Social Security Contributions for Self-Employed Expat: Gross Revenue vs. Net Profit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a dispute over social security contributions for a self-employed individual living abroad. The individual operated a hotel and souvenir shop and had voluntarily joined the Swiss old-age and survivors insurance. The social security office had calculated contributions based on gross revenue, including hotel taxes, rather than net profit. The court found that using gross revenue, which incorporated a hotel tax, was incorrect for calculating social security contributions, as deductions for business expenses and capital gains are permissible. However, the court also found that the individual's proposed calculation based solely on net profit was insufficient without proper documentation. Therefore, the court overturned the original decision and remanded the case to the social security office for a proper recalculation of contributions, taking into account allowable deductions and providing the individual with an opportunity to submit supporting evidence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85bis Abs. 1 AHVG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 59 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG, Art. 49 VwVG; Social Security Contributions for Self-Employed Expat: Gross Revenue vs. Net Profit: The individual operated a hotel and souvenir shop and had voluntarily joined the Swiss old-age and survivors insurance. The social security office had calculated contributions based on gross revenue, including hotel taxes, rather than net profit. The court found that using gross revenue, which incorporated a hotel tax, was incorrect for calculating social security contributions, as deductions for business expenses and capital gains are permissible. However, the court also found that the individual's proposed calculation based solely on net profit was insufficient without proper documentation. Therefore, the court overturned the original decision and remanded the case to the social security office for a proper recalculation of contributions, taking into account allowable deductions and providing the individual with an opportunity to submit supporting evidence.
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KI-generiertEstablishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court for the appeal.
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Establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court for the appeal.
Establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court for the appeal.
Grants standing to appeal to parties directly affected by the decision.
Grants standing to appeal to parties directly affected by the decision.
Sets the deadline for submitting the appeal.
Sets the formal requirements for submitting the appeal.
Sets the formal requirements for submitting the appeal.
Defines the scope of review for the Federal Administrative Court, including violations of federal law, incorrect factual findings, and inappropriateness.
Allows the court to base its decision on grounds other than those presented by the parties.
Defines how income from self-employment is determined, including permissible deductions.
Grants the Federal Council the authority to issue supplementary provisions for voluntary insurance, including contribution assessment and collection.
Specifies the contribution rate for insured persons and the minimum contribution amount.
Determines the relevant income for calculating contributions for self-employed persons and specifies that the interest on own capital invested in the business is deductible.
Obliges insured persons to provide necessary information and proof for the implementation of voluntary insurance.
Allows the court to remand the case to the lower instance for further investigation and new decision.
Allows the court to remand the case to the lower instance for further investigation and new decision.
Specifies the deduction of interest on own capital invested in the business when determining income from self-employment.
Determines the interest rate for own capital invested in the business.
States that court proceedings are free of charge.
Regulates the award of party compensation.
Specifies conditions under which party compensation is not awarded due to disproportionate costs.
Specifies conditions under which party compensation is not awarded.
Specifies conditions under which party compensation is not awarded.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-4584/2017
Urteil vom 27. Februar 2019
Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien A._______, per Zustelladresse, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Beiträge, Einspracheentscheid der SAK vom 28. Juli 2017.
C-4584/2017
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde (…) 1966 geboren und besitzt das Schweizer Bürgerrecht. Sie ist ledig und seit 1. Januar 2014 in Belize niedergelassen. Dort führt sie als selbständig erwerbstätige Besitzerin einen Hotelbetrieb mit Souvenirshop. Sie erklärte am
19. November 2014 den Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [im Folgenden: act.] 3, 8, 10).
A.b Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: Vorinstanz) bestätigte ihr mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 die Aufnahme ab 1. Januar 2014 (act. 7).
A.c Für das Jahr 2014 legte die Vorinstanz den Beitrag der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. April 2015 ausgehend von einem massgebenden Einkommen von Fr. 13‘800.- auf Fr. 1‘420.- fest (act. 11).
A.d Für das Jahr 2015 legte die Vorinstanz den Beitrag der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. März 2016 ausgehend von einem massgebenden Einkommen von Fr. 15‘700.- auf Fr. 1‘615.55 fest (act. 16).
B.
B.a Die Beschwerdeführerin deklarierte in der Einkommensund Vermögenserklärung 2016 einen Nettogewinn vor Steuerabzug von BZD (Belize- Dollar) 25‘798.- und ein im Unternehmen investiertes Eigenkapital von BZD 181‘086.-. Sie reichte ihre Erfolgsrechnung 2016 ein (act. 17).
B.b Die Vorinstanz forderte mit Schreiben vom 27. März 2017 den Steuerentscheid des Wohnsitzlandes für 2016 an (act. 18).
