Survivor's Pension Denied Due to Murder Conviction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied an appeal for a survivor's pension based on a prior conviction for murdering the deceased spouse. The court reasoned that while social security authorities are not strictly bound by criminal court findings, they must deviate from them only if the criminal findings are unconvincing. In this case, the initial conviction for murder was upheld, and given the severity of the crime, denying the pension was justified under the law, even with a subsequent acquittal of an alleged accomplice in another jurisdiction.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 23 Abs. 1 AHVG, Art. 21 Abs. 1 ATSG, Art. 21 Abs. 2 ATSG, Art. 21 Rz, Art. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 66 Abs. 2 VwVG; Survivor's Pension Denied Due to Murder Conviction: The court reasoned that while social security authorities are not strictly bound by criminal court findings, they must deviate from them only if the criminal findings are unconvincing. In this case, the initial conviction for murder was upheld, and given the severity of the crime, denying the pension was justified under the law, even with a subsequent acquittal of an alleged accomplice in another jurisdiction.
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KI-generiertProvides the legal basis for the temporary or permanent reduction or refusal of monetary benefits if the insured person intentionally caused or aggravated the insurance event.
Allows for the reduction or denial of benefits for dependents or survivors if they intentionally caused the insurance event.
Cited in conjunction with Art. 23 Abs. 2 VGG for dismissing the appeal as obviously unfounded.
Cited in conjunction with Art. 85bis Abs. 3 AHVG for dismissing the appeal as obviously unfounded.
States that the proceedings are free of charge.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III C-4367/2008/frj/fas {T 0/2}
Urteil vom 24. Juni 2009
Besetzung Einzelrichter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien A. Y._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Fischer, Hindenburgstrasse 92, DE-41236 Mönchengladbach, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand AHV-Witwenrente (Einspracheentscheid vom 21.05.08).
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Nach Einsicht
in die nach dem Tod von B. Z._______ im November 2002 (SAK- Akt. 14) von dessen Witwe A. Z._______ (heute Y._______, im Folgenden Beschwerdeführerin) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) eingereichten Anmeldungen für Hinterlassenenrenten (SAK-Akt. 4 [Eingang 12. Mai 2003], SAK-Akt. 52 [Eingang
14. Dezember 2006] sowie Formular E 213 vom 21. Februar 2007 [SAK-Akt. 143]),
in das Urteil des Landgerichts C._______, 4. Schwurgerichtskammer, mit welchem die Beschwerdeführerin im April 2004 wegen Mordes an ihrem Ehemann B. Z._______ verurteilt wurde (SAK-Akt. 136), in die Bescheinigung über die Eheschliessung von D. Y._______ und der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2006 (SAK-Akt. 68), in die Verfügung der SAK vom 13. November 2003, mit welcher den beiden Kindern des Verstorbenen eine Waisenrente zugesprochen und betreffend Antrag der Beschwerdeführerin auf Witwenrente ausgeführt wurde, bis zur Klärung der Schuldfrage würden nur die Waisenrenten ausgerichtet (SAK-Akt. 42),
in die Verfügung der SAK vom 31. Oktober 2007, mit welcher der Antrag auf Witwenrente unter Hinweis auf das Strafgerichtsurteil abgewiesen wurde (SAK-Akt. 160),
in den die Einsprache vom 6. Dezember 2007 abweisenden Einspracheentscheid vom 21. Mai 2008 (SAK-Akt. 169), in die Beschwerde vom 30. Juni 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Fischer, beantragen lässt, es sei ihr die Hinterbliebenenrente gemäss den gesetzlichen Vorschriften zuzusprechen, und dies im Wesentlichen damit begründet, dass sie trotz strafrechtlicher Verurteilung unschuldig sei, was in einem neu zu eröffnenden Verfahren auch bewiesen werden könne (Akt. 2), in das der Beschwerde in deutscher Übersetzung beigelegte Urteil des Corte d'Appello E._______ vom 5. Dezember 2006, mit welchem F._______, den das deutsche Gericht als Mittäter der Beschwerdeführerin bezeichnete, freigesprochen wurde (Akt. 2/2),
