Social Security Appeal Inadmissible Due to Appellant's Resumption of Swiss Residency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that it lacked jurisdiction because the appellant, who had been residing abroad, had re-established residency in Switzerland before filing the appeal. The appeal concerned a social security contribution dispute, and the court found that it only has jurisdiction over appeals from individuals residing abroad. As the appellant was domiciled in Switzerland at the time of filing, the case was deemed inadmissible and was transferred to the competent cantonal court for resolution.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 Bst, Art. 85bis Abs. 1 Satz, Art. 200 AHVV, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 85bis Abs. 3 AHVG, Art. 58 Abs. 3 ATSG; Social Security Appeal Inadmissible Due to Appellant's Resumption of Swiss Residency: The appeal concerned a social security contribution dispute, and the court found that it only has jurisdiction over appeals from individuals residing abroad. As the appellant was domiciled in Switzerland at the time of filing, the case was deemed inadmissible and was transferred to the competent cantonal court for resolution.
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KI-generiertCited as the basis for the court to not enter into the merits of the appeal due to inadmissibility.
Stipulates that the appeal proceedings are free of charge for the parties.
Cited in conjunction with other provisions (e contrario) to justify that no party compensation is awarded.
Cited in conjunction with other provisions (e contrario) to justify that no party compensation is awarded.
Cited to justify that no party compensation is awarded.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C______
Urteil vom 8. Juli 2015
Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
Gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid vom 17. Juli 2014.
C-4638/2014
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2014 auf die von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Beitragsverfügung vom 18. Juni 2014 (Beiträge für das Jahr 2013 in Anwendung der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung; VFV, SR 831.111) erhobene Einsprache nicht eingetreten ist mit der Begründung, es sei nicht möglich, im Anschluss an die Zustellung der Beitragsverfügung die Rückerstattung von Anwaltskosten zu verlangen, da sie über Beiträge verfügt und sich nicht zur Tragung von Anwaltskosten geäussert habe (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 113), dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 18. August 2014 (Datum Poststempel: 19. August 2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 18. September 2014 beantragt hat, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer wende sich weder in seiner Einsprache noch in seiner Beschwerde gegen die Beitragsverfügung (für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2013), und die beantragte Rückerstattung der Anwaltskosten für die abgeschlossenen Verwaltungsund Einspracheverfahren sei nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer act. 3),
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 21. Oktober 2014 an seinem Antrag festgehalten hat (BVGer act. 5),
dass auch die Vorinstanz mit Duplik vom 3. November ihren Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde erneuert hat (BVGer act. 7), dass gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 Satz 1 AHVG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet, wobei der Bundesrat vorsehen kann, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 85bis Abs. 1 Satz 2 AHVG in Verbindung mit Art. 200 AHVV), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist, wenn die beschwerdeführende Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz im Ausland hat,
C-4638/2014
dass der Wohnsitz im Ausland rechtsprechungsgemäss einziger Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bildet, und es ohne Belang ist, welche Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung erlassen hat (SVR 2009 AHV Nr. 2, Urteil des BVGer C-3839/2008 vom 17. September 2008 E. 1.3; BGE 102 V 239 E. 2b mit Hinweisen; UELI KIESER, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV: Soziale Sicherheit, H: Altersund Hinterlassenenversicherung, 2. Aufl. 2007, S. 1367, Rz. 510; vgl. dazu analog Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG und Urteile I 543/04 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 26. Januar 2005, E.
1.1.2 und vom I 232/2003 vom 22. Januar 2004 E. 2.1), dass der Beschwerdeführer seit Anfang Juli 2013 wieder in der Schweiz Wohnsitz hat, in der Schweiz obligatorisch AHV-beitragspflichtig ist (act. 90, S. 2 und S. 5 - 10) und ihm der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juli 2014 auch an seine Wohnadresse in der Schweiz zugestellt worden ist (act. 113),
dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vom 18. August 2014 Wohnsitz in Würenlingen (AG) hatte (BVGer act. 1), wobei er dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 10. März 2015 einen Wohnsitzwechsel nach Wettingen (AG) mitgeteilt hat (BVGer act. 9), dass vorliegend demnach keine Beschwerde einer Person mit Wohnsitz im Ausland zur Diskussion steht, die durch das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen wäre,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit für die Behandlung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. August 2014 nicht zuständig ist, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht demnach unzulässig ist und der Einzelrichter in diesen Fällen mit summarischer Begründung auf Nichteintreten erkennen kann (Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass sich nach dem Gesagten das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit der Sache zu befassen haben wird, dass gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG und Art. 8 Abs. 1 VwVG die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug an die zuständige Behörde weiterleitet,
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dass demnach die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. August 2014 (inklusive Beilagen, weiteren Beschwerdeakten und vorinstanzlichen Akten) an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zu überweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und 7 Abs. 1 e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE),
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde vom 18. August 2014 wird nicht eingetreten.
2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. August 2014 (samt Beilagen) wird an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– Obergericht des Kantons Aargau, Versicherungsgericht, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau (Gerichtsurkunde; Beilagen: Beschwerde vom 18.08.2014 samt weiteren Beschwerdeakten und Akten der Vorinstanz, act. 1 - 114 gemäss Aktenverzeichnis vom 09.09.2014)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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