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C-4399/2014 • BVGer C-4399/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Reimbursement and Indemnity Award

Geschäftsnummer C-4399/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that no further court costs were to be levied and the initial cost deposit of CHF 900 was to be reimbursed to the applicant, as the Federal Supreme Court's decision effectively resolved the matter in his favor. Additionally, the applicant was awarded a party indemnity of CHF 3,600 for the costs incurred in the administrative court proceedings, reflecting necessary and proportionate expenses, though reduced from the requested amount due to excessive time claims and foreign residency impacting VAT.

Legislator-Regeste

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Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 42 BGG, Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 7 VKGE; Federal Supreme Court Reimbursement and Indemnity Award: Additionally, the applicant was awarded a party indemnity of CHF 3,600 for the costs incurred in the administrative court proceedings, reflecting necessary and proportionate expenses, though reduced from the requested amount due to excessive time claims and foreign residency impacting VAT.

Schlagwörter

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Bemessung der Entschädigung Kostenersatz Parteientschädigung Kostenvorschuss Währungsausgleichsbeträge Entschädigung für Justizirrtümer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Used to determine that no court costs are to be imposed on the appellant after the Federal Supreme Court's decision.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Basis for awarding the appellant legal costs for his successful representation in the Federal Administrative Court proceedings.

Art. 7 VKGE

Used to determine the amount of legal costs awarded to the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-4399/2014

Urteil vom 8. September 2014

Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Krüger, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Erleichterte Einbürgerung (Kostenund Entschädigungsfolgen).

C-4399/2014

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 20. November 2008 das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung abwies, dass der Beschwerdeführer dagegen mit einer Rechtsmitteleingabe vom

22. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und diese in der Folge mit Entscheid vom 4. November 2011 abgewiesen wurde, wobei ihm Verfahrenskosten von Fr. 900.- auferlegt wurden (Verfahren C-8255/2008),

dass der Beschwerdeführer hierauf Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht einreichte, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Juni 2012 die Beschwerde guthiess, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2011 aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an das BFM zurückwies (Verfahren 1C_555/2011),

dass das BFM gleichzeitig angewiesen wurde, den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen, dass das Bundesgericht es jedoch unterliess, die Angelegenheit zur neuen Beurteilung der Kostenund Entschädigungsfolgen (in Bezug auf das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht) an letzteres zurückzuweisen, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2012 den Betrag von Fr. 3'000.- (Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren) überwies,

dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. April 2013 erleichtert einbürgerte,

dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, die im Verfahren C-8255/2008 auferlegten Kosten von Fr. 900.- seien dem Staat aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss von "Fr. 3000.-" (recte: Fr. 900.-) sei ihm zurückzuerstatten,

dass dem Beschwerdeführer ferner die Parteikosten für die Bemühungen im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäss Kostennote (Honorar von Fr. 5'450.- [21.8 Std. à Fr. 250.-], Auslagen von Fr. 84.60 und MwSt. von Fr. 442.80, total Fr. 5'977.40) zu ersetzen seien,

C-4399/2014

dass aufgrund der Sachlage nach dem Urteil des Bundesgerichts in zweiter Instanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und

2 VwVG) und dem Beschwerdeführer der am 19. Januar 2009 geleistete Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 900.- zurückzuerstatten ist, dass ferner der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer für sein Obsiegen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung für die ihm im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VKGE, SR 173.320.2]), dass entgegen der am 30. Juli 2014 eingereichten Kostennote über Fr. 5'977.40 die Entschädigung gestützt auf die gesetzlichen Bemessungsfaktoren der Art. 7 ff. VGKE und im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 3'600.- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist, dass für die Reduktion der im Hinblick auf das Verfassen der Beschwerde und der Replik zu hohe zeitliche Aufwand, der zeitliche Aufwand nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (wurde durch die vom Bundesgericht festgelegte Entschädigung abgegolten) und – da der Beschwerdeführer im Ausland wohnt – die fehlende Mehrwertsteuerpflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003 E. 6.4) massgebend ist.

Dispositiv Seite 3

C-4399/2014

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 19. Januar 2009 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- wird zurückerstattet.

2. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'600.- (inkl. Auslagen) entrichtet.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz zum Vollzug (gegen Empfangsbestätigung; Beilagen Akten Ref-Nr. K […] und Einzahlungsschein des Rechtsvertreters)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Rudolf Grun

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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