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C-4254/2019 • BVGer C-4254/2019 KI-generiert

Withdrawal of Appeal After File Disclosure

Geschäftsnummer C-4254/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed an invalidity insurance decision, initially claiming the case files were not provided. After being ordered to submit a detailed justification and pay a deposit, the individual withdrew the appeal, stating they had received the files and found the original decision to be correct. The court consequently dismissed the appeal as moot due to the withdrawal, refunded the deposit, and awarded no costs or compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 23 Abs. 1 Bst; Withdrawal of Appeal After File Disclosure: After being ordered to submit a detailed justification and pay a deposit, the individual withdrew the appeal, stating they had received the files and found the original decision to be correct. The court consequently dismissed the appeal as moot due to the withdrawal, refunded the deposit, and awarded no costs or compensation.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Versicherungsleistungsentzug Versicherungsentschädigung Forderungseingabe Rückzug des Gesuchs Nichtigkeitsverfahren und Verzicht Rentenanspruch | IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 17. Juni 2019

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31 VGG
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
Art. 5 VwVG
31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art.
Art. 32 VGG
5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art.
Art. 33 VGG
32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art.
Art. 69 Abs. 1 Bst
33 VGG genannten Behörden gelten und Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst.
Art. 23 Abs. 1 Bst
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst.
Art. 64 Abs. 1 VwVG
800.– dem Beschwerdeführer somit zurückzuerstatten ist, dass nach dem vorliegenden Verfahrensausgang weder der Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario) noch die Vorinstanz (Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Cited as the legal basis for discontinuing the appeal proceedings due to withdrawal.

Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited as the general rule for imposing costs on the party whose conduct caused the matter to become moot.

Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited as the basis for waiving costs when an appeal is resolved by withdrawal without significant court effort, and for refunding the cost deposit.

Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario

Cited to establish that the appellant is not entitled to party compensation due to the outcome of the proceedings.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Cited to establish that the respondent (Vorinstanz) is not entitled to party compensation due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-4254/2019

Abschreibungsentscheid vom 23. September 2019

Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.

Parteien A._______, vertreten durch Josef Mock Bosshard, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Schwarztorstrasse 7, Postfach 7315, 3001 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 17. Juni 2019.

C-4254/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend Vorinstanz) mit Verfügung vom 17. Juni 2019 A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) ab 1. Februar 2019 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat,

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und beantragt hat, die Verfügung sei aufzuheben unter Kostenund Entschädigungsfolgen, mit der Begründung, die Akten der Vorinstanz seien ihm nicht zugestellt worden, so dass er vorsorglich Beschwerde erheben müsse (Beschwerdeakten [B.act.] 1),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019 aufgefordert wurde, eine substantiierte Begründung der Beschwerde nachzureichen und bis 30. September 2019 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– zu leisten (B-act. 2), dass der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– fristgerecht geleistet wurde (B-act. 4),

dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 18. September 2019 die Beschwerde vom 22. August 2019 zurückgezogen hat mit der Begründung, er habe die Akten von der Vorinstanz zwischenzeitlich erhalten und deren Überprüfung habe ergeben, dass die Verfügung vom 17. Juni 2019 korrekt sei (B-act. 5),

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

C-4254/2019

dass der Beschwerdeführer ausserdem den Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten stellte (B-act. 5),

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– dem Beschwerdeführer somit zurückzuerstatten ist, dass nach dem vorliegenden Verfahrensausgang weder der Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario) noch die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. August 2019 sowie Doppel der Rückzugserklärung vom 18. September 2019)

C-4254/2019

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tatjana Bont

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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