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C-4314/2020 • BVGer C-4314/2020 KI-generiert

Disability Insurance Benefits Complaint Dismissed for Failure to Pay Deposit

Geschäftsnummer C-4314/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court did not accept a complaint regarding disability insurance benefits because the complainant failed to pay the required advance cost deposit within the given deadline. The court found that the complainant was duly notified of the deposit requirement and the consequences of non-payment, and that the deadline expired without the deposit being made. Consequently, according to procedural rules, the complaint could not be considered, though no court costs were imposed due to the specific circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 69 Abs. 2 IVG, Art. 69 Abs. 1bis IVG; Disability Insurance Benefits Complaint Dismissed for Failure to Pay Deposit: The court found that the complainant was duly notified of the deposit requirement and the consequences of non-payment, and that the deadline expired without the deposit being made. Consequently, according to procedural rules, the complaint could not be considered, though no court costs were imposed due to the specific circumstances.

Schlagwörter

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Leistung der Invalidenversicherung Leistung des Kostenvorschusses Verwaltungsbeschwerde Abschlagszahlungen Sozialversicherungsstreitigkeit gesetzliche Verfahrensfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to declare the appeal inadmissible because the cost contribution was not paid within the set deadline.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Used to waive the levying of proceedings costs in this case.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Used to state that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-4314/2020

Urteil vom 4. November 2020

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien A._______, Budapest, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 28. Juli 2020).

C-4314/2020

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 28. Juli 2020 A._______(nachfolgend: Beschwerdeführer) eine ganze Invalidenrente ab 1. Februar 2020 in Höhe von monatlich Fr. 323.- zugesprochen hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage),

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 24. August 2020 angefochten und hauptsächlich beantragt hat, der Rentenbetrag sei unter Berücksichtigung einer längeren Beitragszeit neu zu berechnen (BVGer-act. 1),

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. September 2020 aufgefordert wurde, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),

dass die Zwischenverfügung vom 1. September 2020 mit der Aufforderung, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen

C-4314/2020

Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Erhalt zu leisten, dem Beschwerdeführer gemäss unterzeichnetem Empfangsschein am 10. September 2020 zugestellt worden ist (BVGer-act. 3),

dass mithin die 30-tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses am

11. September 2020 zu laufen begonnen und am Montag, den 12. Oktober 2020, geendet hat (Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG), dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 4 und 5),

dass er auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist,

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

C-4314/2020

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

C-4314/2020

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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