B.c Die Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 23. Mai 2017 im Wesentlichen mit, in Belize müsse man keine jährliche Steuererklärung ausfüllen und man bekomme folglich auch keinen Steuerentscheid für das gesamte Jahr. Sie bezahle den betreffenden Steuerbetrag monatlich ein und bekomme meistens eine Quittung. Sie legte die Kopien der vorhandenen (nicht vollständigen) Quittungen für 2016 bei (act. 19). Mit E-Mail vom 1. Juni 2017 ergänzte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage der Vorinstanz die Angaben zum Einkommen aus dem Hotelbetrieb (act. 20, 22).
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B.d Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 legte die Vorinstanz den Beitrag für das Jahr 2016 ausgehend von einem massgebenden Einkommen von BZD 165‘117.54 respektive von umgerechnet (rund) Fr. 81‘800.- auf Fr. 8‘417.20 fest (act. 23, 27).
B.e Mit Einsprache vom 20. Juni 2017 beantragte die Beschwerdeführerin eine Anpassung der Beitragsverfügung 2016. Sie führte sinngemäss aus, als massgebendes Einkommen sei der gesamte Umsatz des Hotelbetriebs berücksichtigt worden. Das effektive Einkommen sei aus der Gewinnund Verlustrechnung ersichtlich. Dort seien die diversen Ausgaben miteinbezogen worden (act. 24).
B.f Die Vorinstanz wies mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2017 die Einsprache ab. Sie führte im Wesentlichen aus, die Beitragsverfügung 2016 beruhe auf dem steuerbaren Einkommen gemäss den vorgelegten Belegen von insgesamt BZD 165‘117.54. Dieser Betrag stimme nicht mit dem gesamten Umsatz überein. Gemäss der Erfolgsrechnung 2016 (act. 17, Seite 5) habe der Umsatz BZD 265‘933.- betragen (act. 26).
C.
C.a Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 17. August 2017 sinngemäss die neue Festlegung des Beitrags für 2016 ausgehend vom Betriebsgewinn von BZD 25‘798.-. Sie führte im Wesentlichen aus, der Beitragsberechnung sei der Hotelumsatz ohne Berücksichtigung von Geschäftsabzügen zugrunde gelegt worden. Ihr Geschäft bestehe aus einem Hotelbetrieb und einem Souvenirshop, der gleichzeitig als Rezeption diene. Hotelbetrieb und Souvenirshop seien finanziell verbunden, würden sich auf dem gleichen Grundstück befinden, seien an einen Stromund Wasserzähler „angehängt“ und würden die gleichen Angestellten haben. Die Gewinnund Verlustrechnung (act. 17, Seite 5) würde sowohl für den Hotelbetrieb als auch für den Souvenirshop gelten. Sie habe 2016 mit dem Hotelbetrieb (Umsatz BZD 165‘117.54) und dem Souvenirshop (Umsatz BZD 100‘815.46) einen Umsatz von insgesamt BZD 265‘933.- erzielt (BVGer act. 1).
C.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 14. September 2017 die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen (sinngemäss) aus, das ausgewiesene steuerbare Einkommen von BZD (1)65‘117.54 habe als Berechnungsgrundlage der Beitragsverfügung
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gedient. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass das steuerbare Einkommen als massgebendes Einkommen herangezogen werde. Die geltend gemachten Abzüge seien von der örtlichen Steuerbehörde nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin führe weder neue Tatsachen an noch lege sie neue Belege vor. Eine Änderung der Entscheidgrundlage sei unter diesen Umständen nicht möglich (BVGer act. 3).
C.c Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer Replik. Der Schriftenwechsel wurde durch den Instruktionsrichter per 13. November 2017 abgeschlossen (BVGer act. 5). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
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von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom
26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind hier folglich jene Normen, die im strittigen Beitragszeitraum (hier: Beitragsjahr 2016) in Kraft standen, insbesondere die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111).
3. Im Folgenden sind die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendbaren Normen darzustellen.
3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
3.2 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVG ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden: a. die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten; b. die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe; c. die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste; d. die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke; e. die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen; f. der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken. Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen.
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3.3 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG).
3.4 Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz insbesondere mit Erlass der VFV Gebrauch gemacht. Soweit die VFV keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden im Bereich der freiwilligen AHV/IV die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) Anwendung (Art. 25 VFV).
3.5 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von 914 Franken im Jahr entrichten (Art. 13b Abs.
1 VFV). Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehende Zins bestimmt sich nach Artikel 18 Absatz 2 AHVV. Er wird auf das nächste halbe Prozent aufoder abgerundet (Art. 14 Abs. 2 VFV).
3.6 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV).
