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C-4631/2013 • BVGer C-4631/2013 KI-generiert

Invalidity Pension Appeal Due to Insufficient Psychiatric Evaluation

Geschäftsnummer C-4631/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against the denial of an invalidity pension. While the initial medical assessment suggested no long-term work disability from ear pain, new reports indicated potential major depression, requiring further psychiatric evaluation. Both the appellant and the insurance authority agreed that the case was not sufficiently investigated. The court found the appeal valid due to the incomplete factual basis, quashed the original decision, and remanded the case to the authority for further investigation and a new decision, awarding the appellant legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 32 VGG, Art. 60 Abs.1 ATSG, Art. 49 Bst, Art. 61 Abs. 1 VwVG, Art. 64 Abs. 1 VwVG; Invalidity Pension Appeal Due to Insufficient Psychiatric Evaluation: While the initial medical assessment suggested no long-term work disability from ear pain, new reports indicated potential major depression, requiring further psychiatric evaluation. Both the appellant and the insurance authority agreed that the case was not sufficiently investigated. The court found the appeal valid due to the incomplete factual basis, quashed the original decision, and remanded the case to the authority for further investigation and a new decision, awarding the appellant legal costs.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invaliditätsbemessung medizinische Überprüfung psychiatrisches Zusatzgutachten Kostenfestsetzung Invalidenrentenrevision Rentenanspruch | Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 17. Juli 2013

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 1 VwVG

Used to remit the case to the lower instance for further clarification and a new decision.

Art. 49 Bst. b VwVG

Cited as a ground for appeal due to the incomplete determination of the relevant factual situation.

Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG

Basis for not imposing court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Allows for the awarding of party compensation to the successful party.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-4631/2013

Urteil vom 10. Dezember 2013

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien A._______, (wohnhaft in der Republik Serbien)

vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 17. Juli 2013.

C-4631/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______, geboren 1958, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, am

16. Dezember 2011 ein (zweites) Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente stellte,

dass dieses Gesuch von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 17. Juli 2013 abgewiesen wurde (IV 109), dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. August 2013 vor Bundesverwaltungsgericht angefochten und um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2010 oder um erneute Abklärung der Sache ersucht hat (Beschwerdeakten [B-act.] 1), dass die Beschwerdeführerin am 30. August 2013 aufforderungsgemäss den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 400.- in die Gerichtskasse einbezahlte (B-act. 2-4),

dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 28. November 2013 – unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. B._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone vom 20. November 2013 – beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (IV 113, B-act. 8),

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs.1 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass Dr. B._______ des RAD in seiner Stellungnahme vom 20. November 2013 ausführte, die attestierten Ohrenschmerzen rechtfertigten keine

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längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, hingegen ergäben sich aus den neu eingereichten ärztlichen Berichten in psychologischer Hinsicht Hinweise mit Verdacht auf einen majoren depressiven Zustand im Sinne der ICD-10-Codierung; die Akten seien jedoch für eine abschliessende Beurteilung ungenügend, weshalb diesbezüglich nähere Abklärungen im Sinne eines psychiatrischen Berichtes erforderlich seien (IV 113),

dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2013 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss (B-act. 8) und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 17. Juli 2013 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen als notwendig erweist, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde einen Eventualantrag auf weitere Abklärungen stellte,

dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2013 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 30. August 2013 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- zurückzuerstatten ist,

dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine

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Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann,

dass der nicht-anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes – eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer, die vorliegend nicht geschuldet ist) auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom

17. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 30. August 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen) zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Vernehmlassung inkl. Stellungnahme RAD [im Doppel], Formular Zahladresse)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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