Disability Insurance Benefits Appeal Dismissed Due to Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal against a decision denying disability insurance benefits because the appellant withdrew their appeal. The court reasoned that since the appeal was unconditionally withdrawn, the proceedings became moot, and therefore no court costs or party compensation would be awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst; Disability Insurance Benefits Appeal Dismissed Due to Withdrawal: The court reasoned that since the appeal was unconditionally withdrawn, the proceedings became moot, and therefore no court costs or party compensation would be awarded.
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KI-generiertUsed to declare the appeal discontinued due to withdrawal.
Allows for waiver of court costs when a case is settled by withdrawal without significant court effort.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-4546/2019
Abschreibungsentscheid vom 19. November 2019
Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien A._______, (Polen), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 29. August 2018.
C-4546/2019
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 29. August 2018 das Gesuch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung (IV) abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
28. September beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer act. 1 ff.),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von Leistungen der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 17. September 2019 die Beschwerde vom 28. September 2018 vorbehaltlos zurückgezogen hat (BVGer act. 16, Beilagen; vgl. Übersetzung BVGer act.18 f.), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE; BGE
126 V 143 E. 4b).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen: Formular E 001 vom 23.10.2019 samt Übersetzung)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
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konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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