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C-453/2021 • BVGer C-453/2021 KI-generiert

Old-Age Insurance Contribution Refund Case

Geschäftsnummer C-453/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual sought a refund of contributions paid to the old-age and survivors' insurance. After the initial rejection of the claim, the administrative court initiated proceedings. During the proceedings, the refunding authority reviewed its decision and agreed to the refund. The court then closed the proceedings as they had become moot, noting that no court costs would be levied.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 58 VwVG, Art. 58 Abs. 3 VwVG; Old-Age Insurance Contribution Refund Case: After the initial rejection of the claim, the administrative court initiated proceedings. During the proceedings, the refunding authority reviewed its decision and agreed to the refund. The court then closed the proceedings as they had become moot, noting that no court costs would be levied.

Schlagwörter

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Beitragsrückerstattung Altersversicherung Verwaltungskostenbeitrag Hinterlassenenversicherung Rückforderung der Invalidenversicherung Kostenvergütung im Versicherungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to dismiss the appeal as having become moot due to the withdrawal of the original decision.

Art. 85bis Abs. 1 und 2 AHVG

Used to stipulate that no procedural costs shall be levied.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-453/2021

Abschreibungsentscheid vom 1. Juni 2022

Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien A._______, Zustelladresse: (…), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid der SAK vom 11. Januar 2021.

C-453/2021

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) vom

28. September 2020 am 5. Oktober 2020 Einsprache erhoben und die Rückvergütung der an die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) bezahlten Beiträge verlangt hat,

dass die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers mit Einsprache-

entscheid vom 11. Januar 2021 abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit E-Mail-Eingabe vom

2. Februar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGeract. 1),

dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolge der Publikation im Bundesblatt – mit Zwischenverfügung vom 22. März 2021 aufgefordert hat, innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (BVGer-act. 3 und 10 samt Beilage [Übersetzung]),

dass die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom

25. November 2021 ersucht hat, das Verfahren zu sistieren, im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie nach Durchführung weiterer Abklärungen den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2021 voraussichtlich in Wiedererwägung ziehen werde (BVGer-act. 14), dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren antragsgemäss bis zum 31. März 2022 sistiert hat (Verfügung vom 20. Dezember 2021, BVGer-act. 17),

dass der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat (BVGer-act. 19), die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. März 2022 auf ihren Entscheid vom

11. Januar 2021 zurückgekommen ist, die Rückvergütung der AHV-Beiträge angeordnet (Verfügung vom 17. März 2022) und das Bundesverwaltungsgericht um Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht hat (BVGeract. 21 samt Beilagen),

C-453/2021

dass der Instruktionsrichter die Sistierung mit Verfügung vom 28. März 2022 (Notifikation im Bundesblatt: 1. April 2022) aufgehoben und den Beschwerdeführer bis zum 12. Mai 2022 um schriftliche Mitteilung ersucht hat, ob mit der neuen Verfügung der SAK vom 21. März 2022 seinem Anliegen vollumfänglich entsprochen worden sei (BVGer-act. 22 und 24), dass sich der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen,

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich im Bereich der Rückvergütung von AHV-Beiträgen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 1 und 2 AHVG),

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-453/2021

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-453/2021

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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