Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-4541/2019 • BVGer C-4541/2019 KI-generiert

Settlement Reached: Appeal of Expert Assessment Order Withdrawn

Geschäftsnummer C-4541/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court administratively closed a case where a party appealed a decision by a supervisory authority that ordered an expert assessment. The appeal was suspended twice to allow the parties to reach an amicable settlement. Ultimately, the appellant withdrew their appeal, rendering the case moot. The court deemed itself competent to hear the appeal and, based on the withdrawal, decided to close the case without imposing costs, refunding the advance payment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst; Settlement Reached: Appeal of Expert Assessment Order Withdrawn: The appeal was suspended twice to allow the parties to reach an amicable settlement. Ultimately, the appellant withdrew their appeal, rendering the case moot. The court deemed itself competent to hear the appeal and, based on the withdrawal, decided to close the case without imposing costs, refunding the advance payment.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenvorschuss Rückzugsfiktion Kostenfestsetzung Gütliche Beilegung Parteianhörung Gutachterentschädigung Aufsichtsmittel | Anordnung einer Begutachtung (Verfügung vom 4. Juli 2019)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to dismiss the appeal proceedings because the appeal was withdrawn.

Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Basis for not levying court costs in this case.

Art. 6 Bst. a VGKE

Allows for waiving court costs when a case is resolved through withdrawal without significant effort.

Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE

Determines that no party compensation is awarded in this case.

Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE

Justifies not awarding party compensation to the appellant due to the withdrawal.

Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE

Relates to the non-entitlement to party compensation for the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-4541/2019

Abschreibungsentscheid vom 22. Dezember 2022

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A._______, vertreten durch Robin Moser, Rechtsanwalt,und Valérie Schrämli, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, Bundesplatz 14, 6002 Luzern, Vorinstanz.

Gegenstand Anordnung einer Begutachtung (Verfügung vom 4. Juli 2019).

C-4541/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA; nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 4. Juli 2019 über die A._______ eine Begutachtung angeordnet hat,

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass nach Eingang des einverlangten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.- sowie nach Durchführung verschiedener Instruktionsmassnahmen das Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 15. April 2021 auf übereinstimmenden Antrag der Parteien hin bis am 31. Dezember 2021 sistiert wurde,

dass die Sistierung des vorliegenden Verfahrens antragsgemäss bis am

31. Dezember 2022 verlängert wurde, um den Parteien weiterhin die Gelegenheit für eine einvernehmliche Erledigung der Streitsache zu geben, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 schriftlich und vorbehaltlos den Rückzug der Beschwerde erklärt und um Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ersucht hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde im Bereich der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann,

dass aufgrund des Dargelegten die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend gegeben ist,

dass die Sistierung des Verfahrens aufzuheben und das Beschwerdeverfahren infolge des schriftlichen und vorbehaltlosen Rückzugs der Beschwerde antragsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren als durch

C-4541/2019

Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2022 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG),

dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, der Aufwand für das Gericht es vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten,

dass weder eine Beschwerdegegnerin als Trägerin der beruflichen Vorsorge zulasten der Versicherten Person (vgl. dazu vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4; Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 4.2) noch die Vorinstanz einen Anspruch auf Parteientschädigung haben (vgl. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE), was aufgrund des Beschwerderückzugs vorliegend auch für die Beschwerdeführerin zutrifft (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; vgl. auch Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE),

dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.

C-4541/2019

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfahrenssistierung wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren als durch Rückzug der Beschwerde gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: