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C-4652/2025 • BVGer C-4652/2025 KI-generiert

Federal Administrative Court Lacks Jurisdiction Over Supplementary Benefit Calculation Appeal

Geschäftsnummer C-4652/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The federal administrative court dismissed a case concerning the alleged miscalculation of supplementary benefits, finding itself not to have jurisdiction. The court reasoned that appeals against decisions regarding supplementary benefits are handled by cantonal insurance courts, with further appeals lying with the Federal Supreme Court, not the Federal Administrative Court, unless specific federal laws dictate otherwise, which was not the case here. Therefore, the case was transferred to the Federal Supreme Court for examination as a potential appeal against a prior cantonal court's dismissal decision.

Legislator-Regeste

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Art. 53 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 32 Abs. 2 Bst; Federal Administrative Court Lacks Jurisdiction Over Supplementary Benefit Calculation Appeal: The court reasoned that appeals against decisions regarding supplementary benefits are handled by cantonal insurance courts, with further appeals lying with the Federal Supreme Court, not the Federal Administrative Court, unless specific federal laws dictate otherwise, which was not the case here. Therefore, the case was transferred to the Federal Supreme Court for examination as a potential appeal against a prior cantonal court's dismissal decision.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Ergänzungsleistungsberechnung administrative Entlassung Versicherungsleistung Rechtshilfe in Zivilsachen nicht-administrative Streitigkeit Übriges | Ergänzungsleistungen; Eingabe vom 25. Juni 2025

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 53 ATSG
Art. 53 Abs. 2 ATSG
53 ATSG qualifiziert wurde, wofür der Versicherungsträger, der die Verfügung(en) erlassen hat, zuständig ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl.
Art. 33 VGG
Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art.
Art. 32 VGG
33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
Art. 33 Bst
dass in der Regel als Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts nur Behörden des Bundes in Frage kommen (Art. 33 Bst.
Art. 32 Abs. 2 Bst
i VGG), dass Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist gegen Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind (Art. 32 Abs. 2 Bst.
Art. 37 VGG
Art. 37 VGG), wobei gemäss Art.
Art. 3 Seite
7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to declare the appeal inadmissible due to lack of jurisdiction.

Art. 8 Abs. 1 VwVG

Applied to transfer the case to the competent federal court due to lack of jurisdiction.

Art. 6 Bst. a VGKE

Used to waive the imposition of court costs.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Used to deny party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-4652/2025

Urteil vom 30. Juni 2025

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

B._______, Beschwerdegegner.

Gegenstand Ergänzungsleistungen;

Eingabe vom 25. Juni 2025 C-4652/2025

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juni 2025 beanstandet, ihr seien in C._______ die Ergänzungsleistungen seit 2018 bis einschliesslich 2024 falsch berechnet worden (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1), wobei sie ihrer Eingabe u.a. eine Verfügung des Amtes für Sozialbeiträge C._______ vom 1. September 2020 betreffend Ergänzungsleistungen sowie einen Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons C._______ vom 10. Juni 2025 beigelegt hat,

dass gemäss diesem Nichteintretensentscheid auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2025, womit sie sinngemäss die Überprüfung und Neuberechnung der vom Amt für Sozialbeiträge vom 2020 bis zu ihrem Wegzug ausgerichteten Ergänzungsleistungen (EL) beantragt hatte, nicht eingetreten und die Eingabe dem Amt für Sozialbeiträge zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde, da die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch rechtskräftiger Verfügungen im Sinne von Art. 53 ATSG qualifiziert wurde, wofür der Versicherungsträger, der die Verfügung(en) erlassen hat, zuständig ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. BVGer-act. 1, Beilage), dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft und gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass in der Regel als Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts nur Behörden des Bundes in Frage kommen (Art. 33 Bst. a bis h VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden kantonaler Instanzen nur beurteilt, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vorsieht (Art. 33 Bst. i VGG), dass Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist gegen Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG), wobei gemäss Art. 3

C-4652/2025

Bst. dbis VwVG in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten bleiben,

dass gemäss Art. 2 ATSG die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen, was für Verfahren über Ergänzungsleistungen zutrifft (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]), dass zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz (Art. 57 ATSG) bestellt und grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, zuständig ist (vgl. Art. 58 Abs. 1 ATSG), dass gegen Entscheide des zuständigen Versicherungsgerichts der Beschwerde führenden Person sodann die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offensteht, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) gegeben sind,

dass gegen Verfügungen des Amtes für Sozialbeiträge C._______ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht C._______ erhoben werden kann (vgl. Art. 57 und 58 ATSG; vgl. auch § 12a des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen [EG/ELG; SG 832.700]), dass es sich beim Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons C._______ vom 10. Juni 2025 nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG (vgl. Art. 31 VGG) handelt, sondern um einen Entscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts als letzte kantonale Instanz, gegen den die Beschwerde ans Bundesgericht offensteht, dass darauf hinzuweisen ist, dass es sich beim Bundesverwaltungsgericht zwar – ebenso wie bei den kantonalen Versicherungsgerichte – um ein Sozialversicherungsgericht handelt, es allerdings – in Abweichung zur grundsätzlichen Regelung gemäss Art. 58 ATSG – insbesondere Beschwerden

C-4652/2025

gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und im Bereich der Altersund Hinterlassenenversicherung über Beschwerden von Personen im Ausland (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]) beurteilt,

dass eine solches Anfechtungsobjekt respektive eine entsprechende Sachverhaltskonstellation nicht vorliegt, dass demgegenüber für Entscheide über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen jeweils die kantonalen Ausgleichskassen und für anschliessende Beschwerden jeweils die kantonalen Versicherungsgerichte zuständig sind, da ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV einen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 13 ATSG voraussetzt (vgl. Art. 4 ELG),

dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Ergänzungsleistungen nicht vorgesehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-207/2024 vom 17. Januar 2024 E. 2),

dass nach dem Gesagten auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom

25. Juni 2025 mangels eines Anfechtungsobjekts und mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 25. Juni 2025 offenbar um eine gerichtliche, materielle Beurteilung der von ihr beanstandeten Berechnung der Ergänzungsleistungen des Amtes für Sozialbeiträge C._______ ersucht,

dass ihre Eingabe daher sinngemäss auch als Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons C._______ vom 10. Juni 2025 verstanden werden könnte, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist, dass die Eingabe vom 25. Juni 2025 samt Beilagen daher zuständigkeitshalber im Original an das Bundesgericht zu überweisen ist zur Prüfung, ob damit eine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgericht des Kantons C._______ vom 10. Juni 2025 gegeben ist,

dass somit mangels Zuständigkeit auf die Eingabe der Beschwerdeführerin

25. Juni 2025 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23

C-4652/2025

Abs. 1 Bst. b VGG) und die Sache in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesgericht überweisen ist,

dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes von einer Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.

C-4652/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Eingabe vom 25. Juni 2025 wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe vom 25. Juni 2025 inklusive Beilagen im Original wird zur Prüfung und weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an das Bundesgericht überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das Bundesgericht, das Sozialversicherungsgericht des Kantons C._______, das Amt für Sozialbeiträge C._______ und das BSV.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

C-4652/2025

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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