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in die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. September 2008, mit welcher diese die Abweisung der Beschwerde beantragt (Akt. 5), in die Replik der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2008, in der vorgebracht wird, das deutsche Strafurteil stehe im krassen Widerspruch zum Freispruch des italienischen Gerichts und beantragt wird, es sei zumindest ein Teilbetrag der Rente auszurichten, eventuell sei das Beschwerdeverfahren für sechs Monate auszusetzen (Akt. 9), in die Duplik der Vorinstanz vom 16. Dezember 2008, mit welcher diese ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde bestätigt und sich gegen eine Sistierung des Verfahrens ausspricht (Akt. 12), in die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2009 (Akt. 13) und vom 27. Februar 2009 (Akt. 14), mit welchen Akten betreffend Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens eingereicht werden,
in die weiteren Eingaben vom 22. April 2009 (Akt. 15), vom 23. April und 12. Juni 2009 (Akt. 16 f.) mit welchen die Beschwerdeführerin – unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung – die Ausrichtung der Witwenrente zumindest bis zur Verurteilung beantragen und angesichts der drohenden Verjährung auf die Dringlichkeit der Behandlung der Angelegenheit hinweisen lässt,
zieht das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) für die Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland betreffend Altersund Hinterlassenenversicherung zuständig ist, dass gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben, Anspruch auf eine Witwenoder Witwerrente haben,
dass der Anspruch auf die Witwenoder Witwerrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats
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entsteht und mit der Wiederverheiratung erlischt (Art. 23 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. a AHVG),
dass ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin daher höchstens bis zur Wiederverheiratung am 1. Dezember 2006 bestehen kann, dass Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden können, sofern die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat (Art. 21 Abs. 1 ATSG),
dass Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene nur gekürzt oder verweigert werden, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben (Art. 21 Abs. 2 ATSG), dass auch im Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 2 ATSG eine Verweigerung der Rente nur in schweren Fällen gerechtfertigt ist (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 21 Rz. 49), dass bei Mord im Sinne des Strafgesetzes – insbesondere wenn dieser aus finanziellen Motiven verübt wurde – ohne Weiteres auf einen besonders schweren Fall zu erkennen ist, bei dem die Hinterlassenenrente nicht nur zu kürzen, sondern zu verweigern ist (vgl. BGE 125 V 237 E. 6b),
dass zwar das Sozialversicherungsgericht und die Verwaltung weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden sind (BGE 111 V 172 E. 5a, vgl. auch BGE
119 Ib 158 E. 2c/bb),
dass aber nach der Praxis von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abzuweichen ist, wenn dessen Sachverhaltsfeststellungen oder rechtliche Würdigung nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGE 125 V 237 E. 6a, BGE 111 V 172 E. 5a),
dass das Sozialversicherungsgericht wie die Verwaltung zudem an die vom Strafgericht vorgenommene strafrechtliche Qualifikation gebun-
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den ist (BGE 125 V 237 E. 6a, vgl. auch Urteil BGer 1C_45/2007 vom
30. November 2007 E. 4.3 [in BGE 134 II 33 nicht publiziert] mit Hinweisen),
dass allein der Umstand, dass F._______, den das deutsche Gericht als Mittäter bezeichnete, vom italienischen Corte d'Appello E._______ mit Urteil vom 5. Dezember 2006 in zweiter Instanz freigesprochen wurde (Akt. 2/2), keinen Grund für ein Abweichen von den Feststellungen des deutschen Strafgerichts darstellt, dass daher von der Feststellung des deutschen Strafgerichts auszugehen ist, wonach die Beschwerdeführerin ihren Ehemann getötet hat und dies strafrechtlich als Mord zu qualifizieren ist, dass ein neues Urteil eines Strafgerichts in Bezug auf die Verweigerung der Witwenrente einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 66 Abs. 2 VwVG bilden könnte, nicht aber bereits ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, dass die Beschwerdeführerin auch aus ihrem Hinweis auf die im Strafrecht geltende Unschuldsvermutung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, zumal diese Vermutung durch die rechtskräftige Verurteilung widerlegt wurde,
dass die Vorinstanz den Antrag auf Ausrichtung einer Witwenrente somit zu Recht abgewiesen hat und es auch keinen Grund gibt, die Rente lediglich zu kürzen,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie gemäss Art. 85bis Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VGG im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist, dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art.7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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