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C-4670/2007 • BVGer C-4670/2007 KI-generiert

Insurance Company v. Former Spouse (Overpaid Disability Benefits)

Geschäftsnummer C-4670/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that an insurance provider could not recover overpaid disability benefits because it waited too long to issue the demand for repayment. The ex-husband notified the insurance provider of the divorce in March 2006, and the insurance provider had knowledge of the divorce at that point. Under the applicable law, the insurance provider had one year from the date of knowledge to issue a demand for repayment, which would have been March 2007. Since the demand was not issued until May 2007, the claim for recovery was time-barred.

Legislator-Regeste

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Art. 25 Abs. 2 ATSG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 5 VwVG; Insurance Company v. Former Spouse (Overpaid Disability Benefits): The ex-husband notified the insurance provider of the divorce in March 2006, and the insurance provider had knowledge of the divorce at that point. Under the applicable law, the insurance provider had one year from the date of knowledge to issue a demand for repayment, which would have been March 2007. Since the demand was not issued until May 2007, the claim for recovery was time-barred.

Schlagwörter

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unrechtmässig bezogene Leistungen Leistung der Invalidenversicherung Anspruchsdauer bei Versicherungsleistungen Ehegatte Versicherungsgesellschaft nachehelicher Unterhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 25 Abs. 2 ATSG
This article was used to determine that the claim for reimbursement had expired due to the passage of time after the insurance institution gained knowledge of the situation.
Art. 32 VGG
Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
Art. 33 VGG
Gemäss Art. 33 VGG sind Beschwerden zulässig gegen Verfügungen von Vorinstanzen.
Art. 33 Bst
Gemäss Art. 33 VGG sind Beschwerden zulässig gegen Verfügungen von Vorinstanzen.
Art. 69 Abs. 1 Bst
33 Bst. d VGG (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich zweifellos um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG, und eine Ausnahme nach Art. 32
Art. 5 VwVG
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich zweifellos um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG, und eine Ausnahme nach Art.
Art. 32 Seite
Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
1.1 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 V 434
Mai 2007 war somit verspätet (vgl. BGE 119 V 434 E. 3c; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 25 Rz. 30).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. 2 ATSG

This article was used to determine that the claim for reimbursement had expired due to the passage of time after the insurance institution gained knowledge of the situation.

Art. 61 Abs. 1 VwVG

This article was cited for upholding the appeal and annulling the decision of the lower instance.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was applied implicitly (e contrario) to state that no procedural costs would be imposed on the appellant since she won her case.

Art. 64 VwVG

This article was used as the basis for awarding the appellant legal costs and attorney fees for the appeal proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-4670/2007 {T 0/2}

Urteil vom 9. Januar 2008

Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.

Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brandenberger- Amrhein, Kirchstrasse 24a, 8580 Amriswil, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Verfügung vom 31. Mai 2007 betreffend unrechtmässig bezogener IV-Rente.

C-4670/2007

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 wurde die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 70 der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) in Verbindung mit Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) von der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV- Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) aufgefordert, die aufgrund der Scheidung unrechtmässig bezogenen Zusatzrenten in der Höhe von insgesamt Fr. 7'797.-- für den Zeitraum Juni 2005 bis Mai 2007 zurückzuerstatten.

B. Mit Eingabe vom 9. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 31. Mai 2007 sei aufzuheben. Sie machte insbesondere geltend, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) seit dem 10. April 2006 Kenntnis von der Ehescheidung gehabt habe, da sie über den Personenstandsausweis verfügte, aus dem klar hervorgehe, dass die Eheleute seit dem 10. Mai 2005 geschieden seien. Dementsprechend hätte die Rechtmässigkeit der laufenden Renten spätestens Anfang April 2006 in Frage gestellt werden müssen und der unrechtmässige Bezug der Zusatzrenten sei nicht auf eine Meldepflichtverletzung zurückzuführen. Ausserdem erlösche der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten habe, da es sich um eine Verwirkungsfrist handle (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Im vorliegenden Fall habe die einjährige Frist spätestens am 10. April 2006 mit Kenntnis der Ehescheidung zu laufen begonnen. Die Rückforderungsverfügung sei jedoch erst am 31. Mai 2007 erlassen worden. Somit sei die einjährige Frist abgelaufen und der Rückerstattungsanspruch sei verwirkt.

