Employer's Appeal Dismissed for Missed Deadline on Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an employer's appeal against a mandatory affiliation order and associated costs imposed by a foundation, because the employer failed to pay the required advance on costs within the stipulated deadline. The employer argued that staff absences due to autumn holidays and bank processing times caused the delay, but the court found these reasons insufficient to constitute an excusable failure to meet the deadline, thus precluding a restoration of the missed period.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 21 Abs. 3 VwVG, Art. 24 VwVG, Art. 24 Abs. 1 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst; Employer's Appeal Dismissed for Missed Deadline on Costs: The employer argued that staff absences due to autumn holidays and bank processing times caused the delay, but the court found these reasons insufficient to constitute an excusable failure to meet the deadline, thus precluding a restoration of the missed period.
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KI-generiertUsed to not enter into the appeal because the cost deposit was paid late.
Cited in conjunction with Art. 33 lit. h VGG, establishing that decisions of the lower instance in the area of compulsory affiliation of employers can be appealed to the Federal Administrative Court.
Cited in conjunction with Art. 60 Abs. 2bis BVG, establishing that decisions of the lower instance in the area of compulsory affiliation of employers can be appealed to the Federal Administrative Court.
Establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court for appeals against decisions according to Art. 5 VwVG, when no exception under Art. 32 VGG applies.
Cited in relation to the possibility of restoring a missed deadline, which was requested but not granted.
Informs about the conditions under which a deadline is considered met in relation to payment.
Cited as the legal basis for the imposition of court costs.
Cited as the basis for not awarding party compensation to the lower instance.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III C-4622/2008 {T 0/2}
Urteil vom 25. November 2008
Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Parteien E._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand Zwangsanschluss; Verfügung der Auffangeinrichtung BVG vom 4. Juli 2008.
C-4622/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) mit Verfügung vom 4. Juli 2008 die E._______ als Arbeitgeberin zwangsweise rückwirkend per 1. September 2006 angeschlossen und ihr die Kosten der Verfügung von Fr. 450.- sowie die Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- auferlegt hat, dass die E._______ (Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 10. Juli 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltun1gsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art.
60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] i.V.m. Art. 33 Bst. h VGG),
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 15. September 2008 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- bis zum
15. Oktober 2008 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zwischenverfügung ausserdem gemäss Art. 21 Abs. 3 VwVG darauf hingewiesen wurde, dass die Frist als gewahrt gilt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist,
dass der Kostenvorschuss beim Bundesverwaltungsgericht am 17. Oktober 2008 eingegangen ist,
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dass Nachforschungen bei der PostFinance ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2008 den Zahlungsauftrag elektronisch (ESR-Einzahlung) aufgegeben hat, ihr der Betrag am 16. Oktober 2008 auf dem Postkonto belastet und dem Bundesverwaltungsgericht mit Valuta 17. Oktober 2008 gutgeschrieben wurde, dass die Beschwerdeführerin damit den Kostenvorschuss verspätet geleistet hat,
dass eine versäumte Frist gemäss Art. 24 VwVG nur wieder hergestellt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden sind, binnen First zu handeln und sofern dieser unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass gemäss Lehre und Rechtsprechung ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn objektive oder subjektive Gründe vorliegen und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, so beispielsweise im Falle einer derart schweren Krankheit, dass die betreffende Person von der Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen, während blosse Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung nicht genügt (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 345 sowie BGE 119 II 87 E. 2 und Urteil H 44/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 11. April 2005 E. 1 und 2 mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. November 2008 die Möglichkeit eingeräumt wurde, bis 26. November 2008 das Fristversäumnis zu begründen (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführerin mit Telefax vom 17. November 2008 sowie mit undatiertem Schreiben (Eingang am 19. November 2008) geltend macht, sie habe bedingt durch die Abwesenheit aller Mitarbeiter aufgrund der Herbstferien die Zahlung erst am 15. Oktober 2008 vornehmen können und es sei durch die bankenbedingte Überweisungsfrist zu einer Verspätung gekommen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG darstellen,
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dass unter diesen Umständen die Frist nicht wiederherzustellen ist, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 300.- festgesetzt werden und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
dass diese mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu verrechnen sind und der Saldobetrag von Fr. 200.- der Beschwerdeführerin zurück zu erstatten ist,
dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art.
7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 200.- ist ihr zurück zu erstatten.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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