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C-4347/2020 • BVGer C-4347/2020 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs

Geschäftsnummer C-4347/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court did not consider an appeal because the appellant failed to pay the required court costs within the set deadline. The appellant had appealed a decision by a cantonal supervisory authority that had upheld a complaint against a foundation board's resolution. After being ordered to pay a CHF 5,000 security deposit, the appellant did not comply, leading the court to dismiss the appeal as per procedural rules, while waiving the collection of proceedings costs due to a lack of grounds for their imposition.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 74 Abs. 1 BVG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs: The appellant had appealed a decision by a cantonal supervisory authority that had upheld a complaint against a foundation board's resolution. After being ordered to pay a CHF 5,000 security deposit, the appellant did not comply, leading the court to dismiss the appeal as per procedural rules, while waiving the collection of proceedings costs due to a lack of grounds for their imposition.

Schlagwörter

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Verwaltungskosten Zahlungsbefehl Kostenvorschuss Sicherheitsleistung gesetzliche Verfahrensfrist Unterhaltsausstände

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31 VGG
1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
Art. 5 VwVG
31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art.
Art. 32 VGG
5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
Art. 33 VGG
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art.
Art. 33 Bst
33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst.
Art. 74 Abs. 1 BVG
Art. 74 Abs. 1 BVG), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 10.
Art. 23 Abs. 1 Bst
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to not enter into the appeal because the cost deposit was not paid within the set deadline.

Art. 6 Bst. b VGKE

Allows for the waiving of costs under certain circumstances, applied here for not imposing proceedings costs.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

States that no party compensation is to be awarded, applied in the dispositive.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-4347/2020

Urteil vom 25. November 2020

Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Gerrit Neuber, Rechtsanwalt, Berther Moeri Neuber Schindler Rechtsanwälte, Schipfe 32, 8001 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen

B._______, vertreten durch lic. iur. Gregor Marcolli, Fürsprecher, Bahnhofplatz 5, Postfach 6233, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin,

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Aufsichtsbeschwerde; Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) vom

26. Juni 2020.

C-4347/2020

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich BVS (Vorinstanz) die Beschwerde von B._______ gegen den Stiftungsratsbeschluss der A._______ vom 1. November 2019 mit Beschwerdeentscheid vom 26. Juni 2020 guthiess (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage 1), dass die A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 31. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und beantragt hat, die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zu geben, vor erster Instanz eine Stellungnahme einzureichen, eventualiter sei die Verfügung vom 26. Juni 2020/der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz aufzuheben (B-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 BVG), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 10. September 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.- bis zum 12. Oktober 2020 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B-act. 2), dass die Verfügung nachweislich am 11. September 2020 zugestellt wurde (B-act. 3),

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (B-act. 4),

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

C-4347/2020

Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tatjana Bont

C-4347/2020

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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