Doctor's Appeal Dismissed for Failure to Pay Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed a doctor's appeal against an exceptional permit for medical service provision. The court held that it could not proceed with the appeal because the doctor failed to pay the required advance cost payment by the specified deadline, as warned in a prior interim order. Consequently, the court declared that it would not enter into the merits of the case and waived the court costs.
Legislator-Regeste
AmtlichZulassungseinschränkung | Zulassung als Leistungserbringer (Ausnahmebewilligung), Verfügung der kantonalen Gesundheitsdirektion vom 6. August 2020
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal because the cost deposit was not paid within the deadline.
Used to waive the court costs in this case.
Used to deny any party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-4349/2020
Urteil vom 10. November 2020
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien X._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Gesundheitsund Sozialdepartement des Kantons Luzern, Vorinstanz.
Gegenstand Zulassung als Leistungserbringer (Ausnahmebewilligung), Verfügung der kantonalen Gesundheitsdirektion vom
6. August 2020.
C-4349/2020
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Gesundheitsund Sozialdepartement des Kantons Luzern (nachfolgend: Vorinstanz) für X._______, Fachärztin für Endokrinologie-Diabetologie (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. August 2020 eine Ausnahmezulassung als Leistungserbringerin zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erteilt hat, dass die Beschwerdeführerin dagegen am 31. August 2020 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat (act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Zulassungseinschränkung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. September 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 5. Oktober 2020 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 2),
dass die Beschwerdeführerin diese Zwischenverfügung am 4. September 2020 entgegengenommen hat, wie aus dem entsprechenden Rückschein der Schweizerischen Post hervorgeht (act. 3), dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, die Kosten für das vorliegende Verfahren zu erlassen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 2 VGKE).
C-4349/2020
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– dem Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
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