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C-4449/2020 • BVGer C-4449/2020 KI-generiert

Appeal Dismissed for Filing with Wrong Authority

Geschäftsnummer C-4449/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The federal administrative court dismissed an appeal because it was not filed with the correct authority. The appellant had filed a complaint against a supplementary benefits decision with the federal court, but under Swiss law, such appeals must first be filed with the competent cantonal insurance court after exhausting the administrative appeal process with the issuing authority. The court determined that the appeal was not properly filed and therefore refused to hear the case, remitting the original complaint to the responsible social insurance fund.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialversicherung AT | EL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 28. August 2020. Das BGer ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde verspätete Einreichung Ausgleichsfonds Beschwerdelegitimation Klagebewilligung Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to not enter into the appeal because the Federal Administrative Court is not competent for the case.

Art. 30 ATSG

Cited for the duty to forward the submission to the competent authority, the Compensation Fund.

Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG

Used to establish that the Federal Administrative Court is not locally competent for the case.

Art. 52 Abs. 1 ATSG

Cited as the correct legal basis for lodging an objection with the deciding Compensation Fund.

Art. 58 Abs. 1 ATSG

Cited to establish that the cantonal court is competent for further proceedings based on the insured person's residence.

Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008

Used to state that no costs are to be imposed for the present decision.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Used to state that no party compensation will be awarded to the previous instance.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Das BGer ist mit Entscheid vom Tribunale amministrativo federale 10.11.2020 auf die Beschwerde nicht Tribunal administrativ federal eingetreten (9C_597/2020)

Abteilung III C-4449/2020

Urteil vom 16. September 2020

Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien A.________, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons B.________, Vorinstanz.

Gegenstand EL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons B._______ vom 28. August 2020.

C-4449/2020

Sachverhalt:

A. A.a Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 teilte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), wohnhaft in C._______ (Kanton B._______), der Ausgleichskasse des Kantons B._______ (nachfolgend auch: Ausgleichskasse) mit, infolge Wegfalls des Einkommens seiner Ehefrau per Ende 2019 beantrage er die Neuerstellung einer Verfügung in Sachen Ergänzungsleistungen per 1. Februar 2020 (Beschwerdeakte [B-act.] 1, Beilage 6).

A.b Mit Verfügung vom 27. März 2020 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten per 1. Februar 2020 bis auf weiteres Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 3'330.– zu, davon auszahlbar direkt an den Krankenversicherer Fr. 974.– und Auszahlung an den Versicherten von Fr. 2'356.–. Darin berücksichtigt war per 1. Februar 2020 ein jährliches zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 13'200.– (in der Höhe des bisher erzielten Erwerbseinkommens). Die Ausgleichskasse führte weiter aus, nach 6 Monaten berechne sie für die Ehefrau ein zumutbares jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.– ein. Somit reduziere sich der bisherige Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2020 auf Fr. 2'134.–. Einer allfälligen Einsprache entzog sie die aufschiebende Wirkung (B-act. 1 Beilage 5).

A.c Am 1. April 2020 erhob der Versicherte bei der Ausgleichskasse Einsprache gegen den Bescheid vom 27. März 2020 und rügte im Wesentlichen, seiner Ehefrau sei es unmöglich gewesen, ein höheres Einkommen als das bisherige zu erzielen. Dieses Einkommen sei jetzt auch weggefallen. Bei seinen Ergänzungsleistungen sei kein Einkommen seiner Ehefrau zu berücksichtigen (B-act. 1 Beilage 4).

Am 22. April 2020 liess der Versicherte – vertreten durch Fürsprecher D._______ – eine ergänzende Einsprache erheben im Wesentlichen mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen unter Berücksichtigung des Wegfalls des Einkommens seiner Ehefrau auszurichten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm bis zum 30. September 2020 die Leistungen in bisherigem Umfang auszurichten. Ab diesem Datum seien die Ergänzungsleistungen neu zu berechnen, allenfalls unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau im Umfang von Fr. 13'200.– (B-act. 1 Beilage 3).

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A.d Nachdem der Versicherte und seine Ehefrau nach E._______ (Kanton B._______) umgezogen waren und der neue Mietzins zu berücksichtigen war, sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom

28. August 2020 per 1. Juli 2020 bis auf weiteres Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 3'330.– zu, davon auszahlbar direkt an den Krankenversicherer Fr. 974.– und Auszahlung an den Versicherten von Fr. 2'356.–. In der Berechnung berücksichtigt war ein zumutbares jährliches Einkommen der Ehefrau von Fr. 13'200.– (B-act. 1 Beilage 1 + 2).

