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C-4235/2014 • BVGer C-4235/2014 KI-generiert

Swiss Citizen's Voluntary Social Security Enrollment Upheld Despite Payment Delay

Geschäftsnummer C-4235/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A Swiss citizen residing in Argentina was excluded from voluntary social security insurance for failure to pay contributions. The court overturned the exclusion, finding that while the insured had not paid her contributions on time, this was due to Argentinian currency restrictions preventing her from making payments abroad, and she had since opened a Swiss bank account and paid the outstanding amounts. Therefore, the delay in payment was not her fault, and she remained enrolled in the voluntary insurance.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 20 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG, Art. 54 VwVG; Swiss Citizen's Voluntary Social Security Enrollment Upheld Despite Payment Delay: The court overturned the exclusion, finding that while the insured had not paid her contributions on time, this was due to Argentinian currency restrictions preventing her from making payments abroad, and she had since opened a Swiss bank account and paid the outstanding amounts. Therefore, the delay in payment was not her fault, and she remained enrolled in the voluntary insurance.

Schlagwörter

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soziale Sicherheit freiwillige Versicherung ausstehende Sozialversicherungsbeiträge Sozialversicherungsstreitigkeit Weiterausrichtung von Leistungen Beitragsschuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 85bis Abs. 2 AHVG

Used to state that no court costs are levied.

Art. 64 VwVG

Used to deny party compensation to the appellant.

Art. 50 Abs. 1 VwVG

Cited to establish that the appeal meets the procedural requirements for admissibility.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited to establish that the appeal meets the procedural requirements for admissibility.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-4235/2014

Urteil vom 17. Dezember 2014

Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.

Parteien A._______, per Zustelladresse, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand AHVG; Freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid vom 13. Mai 2014.

C-4235/2014

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) die in Argentinien wohnhafte Schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 15. Januar 2014 aus der freiwilligen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) ausgeschlossen hat, da sie trotz zweiter Mahnung die geschuldeten Beiträge nicht bezahlt habe (act. 36),

dass die Versicherte gegen die Ausschlussverfügung am 19. Februar 2014 Einsprache erhoben hat (act. 37),

dass die Vorinstanz die Einsprache der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2014 abgewiesen hat (act. 41), dass die Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid am 21. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (BVGer act. 1), dass die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und Fortführung der freiwilligen Versicherung beantragt hat,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Altersund Hinterlassenenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen ist, wobei die Frist am Tag nach der Mitteilung an die entsprechende Partei zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass die Vorinstanz den angefochtenen Einspracheentscheid vom

13. Mai 2014 der Beschwerdeführerin sowohl mit uneingeschriebener

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Post an ihre Adresse in Argentinien als auch am 13. Mai 2014 per E-Mail zugestellt hat (act. 41-1 f.),

dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auf den 16. Juni 2014 datiert, jedoch erst am 21. Juli 2014 bei der Post aufgegeben hat, dass die Vorinstanz für den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids die Beweislast trägt und im Falle einer wie vorliegend mit uneingeschriebener Post bzw. per E-Mail versandten Verfügung für den Zeitpunkt der Zustellung im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzustellen ist (vgl. statt vieler BGE 129 I 8 E. 2.2), dass weder ein Nachweis des Zustellungszeitpunkts des Einspracheentscheids noch eine Empfangsbestätigung der E-Mail vom 13. Mai 2014 vorliegt und die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auch nicht bestritten hat,

dass die Beschwerde somit fristund formgerecht eingereicht worden ist und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG),

dass die Beschwerdeführerin mit Verweis auf ihre Einsprache im Wesentlichen geltend macht, es sei ihr aufgrund von Verfügungen der AFIP (Bundesverwaltung des öffentlichen Einkommens in Argentinien) untersagt, jegliche Transaktionen in ausländischer Währung ausserhalb des argentinischen Staatsgebiets durchzuführen, dass sie daher zum Zweck der Zahlung der Beiträge die Eröffnung eines Bankkontos in der Schweiz veranlasst habe, dass die Vorinstanz vor dem Hintergrund der restriktiven Devisenausfuhrpolitik Argentiniens (vgl. zur Rechtslage betreffend Argentinien auch das Urteil des BVGer C-3755/2013 vom 23. Mai 2014 E. 3.1) sowie der Eröffnung eines Bankkontos in der Schweiz mit Vernehmlassung vom

18. September 2014 die Gutheissung der Beschwerde beantragt und bereits darauf hingewiesen hat, dass sie die für das Jahr 2012 noch offenen Beiträge innert 30 Tagen zu begleichen haben werde (BVGer act. 8), dass die Begründung der Beschwerde für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und plausibel ist, mithin die im Zeitpunkt der Ausschlussverfügung unterbliebene fristgerechte Zahlung der Beiträge unter den be-

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sonderen Umständen im konkreten Fall nicht von der Beschwerdeführerin zu verantworten war,

dass daher keine Gründe ersichtlich sind, von den übereinstimmenden Parteianträgen abzuweichen,

dass die Vorinstanz aufgrund des Devolutiveffekts mangels Zuständigkeit grundsätzlich nicht berechtigt ist, während des hängigen Rechtsmittelverfahrens (Art. 54 VwVG) der Beschwerdeführerin eine Zahlungsfrist rechtsverbindlich aufzuerlegen, sie zu diesem Zweck vielmehr vorerst die Rechtsmittelfrist des Urteils abzuwarten und erst danach eine neue 30- tägige Frist zur Begleichung ausstehender Beiträge aufzuerlegen hat, dass die Beschwerdeführerin gemäss Bestätigung der Vorinstanz vom

27. Oktober 2014 (BVGer act. 10) die offenen Beiträge für das Jahr 2012 bereits am 7. Oktober 2014 beglichen hat und daher von der Anweisung zur Ansetzung einer neuen Zahlungsfrist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils (ausnahmsweise) selbst dann abgesehen werden könnte, wenn der Zahlungshinweis in der Vernehmlassung vom 18. September 2014 als Auferlegung einer rechtsverbindlichen Zahlungsfrist zu interpretieren wäre,

dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2014 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist,

dass die Beschwerdeführerin somit weiterhin der freiwilligen Versicherung unterstellt bleibt,

dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass der obsiegenden nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und sie zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-4235/2014

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-

entscheid vom 13. Mai 2014 wird aufgehoben.

2. Die Beschwerdeführerin bleibt weiterhin der freiwilligen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung unterstellt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Matthias Burri-Küng

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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