4. Zur strittigen Beitragspflicht 2016 ist Folgendes zu erwägen:
4.1 Die Vorinstanz setzte nach der Argumentation der Beschwerdeführerin bei der Bemessung des AHV/IV-Beitrags am ungeschmälerten Einkommen (Umsatz) aus dem Hotelbetrieb von BZD 165‘117.54 an (BVGer act. 1). Dies scheint allem Anschein nach zuzutreffen: Belize kennt eine Hotelsteuer von 9 %, die auf den Kosten bzw. dem Preis der Übernachtung erhoben wird („Belize has a Hotel Tax, which is 9 % on top of the cost of most
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hotel nights in the country“; vgl. https://www.islandexpeditions.com/incredible-belize/belize-fact-sheet#Taxes; besucht am 19. Dezember 2018; “There is a standard 9 % hotel tax that is added to your hotel bill”; vgl. http://www.belize.gov.bz/index.php/travel-in-belize; besucht am 28. Januar 2019). Gemäss den aktenkundigen Quittungen wird die Hotelsteuer von
9 % jeden Monat (soweit ersichtlich) vom ungeschmälerten, „rohen Einkommen“ im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AHVG erhoben, das mit dem Hotelbetrieb erzielt wurde („Accommodation Revenue“; act. 19, Seite 3 ff.). Stichhaltige Hinweise darauf, dass nur das effektive Einkommen unter Berücksichtigung der Gewinnungskosten und der weiteren Abzüge nach Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f AHVG die Bemessungsgrundlage der Hotelsteuer bilden würde, sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Vorinstanz nicht gegeben. Ein solches Steuersystem wäre denn auch kaum praktikabel. Gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVG können bei der Bemessung des Beitrags nicht die für die Erhebung der Hotelsteuer in Belize massgeblichen, ungeschmälerten, monatlichen Umsatzzahlen herangezogen werden. Der Hinweis der Vorinstanz auf das steuerbare Einkommen in Belize ist insofern unbehelflich. Die Abzüge, die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f AHVG vorgesehen sind, sind bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zwingend zu berücksichtigen. Zudem vernachlässigte die Vorinstanz (soweit ersichtlich) zu Unrecht das Souvenirgeschäft, mit dem die Beschwerdeführerin (angeblich) einen Umsatz von BZD 100‘815.46 erwirtschaftete. Das bislang massgebliche Einkommen von BZD 165‘117.54 entspricht jedenfalls nur dem Total der mitgeteilten (und nicht vollständig belegten) „Accommodation Revenue“ 2016 (act. 19, Seite 3 ff.; act. 21; act. 22, Seite 2; act. 27). Damit erweist sich die Beschwerde insofern als begründet, als nicht auf das ungeschmälerte, „rohe Einkommen“ aus dem Hotelbetrieb von BZD 165‘117.54 respektive von umgerechnet (rund) Fr. 81‘800.- abgestellt werden kann. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juli 2017 ist mithin aufzuheben.
4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, der AHV/IV-Beitrag 2016 sei ausgehend vom Gewinn von BZD 25‘798.- zu veranlagen, der sich aus der Erfolgsrechnung ergibt (act. 17, Seite 5). Diesem Antrag kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Erfolgsrechnung ohne die entsprechenden Belege keine (oder nur eingeschränkte) Beweiskraft zukommen kann. Zudem kann der Gewinn von BZD 25‘798.-, der der Differenz von Aufwand und Ertrag entspricht, nicht mit dem massgeblichen Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AHVG gleichgesetzt werden (vgl. insbesondere den Abzug nach lit. f). Aufgrund der nicht ausreichenden Aktenlage ist von einer Veranlagung des AHV/IV-Beitrags
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2016 im Beschwerdeverfahren direkt durch das Gericht abzusehen. Vielmehr ist die Sache (gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG) zur Sachverhaltsergänzung an die primär abklärungspflichtige Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz die Belege vorzulegen (vgl. Art. 5 VFV), damit diese das Ergebnis der Erfolgsrechnung nachvollziehen und gegebenenfalls berichtigen kann. Massstab der Prüfung bildet dabei Art. 9 Abs. 2 AHVG. Für das am Ende des Beitragsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital ist ein Zins (gemäss Artikel
18 Absatz 2 AHVV) abzuziehen (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; BGE 141 V
433 E. 4). Anschliessend hat die Vorinstanz über den AHV/IV-Beitrag 2016 neu zu verfügen.
4.3 Nach dem Gesagten wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juli 2017, der die Beitragsverfügung 2016 vom 7. Juni 2017 ersetzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.5), aufgehoben wird. Die Sache wird zur Sachverhaltsergänzung und Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Der obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE, je e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juli 2017 zur Beitragspflicht im Jahr 2016 aufgehoben wird. Die Sache wird zur Sachverhaltsergänzung und Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
C-4584/2017
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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