B. Mit Eingabe vom 5. September 2020 (Poststempel) reichte A._______ gegen diesen Bescheid Beschwerde (zusätzlich bezeichnet als «ev. [Sprung]- Revision oder ausserordentliches Rechtsmittel») beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids (recte: der Verfügung) vom 28. August 2020 und vorsorglich die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung. Weiter sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, eine neue Verfügung zu erstellen und die Arbeitsunfähigkeit seiner Ehefrau wegen Sprachschwierigkeiten und fehlender Ausbildung zu prüfen im Hinblick darauf, dass diese keine Arbeitsaufnahme in der Grössenordnung von Fr. 36'000.– pro Jahr erzielen könne (B-act. 1).

C. Auf den weiteren Inhalt der Akten ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 VwVG von Amtes wegen. Vorab ist die hier massgebende Gesetzgebung darzulegen.

1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig gegen Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG).

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1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Dies trifft für Verfahren über Ergänzungsleistungen zu (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG [SR 831.30]).

1.3

1.3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von

30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.

1.3.2 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 56 und 57 ATSG). Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 ATSG).

1.4 Gemäss Art. 30 ATSG haben alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter.

2. Angefochten ist eine Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons B._______ betreffend den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2020. Gemäss Verweis auf S. 2 der Verfügung kann diese mittels Einsprache angefochten werden.

2.1 Im Hinblick auf die sachliche und die funktionelle Zuständigkeit (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013 Rz. 391 ff.) des Bundesverwaltungsgerichts steht fest, dass der Beschwerdeführer den Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat. Beim angefochtenen Verwaltungsakt der Ausgleichskasse vom 28. August 2020 handelt es sich gemäss klarem Wortlaut um eine

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Verfügung, welche die neuen Mietausgaben des Beschwerdeführers berücksichtigt (vgl. B-act. 1 Beilage 1 S. 1-3). Die hier in Frage stehende Einsprache vom 5. September 2020 wäre demnach gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG an die verfügende Ausgleichskasse (und nicht an ein Versicherungsgericht) zu richten gewesen. Die genannte Eingabe ist deshalb gemäss Art. 30 ATSG an die Ausgleichskasse zu übermitteln (s. oben E. 1.4).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist auch örtlich für die hier in Frage stehende Sache unzuständig (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG, oben E. 1.1). Der Beschwerdeführer wohnt in der Schweiz, im Kanton B._______, weshalb gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG die entsprechende kantonale gerichtliche Behörde für das weitere (Beschwerde-)Verfahren zuständig ist, hier das Versicherungsgericht des Kantons B._______ – nach vorausgehendem Ausschöpfen des Instanzenzugs (oben E. 1.3.2 und 2.1). Eine Sonderregelung für die kantonalen Entscheide betreffend die Verfahren über Ergänzungsleistungen, mit einer ausserordentlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, sieht der Bundesgesetzgeber für versicherte Personen nicht vor.

2.3

2.3.1 Soweit der Beschwerdeführer einen «Revisionsentscheid als ausserordentliches Rechtsmittel» beantragt, ist festzuhalten, dass mit der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2020 und der Einsprache dagegen noch kein formell rechtskräftiger Verwaltungsakt ergangen ist. Da die Revision gemäss Art. 66 ff. VwVG für formell rechtskräftige Verwaltungsakte vorbehalten ist, besteht hier für die Prüfung von allfälligen Revisionsgründen kein Raum (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016 Rz. 1219 und 1265 ff.).

2.3.2 Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen hier einen «Sprungrekurs» (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI a.a.O., Rz. 1271 f.) unter Umgehung der zuständigen Verwaltung (Ausgleichskasse) ans (unzuständige) Versicherungsgericht (oben E. 2.2) ergreifen will, ist hierzu keine rechtliche Grundlage ersichtlich und wird eine solche auch nicht geltend gemacht. Insgesamt erweist sich der Antrag nicht als nachvollziehbar begründet.

2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht für die vorliegende Einsprache in sachlicher, funktioneller und örtlicher Hinsicht nicht zuständig ist. Damit ist sie offensichtlich unzulässig, weshalb im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG darauf nicht einzutreten ist. Gestützt auf die Weiterleitungspflicht nach Art. 30 ATSG

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wird die Eingabe im Original (inkl. Beilagen) an die zuständige Ausgleichskasse überwiesen.

3.

3.1 Für den vorliegenden Entscheid sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE; SR 173.320.2]).

3.2 Der (obsiegenden) Vorinstanz wird gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde (im Original, inkl. Beilagen) wird an die Ausgleichskasse des Kantons B._______ (Referenz: […]) zur Prüfung der Einsprache übermittelt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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5. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Ausgleichskasse des Kantons B._______ (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe des Beschwerdeführers vom 5.9.2020 im Original, inkl. Beilagen)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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