Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-4512/2008 • BVGer C-4512/2008 KI-generiert

Kosovo National Denied Lump-Sum Severance in Swiss Pension Dispute

Geschäftsnummer C-4512/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, a national of Kosovo, worked in Switzerland and contributed to the old-age and survivors' insurance. Upon reaching retirement age, he applied for benefits. The Swiss Compensation Office (SAK) granted him a partial pension but denied his request for a lump-sum severance payment, citing a bilateral social security agreement. The agreement stipulated that a lump-sum payment was only possible if the partial pension did not exceed one-tenth of the full pension, and a choice between a pension and a lump sum was only available if the partial pension was between one-tenth and one-fifth of the full pension. The court upheld the SAK's decision, finding that the individual's partial pension significantly exceeded these thresholds, thus disqualifying him from a lump-sum payment or a choice.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 62 AHVG, Art. 3 Bst, Art. 1 Abs. 1 AHVG; Kosovo National Denied Lump-Sum Severance in Swiss Pension Dispute: Upon reaching retirement age, he applied for benefits. The Swiss Compensation Office (SAK) granted him a partial pension but denied his request for a lump-sum severance payment, citing a bilateral social security agreement. The agreement stipulated that a lump-sum payment was only possible if the partial pension did not exceed one-tenth of the full pension, and a choice between a pension and a lump sum was only available if the partial pension was between one-tenth and one-fifth of the full pension. The court upheld the SAK's decision, finding that the individual's partial pension significantly exceeded these thresholds, thus disqualifying him from a lump-sum payment or a choice.

Schlagwörter

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Vorschriften über das Ruhegehalt Abgangsgeld pauschale Entschädigung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Sozialversicherungsleistungen Hinterlassenenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 126 V 203
Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Abkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 lit. a des Sozialversicherungsabkommens

This provision determined the conditions for receiving a lump-sum severance payment instead of a partial pension, which was the main point of contention.

Art. 18 Abs. 3 AHVG

This provision was considered for the subsidiary claim of reimbursement of paid AHV contributions.

Art. 85bis Abs. 3 AHVG

Cited in conjunction with Art. 23 Abs. 2 VGG to dismiss the appeal in an individual judge procedure.

Art. 85 bis Abs. 2 AHVG

Stipulates that the proceedings are free of charge for the parties.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Used to deny the award of party compensation to the appellant.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

States that the Swiss Compensation Office (SAK) has no claim to party compensation as a federal authority.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l ad m in is tr at if fé d ér al

Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e

Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al

Abteilung III C-4512/2008/ {T 0/2}

Urteil vom 4. Februar 2010

Besetzung Einzelrichter Beat Weber Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien A._______, Z._______ (Kosovo), vertreten durch B._______, Y._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, X._______, Vorinstanz.

Gegenstand Altersrente (einmalige Abfindung); Einspracheentscheid der SAK vom 20. Mai 2008.

C-4512/2008

Sachverhalt:

A. A.a A._______, geboren (...) 1942, Staatsangehöriger des Kosovo (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), arbeitete 1973 und 1974 als Saisonier bei einer Bauunternehmung in W._______, danach von 1975 bis 1988 oder 1989 als Saisonier bei einem Landschaftsgärtner in V._______ und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV; act. SAK/40, 44-47).

A.b Am 22. Oktober 2007 reichte er über den Versicherungsträger in Prishtina bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente ein (Eingang SAK: 15. November 2007; act. SAK/18-21).

A.c Am 23. Januar 2008 verfügte die SAK die Ausrichtung einer ordentlichen Altersrente mit Wirkung ab 1. September 2007, basierend auf einem anrechenbaren Jahreseinkommen von Fr. 68'952.-, einer Beitragsdauer von 12 Jahren und 4 Monaten (Beiträge von 1973 bis 1988) und einer Rentenskala von 12 (auf 44 Versicherungsjahre seines Jahrgangs; act. SAK/56-59).

A.d Mit Eingabe vom 14. Februar 2008 erhob der Versicherte bei der SAK Einspruch gegen diese Verfügung und begründete diesen damit, dass er bereits mit Schreiben vom 17. September 2007 und 7. Januar 2008 die SAK um Ausrichtung einer einmaligen Abfindung ersucht habe und zudem das Jahr 1999 (recte: 1989) nicht berücksichtigt worden sei (act. SAK/67-68).

A.e Mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2008 wies die SAK die Einsprache ab und bestätigte ihre Verfügung vom 23. Januar 2008 (act. SAK/82-84). Zur Begründung führte sie aus, dass der Versicherte Anspruch auf eine Teilrente habe, die mehr als einen Zehntel der maximalen Altersrente betrage, weshalb er gestützt auf Art. 7 lit. a des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend Sozialversicherungsabkommen) keinen Anspruch auf einmalige Abfindung habe; es bestehe auch kein Wahlrecht. Weitere Abklärungen bei der zuständigen

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Kasse hätten zudem die behauptete Beschäftigung im Jahre 1989 nicht bestätigen können.

B. B.a Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 27. Juni 2008 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und rügte, ihm sei entgegen seines ursprünglichen Rentenantrags keine einmalige Abfindung ausgerichtet worden (act. 1).

