Pension Fund Compulsory Affiliation Appeal Dismissed as Moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a decision requiring their compulsory affiliation with a pension fund. After the court ordered a cost advance, the appeal was returned undelivered. The party subsequently withdrew their appeal, leading the court to dismiss the proceedings as moot. The court waived the costs because the withdrawal resulted in minimal court effort.
Legislator-Regeste
AmtlichZwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung (Verfügung vom 1. September 2020)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal proceedings as they became devoid of object due to the withdrawal of the appeal.
Basis for the appeal proceedings being subject to costs.
Rule for imposing costs on the party whose actions caused the matter to become devoid of object.
Allows for the waiver of costs when an appeal is resolved through withdrawal with minimal effort for the court.
States that the lower instance has no claim for party compensation.
Used to determine that the appellant is not entitled to party compensation due to the withdrawal of the appeal.
Used to determine that the appellant is not entitled to party compensation as a consequence of the withdrawal of the appeal.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-4606/2020
Abschreibungsentscheid vom 3. November 2020
Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.
Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung (Verfügung vom 1. September 2020).
C-4606/2020
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) am
1. September 2020 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) der Vorinstanz rückwirkend per 1. Juli 2019 zwangsweise angeschlossen worden ist (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage), dass die Beschwerdeführerin dagegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 16. September 2020 (Datum Postaufgabe) Beschwerde erhoben hat (BVGer-act. 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 21. September 2020 aufgefordert hat, bis zum
22. Oktober 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 2), dass die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung vom 21. September 2020 dem Bundesverwaltungsgericht am 30. September 2020 von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert wurde (BVGer-act. 3), weshalb der Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung am 7. Oktober 2020 nochmals per A-Post zugeschickt wurde mit dem Hinweis, dass eine Sendung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person ausgehändigt wird, am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt, und dass die vorliegende Zustellung keinen Einfluss auf den Lauf der Frist hat (BVGer-act. 4), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die den Zwangsanschluss zum Gegenstand haben, vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]),
C-4606/2020
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 19. Oktober 2020 die Beschwerde vom 16. September 2020 vorbehaltslos zurückgezogen hat (BVGer-act. 5),
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG),
dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, der geringe Aufwand für das Gericht es vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten ganz zu verzichten, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), was aufgrund des Beschwerderückzugs vorliegend auch für die Beschwerdeführerin zutrifft (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.
C-4606/2020
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie des Beschwerderückzugs vom 19. Oktober 2020)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
C-4606/2020
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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