C. Mit Vernehmlassung vom 14. September 2007 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei gutzuheissen und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Sie führte insbesondere aus, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin im März 2006 in einer der IV-Stelle Zürich eingereichten Zusatzanmeldung auf die im Mai erfolgte Ehescheidung

C-4670/2007

hingewiesen und gleichzeitig den Zivilstandsausweis vom 31. Januar 2006 vorgelegt habe (act. 14, 26). Infolge Wegzugs ins Ausland seien die entsprechenden Akten am 6. April 2006 an die SAK überwiesen worden (act. 16, 17). Folglich habe die IV-Stelle/SAK im April 2006 Kenntnis von der Ehescheidung erhalten und wäre in der Lage gewesen, die Zusatzrenten sofort einzustellen und die bereits zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzufordern. Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlösche der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung Kenntnis davon erhalten habe, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Die einjährige Verwirkungsfrist habe somit im April 2006 zu laufen begonnen. Demzufolge sei die Rückforderungsverfügung vom 31. Mai 2007 zu spät erlassen worden, und der Rückerstattungsanspruch sei verwirkt.

D. Mit Verfügung vom 26. September 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit zu einer Replik gegeben. Die Frist zur Einreichung eines Ausstandsbegehren ist am 18. Oktober 2007 unbenutzt abgelaufen.

E. Mit Replik vom 11. Oktober 2007 schloss sich die Beschwerdeführerin dem Antrag der Vorinstanz auf Gutheissung der Beschwerde an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Gemäss Art. 33 VGG sind Beschwerden zulässig gegen Verfügungen von Vorinstanzen. Die IV- Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art.

33 Bst. d VGG (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich zweifellos um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG, und eine Ausnahme nach Art. 32

C-4670/2007

VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.1 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, siehe auch Art. 56 ff. ATSG).

2. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Rückforderungsverfügung vom 31. Mai 2007 zu spät erlassen worden und dementsprechend der Rückerstattungsanspruch verjährt sei.

2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.

2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Ex-Mann der Beschwerdeführerin die IV-Stelle Zürich am 17. März 2006 auf die im Mai 2005 erfolgte Ehescheidung hingewiesen hat. Trotz dieser Meldung hat die IVSTA die Leistungen der Beschwerdeführerin weiterhin ausgerichtet.

2.3 Die Leistungen wurden daher ab Scheidungsdatum (10. Mai 2005) unrechtmässig ausgerichtet. Die Verwirkungsfrist für den Rückforderungsanspruch begann am 18. März 2006 zu laufen und endete am 17. März 2007; ab diesem Datum war der Rückforderungsanspruch verwirkt. Die Rückerstattungsverfügung vom

31. Mai 2007 war somit verspätet (vgl. BGE 119 V 434 E. 3c; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 25 Rz. 30).

2.4 Zusammenfassend wird festgestellt, dass sich die Beschwerde als begründet erweist und dem Antrag der Vorinstanz auf Aufhebung der Verfügung vom 31. Mai 2007 und Gutheissung der Beschwerde gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG stattgegeben wird.

C-4670/2007

3. Da die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren obsiegt, werden ihr keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario).

3.1 Der Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen.

3.2 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat zusammen mit der Replik vom 11. Oktober 2007 eine detaillierte Kostennote in der Höhe von Fr. 2'470.45 für die Zeit vom 12. Juni 2007 bis 11. Oktober 2007 für ihre Bemühungen eingereicht, wobei der zeitliche Aufwand auf knapp 9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- beziffert wurde. Diese Honorarnote ist unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwand nicht zu beanstanden (vgl. BGE I 30/03 vom 22. Mai 2003). Die Parteientschädigung wird auf Fr. 2'470.45 festgesetzt und geht zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 31. Mai 2007 wird aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'470.45 zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

C-4670/2007

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Sabine Uhlmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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