B.b In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 20. Mai 2008 und führte mit Bezug auf Art. 7 lit. a des Sozialversicherungsabkommens aus, der Beschwerdeführer habe mit einer Teilrente von Fr. 564.- weder Anspruch auf Ausrichtung einer einmaligen Abfindung noch ein Wahlrecht zwischen der einmaligen Abfindung und der Rentenzahlung (act. 3).

B.c Mit eingeschriebener Zwischenverfügung vom 2. September 2008 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen (act. 5). Innert angesetzter Frist wurde keine Replik eingereicht. Somit schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel am 31. Oktober 2008 ab (act. 6).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören nach Art. 33 Bst. d VGG Verfügungen betreffend AHV-Renten von Personen mit Wohnsitz im Ausland (Art. 62 AHVG).

1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom

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6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was hier nicht der Fall ist.

1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen formund fristgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer ist gemäss den eingereichten Bescheinigungen (act. SAK 6-15) Staatsangehöriger des Kosovo. Somit ist zwischenstaatlich zu klären, welches Recht anwendbar ist.

2.2 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Abkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder dem im Jahre 2008 als Staat anerkannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach das obgenannte Abkommen, das für den Kosovo per 1. April 2010 gekündigt worden ist, Anwendung.

Nach dessen Art. 2 stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten unter anderem in ihren Rechten und Pflichten aus der schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Altersund Hinterlassenenversicherung einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Hinterlassenenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten

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Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in anderen zwischenstaatlichen Verträgen. Gemäss Art. 4 des Abkommens ist grundsätzlich die Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates anwendbar, auf dessen Gebiet die für die Versicherung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird (bzw. ausgeübt wurde). Vorliegend bestimmen sich Verfahren und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen von schweizerischen Hinterlassenenrenten nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG und der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101), soweit das Abkommen und weitere, für die hier betroffenen Staaten verbindliche, zwischenstaatliche Verträge keine Abweichungen davon vorsehen.

3.

3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG haben Personen Anspruch auf eine ordentliche Altersund Hinterlassenenrente, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.

3.3 Hat ein Staatsangehöriger der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens einen Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als einen Zehntel, aber höchstens einen Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann er zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist bei der Anmeldung zum Rentenbezug zu treffen, falls der Berechtigte sich ausserhalb der Schweiz aufhält (Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens).

4. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung zu Recht verneint hat.

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4.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer mit Vollendung des 65. Altersjahres am 8. August 2007 Anspruch auf eine Altersrente hat und er die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer von einem Jahr (vgl. E. 3.2) erfüllt. Der Beschwerdeführer rügt beschwerdeweise, ihm sei entgegen seines ursprünglichen Rentenantrags keine einmalige Abfindung ausgerichtet worden.

4.2 Die monatliche Teilrente des Beschwerdeführers beträgt gemäss Rentenskala 12 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 68'952.- ab dem 1. September 2007 Fr. 564.- (act. SAK/49-52, 56-59). Die massgebenden ordentlichen Vollrenten gemäss Rentenskala 44 (für den Jahrgang 1942, vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Rententabelle 2007 S. 7) belaufen sich im Jahre 2007 auf Fr. 2'069.- (vgl. BSV, Rententabelle 2007 S. 18). Die monatliche Teilrente des Beschwerdeführers beträgt also 27.26 % der entsprechenden ordentlichen Vollrente und somit mehr als einen Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, der (bis zu einem Zehntel) einen Anspruch auf einmalige Abfindung geben würde, und auch mehr als einen Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, der (bis zu einem Fünftel) dem Beschwerdeführer ein Wahlrecht auf einmalige Abfindung oder Auszahlung der ordentlichen Teilrente geben würde (vgl. E. 3.3). Da der Beschwerdeführer eine Teilrente erhält, die beide der genannten Schwellenwerte deutlich übersteigt, ist – wie die Vorinstanz zu Recht geschlossen hat – die Ausrichtung einer Abfindung an Stelle der ordentlichen Teilrente ausgeschlossen. Das Begehren des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen.

5. Das Begehren des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers könnte sinngemäss subsidiär dahingehend verstanden werden, dass er an Stelle der einmaligen Abfindung eine Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge verlangt. Eine solche Rückvergütung kommt gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG allerdings nur für Ausländer bzw. deren Hinterlassene in Frage, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. Da vorliegend (noch) eine anwendbare zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat des Beschwerdeführers besteht, ergibt sich aus Art. 18 Abs. 3 AHVG kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rückvergütung der Beiträge. Auch das Abkommen selbst sieht keine Möglichkeit zur Rückvergütung der Beiträge vor.

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Somit wäre auch ein Begehren des Beschwerdeführers um Rückvergütung der AHV-Beiträge abzuweisen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde sowohl hinsichtlich des Antrags auf Ausrichtung einer einmaligen Abfindung als auch der subsidiären Rückvergütung der Beiträge abzuweisen und der Einspracheentscheid der SAK vom 20. Mai 2008 zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.

7.

7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

7.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Als Bundesbehörde hat die SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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