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C-4662/2019 • BVGer C-4662/2019 KI-generiert

Canton Withdraws Appeal, Court Closes Case

Geschäftsnummer C-4662/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A canton appealed a decision by the Federal Coordination Commission for Occupational Safety regarding the scope of its occupational safety control activities for the year 2019. The Federal Administrative Court ordered the appeal proceedings to be closed as having become obsolete due to the canton's withdrawal of its appeal. The court reasoned that, according to relevant regulations, the withdrawal of an appeal renders the proceedings moot, and while typically the party causing the obsolescence bears costs, no costs were imposed in this case as the dispute did not primarily concern financial interests of the canton, and no party compensation was awarded to the successful opposing party.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verhütung Unfälle und Berufskrankheiten | Unfallversicherung, Arbeitssicherheit (Verhütung von Berufsunfällen), Verfügung vom 3. Juli 2019

Schlagwörter

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administrative Entlassung Kontrollvorschrift Sicherheitsbedenken Arbeitssicherheit Einstellung des Verfahrens Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

This provision was used to justify the dismissal of the appeal due to withdrawal.

Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

This provision was cited to explain that costs are generally imposed on the party whose actions caused the case to become moot.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

This provision was used to explain why procedural costs were not imposed on the cantonal authority in this specific case.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

This provision was used to state that no party compensation is awarded to federal authorities or other authorities appearing as parties.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-4662/2019

Abschreibungsentscheid vom 15. Oktober 2020

Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien Kanton A._______, handelnd durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Vorinstanz.

Gegenstand Unfallversicherung, Arbeitssicherheit (Verhütung von Berufsunfällen), Verfügung vom 3. Juli 2019.

C-4662/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. Juli 2019 den Umfang der Kontrolltätigkeit im Bereich der Arbeitssicherheit durch den Kanton A._______ für das Kalenderjahr 2019 anordnete,

dass Kanton A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 12. September 2019 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 6. Oktober 2020 (BVGer-act. 12) die Beschwerde vom 12. September 2019 zurückgezogen hat,

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorliegend verzichtet wurde, da einer Beschwerde führenden kantonalen Behörde gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG Verfahrenskosten nur auferlegt werden, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht, was hier jedoch nicht primär der Fall ist (vgl. Urteil des BVGer C-5182/2018 vom 17. Februar 2020 E. 4.1), dass vorliegend somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass Bundesbehörden und, in der Regel, anderen Behörden, die als Parteien auftreten, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE),

dass vorliegend der obsiegenden Vorinstanz somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

C-4662/2019

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieser Entscheid geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

– das Bundesamt für Gesundheit (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-4662/2019

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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