of procedural costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-4678/2018

Urteil vom 16. Oktober 2018

Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien X._______, Deutschland, vertreten durch Schweizerische Bundesbahnen SBB AG, Human Resources, Betriebliches Gesundheitsmanagement, Fachstelle Sozialversicherungen, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch, Verfügungen vom 13. Juni 2018.

C-4678/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) dem 1967 geborenen X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Verfügungen vom 13. Juni 2018 eine vom

1. April bis 31. August 2017 befristete ordentliche ganze Invalidenrente samt entsprechender Kinderrente zugesprochen hat, dass der Versicherte hiergegen, vertreten durch die SBB AG, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 15. August 2017 hat Beschwerde erheben und beantragen lassen, die Verfügung vom 13. Juni 2018 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze unbefristete Invalidenrente ab 1. April 2017 zuzusprechen,

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. August 2018 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, dass die Zustellung dieser Zwischenverfügung am 22. August 2018 erfolgt ist,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist (11. September 2018) geleistet hat, dass ihm mit prozessleitender Verfügung vom 21. September 2018 Gelegenheit geboten worden ist, sich innert Frist zum beabsichtigten Erlass des Nichteintretensentscheids zu äussern,

dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 24. September 2018 zugestellt worden ist,

dass beim Bundesverwaltungsgericht am 1. Oktober 2018 Fr. 800.- eingegangen sind,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. Oktober 2018 insbesondere hat ausführen lassen, bekanntlicherweise könnten bei Zahlungsabwicklungen Pannen auftreten; angesichts dessen, dass der Kostenvorschuss nun nachweislich überwiesen worden sei, werde darum gebeten, vom beabsichtigten Nichteintretensentscheid abzusehen,

C-4678/2018

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von IV-Rentenansprüchen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass gemäss Art. 21 Abs. 3 VwVG die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist, wobei der Zeitpunkt massgebend ist, in welchem die Zahlung durch die Post oder Bank effektiv abgebucht wurde (Valutadatum),

dass der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– erst am 1. Oktober 2018 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts eingegangen ist,

dass der Beschwerdeführer somit den Kostenvorschuss nicht innerhalb der in der Zwischenverfügung vom 21. August 2018 gesetzten Frist (11. September 2018) geleistet hat, sondern erst nach Zustellung der prozessleitenden Verfügung vom 21. September 2018, mit der dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gegeben worden war,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. Oktober 2018 um Gewährung einer Nachfrist (sinngemäss einer neuen Fristsetzung) hat ersuchen lassen,

dass ein Doppel dieser Eingabe der Vorinstanz zur Kenntnis zuzustellen ist,

dass das VwVG betreffend die Leistung des Kostenvorschusses keine Ansetzung einer Nachfrist durch das Bundesverwaltungsgericht vorsieht, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren ist; in Frage kommt

C-4678/2018

dabei eine objektive Unmöglichkeit (vgl. Urteil des BGer 2C_795/2016

E. 4.6.1 mit zahlreichen Hinweisen),

dass nicht geltend gemacht worden und darüber hinaus auch nicht ersichtlich ist, dass eine objektive Unmöglichkeit bestanden hätte, dass die in subjektiver Hinsicht vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe aufgrund der vorstehend dargelegten Bundesgerichtsrechtsprechung nicht ausreichen, um von einem Unverschulden im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG auszugehen,

dass der vertretene Beschwerdeführer demnach nicht unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln resp. den Kostenvorschuss innert gesetzter Frist bis zum 11. September 2018 zu leisten, dass mangels gesetzlicher Grundlage im VwVG keine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_715/2007 vom 17. Juni 2008 E. 6.3.2), dass somit nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bspw. Urteile C-3934/2015 vom 3. September 2015, C- 6368/2017 vom 8. Februar 2018 und C-1167/2018 vom 25. April 2018) sowie – wie vorstehend dargelegt – des Bundesgerichts androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten vorliegend zu verzichten ist und bei diesem Verfahrensausgang kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht,

dass dem Beschwerdeführer der zu spät geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist.

C-4678/2018

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird der zu spät geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2018)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Roger Stalder

C-4678/2018

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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