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C-452/2013 • BVGer C-452/2013 KI-generiert

Entry Ban Upheld for Convicted Abuser

Geschäftsnummer C-452/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a five-year entry ban and its notification in the Schengen Information System (SIS) against an individual convicted of multiple offenses including coercion, domestic violence, assault, and threats against former partners. The court reasoned that the individual's repeated violent behavior demonstrated a tendency to resort to domestic violence in relationship conflicts, posing a significant danger to others and thus justifying the ban as a proportionate measure to protect public safety and order, even extending to the entire Schengen area due to Switzerland's obligation to uphold collective security interests.

Legislator-Regeste

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Art. 37 VGG, Art. 67 Abs. 2 Bst, Art. 80 Abs. 1 Bst, Art. 80 Abs. 2 VZAE, Art. 67 Abs. 3 AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst; Entry Ban Upheld for Convicted Abuser: The court reasoned that the individual's repeated violent behavior demonstrated a tendency to resort to domestic violence in relationship conflicts, posing a significant danger to others and thus justifying the ban as a proportionate measure to protect public safety and order, even extending to the entire Schengen area due to Switzerland's obligation to uphold collective security interests.

Schlagwörter

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Einreiseverbot Gewaltdelikte Rechtssysteme Gefährdung der öffentlichen Ordnung Geheimhaltung fortgesetztes Delikt Einreiseverbot | Einreiseverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 37 VGG
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist und auf sein fristund formgerecht eingereichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art.
Art. 67 Abs. 2 Bst
belegt werden kann (Art. 67 Abs. 2 Bst.
Art. 80 Abs. 1 Bst
dass gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst.
Art. 80 Abs. 2 VZAE
Applied to determine that there is a danger to public safety and order if there are concrete indications that the foreign national's stay will lead to a violation of public safety and order.
Art. 67 Abs. 3 AuG
dass ein Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt wird, es sei denn, von der ausländischen Person gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs. 3 AuG),
Art. 5 Abs. 1 Bst
Art. 24 Ziff. 2 Bst
1-32]), dass jedoch der darin liegende Eingriff in casu durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt wird (Art. 24 Ziff. 2 Bst.
Art. 5 Abs. 4 Bst
SIS-II-Verordnung) und einen Schengen-Staat nicht daran hindert, der ausgeschriebenen Person die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen zu gestatten (Art. 5 Abs. 4 Bst.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG

Used as a basis for imposing an entry ban on a foreign national who has violated or endangered public safety and order.

Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE

Cited to establish that a violation of public safety and order occurs in cases of disregard for legal provisions, justifying the entry ban.

Art. 80 Abs. 2 VZAE

Applied to determine that there is a danger to public safety and order if there are concrete indications that the foreign national's stay will lead to a violation of public safety and order.

Art. 49 VwVG

Used to uphold the challenged decision and dismiss the appeal because the measures taken were found to be appropriate.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Applied to impose the costs of the proceedings on the appellant, as is customary when an appeal is dismissed.

Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG

Cited to establish that the judgment is final.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-452/2013

Urteil vom 3. Februar 2014

Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Dina Raewel, Rechtsanwältin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

C-452/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein im Jahr 1978 geborener costa-ricanischer Staatsangehöriger, bis 2007 in der Kreuzschifffahrt arbeitete und anschliessend zeitweilig mit einer bis Juli 2012 gültigen Aufenthaltsbewilligung in Irland lebte,

dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 immer wieder als Besuchsaufenthalter in der Schweiz aufhielt, wo er wiederholt Beziehungen zu hier lebenden Frauen einging,

dass der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat am 14. März 2011 wegen mehrfacher Nötigung, begangen im Februar und März 2010, zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt wurde, dass sich die abgeurteilten Straftaten gegen Frau B._______, eine erste Freundin des Beschwerdeführers, richteten und begangen wurden, als diese ihre Beziehung zum Beschwerdeführer beenden wollte, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

11. Dezember 2012 wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil von C._______, seiner damaligen Freundin, schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.- belegt wurde,

dass die Straftaten Tätlichkeiten, mehrfache einfache Körperverletzung, leichte einfache Köperverletzung, mehrfache Drohung, Sachbeschädigung und Gefährdung des Lebens umfassten und im April bzw. Mai 2012 begangen wurden,

dass im Rahmen des Strafverfahrens eine Frau D._______, eine weitere frühere Freundin des Beschwerdeführers als Zeugin aussagte und von dessen wiederholten Gewaltakten ihr gegenüber während ihrer bis November 2011 dauernden, knapp einjährigen Beziehung berichtete, dass die Migrationsbehörde des Kantons Zürich gegen den Beschwerdeführer am 13. Dezember 2012 eine sofort vollstreckbare Wegweisung verfügte, worauf der Beschwerdeführer die Schweiz verliess, dass die Vorinstanz ebenfalls am 13. Dezember 2012 ein 5-jähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verhängte, die Ausschreibung

