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C-4287/2010 • BVGer C-4287/2010 KI-generiert

Schengen Visa Refusal for Thai National Upheld Due to Insufficient Return Guarantees

Geschäftsnummer C-4287/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A Thai national applied for a Schengen visa to visit a host in Switzerland. The visa was denied because the authorities concluded the applicant's return to Thailand was not sufficiently guaranteed due to her young age, unmarried status, lack of firm employment, and the general economic pressures in her home region. The court upheld this decision, finding that while the applicant had a child and worked on a family farm, these factors did not sufficiently mitigate the risk of overstaying, especially given the host's limited knowledge of the applicant and the limited scope of the host's financial guarantee.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 49 VwVG; Schengen Visa Refusal for Thai National Upheld Due to Insufficient Return Guarantees: The visa was denied because the authorities concluded the applicant's return to Thailand was not sufficiently guaranteed due to her young age, unmarried status, lack of firm employment, and the general economic pressures in her home region. The court upheld this decision, finding that while the applicant had a child and worked on a family farm, these factors did not sufficiently mitigate the risk of overstaying, especially given the host's limited knowledge of the applicant and the limited scope of the host's financial guarantee.

Schlagwörter

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Überschreitung der Visumsdauer Rückkehrrisiko finanzielles Risiko Reisevertrag ausländische Staatsangehörige Arbeitnehmerstatus Einreise | Visum zu Besuchszwecken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 VwVG

The court used this provision to assess whether the contested decision violated federal law, incorrectly determined facts, or was inappropriate, ultimately leading to the dismissal of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was applied to hold the losing party (the appellant) liable for the costs of the proceedings.

Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

These provisions were applied to determine and order the amount of the costs to be borne by the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-4287/2010 {T 0/2}

Urteil vom 24. November 2010

Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Visum zu Besuchszwecken.

C-4287/2010

Sachverhalt:

A. Die 1980 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 1. April 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengenvisum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in C._______ (AG). Die Schweizer Vertretung weigerte sich, das Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.

B. Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Aargau beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vor - instanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 3. Juni 2010 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederaus - reise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Diese stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Gesuchstellerin selbst sei jung, ledig und stehe in keinem festen Anstellungsverhältnis. Bei ihr seien daher weder in gesellschaftlicher noch in beruf licher Hinsicht Verpflichtungen erkennbar, die trotz der allgemeinen Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. Zwar sei sie Mutter einer minderjährigen Tochter, woraus auf gewisse Verbindlichkeiten geschlossen werden könnte. Solche seien aber insoweit zu relativieren, als die Existenz des Kindes die Gesuchstellerin nicht daran hindere, eine dreimonatige und damit lange Auslandabwesenheit zu planen.

C. Mit Beschwerde vom 10. Juni 2010 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das Schengenvisum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügt er sinngemäss, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuch stellerin (es handle sich bei dieser um seine Partnerin) nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Er habe eine schriftliche, unwiderrufliche Verpflichtungserklärung abgegeben, und die zustän-

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dige Behörde habe keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, ihm eine zusätzliche Garantieerklärung abzuverlangen. In einem separat beigelegten Dokument äussert sich der Beschwerdeführer zu seiner Person und seinem Verhältnis zur Gesuchstellerin. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei bringt sie zum Ausdruck, dass an der persönlichen Integrität des Beschwerdeführers nicht gezweifelt werde, diese aber für das Verhalten der Gesuchstellerin nicht ent - scheidend sein könne.

E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be - schwerde berechtigt. Auf die fristund formgerecht eingereichte Be - schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-

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erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be - schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge - mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechtsund Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent - scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom

8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Einund Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

5.

5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur

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Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).

5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

6. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

7. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7). Da Thailand zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumpflicht.

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8.

8.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re - gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

8.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

8.2.1 In Thailand sind – vorab in den ländlichen Gebieten des Nordostens, aus denen die Gesuchstellerin stammt – breite Bevölkerungs - schichten von kargen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Die Region der Nordostprovinzen gilt im landesweiten Vergleich als ärmste der insgesamt sechs Regionen (vgl. www.thaiwebsites.com > Economy and Politics in Thailand > GDP of Thai Regions and Provinces).

8.2.2 Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind dabei häufig Frauen besonders betroffen, die mit ihrem Einkommen oft für die Überlebenschancen ihrer eigenen Haushalte und ganzer Gemeinden sorgen müssen und deren Arbeitsplätze in Zeiten angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse – je nach Sektor – besonders gefährdet sind. Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailänderinnen nach 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft – Herausforderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter www.bundestag.de > Dokumente & Recherche > Drucksachen).

8.3 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Imigration erfahrungs - gemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, in-

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dem versucht wird, den Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen.

8.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

9.

9.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 30-jährige, unverheiratete Frau und Mutter einer inzwischen 5-jährigen Tochter. Ansonsten ist über die persönlichen und familiären Verhältnisse, in denen sie lebt, nichts bekannt. Zu Recht hat die Vorinstanz in der an - gefochtenen Verfügung darauf verwiesen, dass aus dem Kindsverhältnis zwar einerseits auf gewisse Verpflichtungen geschlossen werden könnte, welche andererseits angesichts der geplanten langen Auslandabwesenheit wieder zu relativieren sind. Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zu dieser Feststellung. Ganz allgemein gilt zu bedenken, dass die Existenz eigener Kinder häufig nicht daran hindert, den Entschluss zur Emigration zu fassen. Denn ein solcher Entschluss ist oft mit der Hoffnung verbunden, nahe Angehörige aus dem Ausland besser unterstützen und später allenfalls nachziehen zu können.

9.2 Die Gesuchstellerin ist gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in einem familieneigenen, mehr als 10 Hektaren umfassenden Landwirtschaftsbetrieb beschäftigt. Über das Mass ihrer Mitarbeit, das daraus erzielte Einkommen und darüber, was der Betrieb insgesamt abwirft und wieviele Leute davon leben, ist nichts aktenkundig. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin offenbar bereits im Jahre 2009 mehrere Monate zusammen mit dem Beschwerdeführer in Thailand unterwegs war und für dieses Jahr einen dreimonatigen Auslandaufenthalt plante, lässt zumindest nicht davon ausgehen, die Anwesenheit und Mithilfe im Betrieb sei von grosser Wichtigkeit. Alles in allem sind

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demnach auch in den beruflichen und wirtschaftlichen Umständen keine Besonderheiten ersichtlich, die eine Emigration als unwahrscheinlich erscheinen liessen.

9.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf die von ihm eingegangene Verpflichtungserklärung nichts zu ändern. Diese umfasst ausschliesslich das Risiko ungedeckter Kosten im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Besuchsaufenthalt und ist betragsmässig nach oben beschränkt (Art. 8 VEV). Demgegenüber kann der Beschwerdeführer in seiner Rolle als Gastgeber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes nicht rechtswirksam einstehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 9). In diesem Zu - sammenhang bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin erst seit Januar 2009 und damit noch nicht besonders lange kennt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er gemäss eigenen Aussagen im letzten Jahr einige Monate mit seinem Gast in Thailand verbracht hat. Bei dieser Sachlage wird selbst der Beschwerdeführer gewisse Vorbehalte anbringen müssen, wenn es darum geht, mögliche Entwicklungen in den Wünschen und Vorstellungen der Gesuchstellerin betreffend ihre kurzund mittelfristige Lebensgestaltung einschätzen zu können.

10. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 9

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])

- das Migrationsamt des Kantons Aargau

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Denise Kaufmann

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