Withdrawal of Appeal Renders Swissmedic License Modification Proceedings Moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a decision by Swissmedic that granted a request to modify an operating license for the manufacturing and wholesale of medicinal products. However, the appealing party subsequently withdrew their appeal. The Federal Administrative Court ruled that the appeal proceedings were now moot due to the withdrawal and would be struck from the record. The court decided not to impose any court costs, ordering the refund of the advance payment made by the appellant, and also declined to award any party compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 23 Abs. 1 lit. a VGG, Art. 6 lit. a VGKE, Art. 5 VGKE, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 42 BGG, Art. 15 in Verbindung mit Art. 5 VGKE; Withdrawal of Appeal Renders Swissmedic License Modification Proceedings Moot: However, the appealing party subsequently withdrew their appeal. The Federal Administrative Court ruled that the appeal proceedings were now moot due to the withdrawal and would be struck from the record. The court decided not to impose any court costs, ordering the refund of the advance payment made by the appellant, and also declined to award any party compensation.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to discontinue the appeal proceedings due to withdrawal by the appellant.
Determines that procedural costs are generally borne by the party whose conduct caused the matter to become moot.
Allows for the waiver or reduction of procedural costs when an appeal is settled by withdrawal without significant effort for the court.
States that the appellant, having caused the matter to become moot, is not entitled to party compensation.
States that the respondent authority is not entitled to party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-4335/2018
Abschreibungsentscheid v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 8
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien A._______, vertreten durch Ariane Gschwind, Advokatin, Beschwerdeführerin,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9, Vorinstanz.
Gegenstand Arzneimittel, Änderung der Betriebsbewilligung, Verfügung vom 21. Juni 2018.
C-4335/2018
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut (nachfolgend: Swissmedic oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 21. Juni 2018 das Gesuch (Nr. […]) um Änderung der Betriebsbewilligung Nr. […] gutgeheissen und die Bewilligung für die Dauer vom 1. Juli 2018 bis zum 10. April 2020 für die Herstellung von Arzneimitteln (Anzahl Betriebsstandorte: 5) und für den Grosshandel mit Arzneimitteln (Anzahl Betriebsstandorte: 4) erteilt hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokatin Ariane Gschwind, diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Beschwerdeführerin beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die ihr erteilte Bewilligung in Bezug auf den Betriebsstandort 3 auf das Gebäude 145 zu erweitern sei, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 5. September 2018 die Beschwerde vom 25. Juli 2018 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 lit. a VGKE), dass demzufolge der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass die Beschwerdeführerin, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. Art. 15 in Verbindung mit Art. 5 VGKE),
C-4335/2018
dass die Vorinstanz als Behörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Stellungnahme vom 3. September 2018 und Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Bewilligung […] / Gesuch […]; Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückzugserklärung vom 5. September 2018)
– das Eidgenössische Departement des Innern (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-4335/2018
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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