C-452/2013

der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) anordnete und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass die Vorinstanz begründend auf die zweite Verurteilung des Beschwerdeführers verwies und ausführte, angesichts der Schwere der Rechtsverletzung und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei die Anordnung der Massnahme angezeigt,

dass der Beschwerdeführer dagegen am 28. Januar 2013 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht einlegte,

dass der Beschwerdeführer die Reduktion des Einreiseverbots auf eine Dauer von zwei Jahren beantragte und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügungen vom

27. März und 6. Juni 2013 beide Verfahrensanträge abwies, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2013 auf Abweisung der Beschwerde schloss,

dass der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Replik keinen Gebrauch machte,

und zieht in Erwägung,

dass Einreiseverbote des BFM der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist und auf sein fristund formgerecht eingereichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 49 ff. VwVG),

dass eine ausländische Person, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet, mit einem Einreiseverbot

C-452/2013

belegt werden kann (Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften gegeben ist, dass nach Art. 80 Abs. 2 VZAE eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der ausländischen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird,

dass ein Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt wird, es sei denn, von der ausländischen Person gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs. 3 AuG),

dass der Beschwerdeführer mit seiner Delinquenz ohne jeden vernünftigen Zweifel den Fernhaltegrund eines Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG und Art.

80 Abs. 1 Bst. a VZAE gesetzt hat,

dass die Straftaten des Beschwerdeführers nicht, wie er das zu tun versucht, als unglückliche Entgleisungen aufgrund von provozierenden Äusserungen des Opfers in einer schwierigen, konfliktbeladenen Beziehung und in einer nicht einfachen Lebenssituation relativiert werden können, dass ganz im Gegenteil die wiederholten, gegen unterschiedliche Partnerinnen gerichteten und aus unterschiedlichem Anlass begangenen Gewaltausbrüche des Beschwerdeführers deutlich seine Neigung unter Beweis stellen, in Beziehungskonflikten zu häuslicher Gewalt zu greifen, dass der Beschwerdeführer daher eine erhebliche Gefahr für hochwertige Rechtsgüter anderer Personen darstellt, weshalb der Fernhaltegrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG und Art. 80 Abs. 2 VZAE ebenfalls vorliegt, dass dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz ein bedeutendes öffentliches Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten ent-

C-452/2013

gegensteht, zumal die körperliche Integrität zu denjenigen Rechtsgütern zählt, die aus ausländerrechtlicher Sicht einen strengen Beurteilungsmassstab rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1141/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.2 mit Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer dem öffentlichen Fernhalteinteresse nicht sein Interesse an ungehinderten Einreisen in die Schweiz entgegensetzt, sondern die Geltung des Einreiseverbots für den gesamten Schengen- Raum beanstandet, weil dadurch der von ihm geplante berufliche Wiedereinstieg in die Kreuzschifffahrt gefährdet sei, dass die SIS-Ausschreibung die Wirkungen des Einreiseverbots tatsächlich auf den gesamten Schengen-Raum ausdehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]), dass jedoch der darin liegende Eingriff in casu durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt wird (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II- Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]), dass diese Feststellung umso mehr gilt, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-Rechts nicht nur die eigenen Sicherheitsinteressen zu wahren hat, sondern im Sinne einer getreuen Sachwalterin die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6364/2009 vom 6. Juni 2011 E. 6.1), dass sodann die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS periodisch auf ihre Berechtigung überprüft wird (Art. 29 Ziff. SIS-II-Verordnung) und einen Schengen-Staat nicht daran hindert, der ausgeschriebenen Person die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen zu gestatten (Art. 5 Abs. 4 Bst. d SGK), dass schliesslich der Beschwerdeführer zwar von konkreten Stellenangeboten einer Kreuzschifffahrtsgesellschaft berichtete, er es jedoch trotz entsprechender Ankündigung bis zum heutigen Datum unterliess, seine Vorbringen mit Beweismitteln zu belegen, C-452/2013

dass sich gesamthaft betrachtet der Erlass eines auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbots und seine Ausschreibung im SIS als verhältnismässige und angemessene Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erweisen,

dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

(Dispositiv S. 7)

C-452/2013

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (…)

– die Vorinstanz (…)

– die Migrationsbehörde des Kantons Zürich (…)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

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