Pension Appeal Dismissed for Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal regarding a pension claim because the appellant explicitly stated they did not intend to pursue the case before the Federal Administrative Court, effectively withdrawing their appeal and rendering the proceedings moot.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst; Pension Appeal Dismissed for Withdrawal: dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal as it had become moot because the appellant did not wish to pursue it.
Stated that the proceedings are free of charge for the parties, so no court costs are to be levied.
Stated that no party compensation is to be awarded.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-4208/2022
Urteil vom 15. November 2022
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien X._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch;
Einspracheentscheid vom 2. August 2022.
C-4208/2022
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) die Einsprache von X._______ (im Folgenden: Versicherte) mit Einspracheentscheid vom 2. August 2022 abgewiesen hat (BVGER-act. 2, Beilage 1),
dass die Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid bei der SAK eine Eingabe eingereicht und um Überprüfung der Unterlagen gebeten hat (BVGer-act. 1),
dass die Vorinstanz die Sache am 20. September 2022 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat (BVGER-act. 2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Anspruchs auf eine Altersrente vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Versicherte mit Eingabe vom 30. Oktober 2022 (BVGER-act. 6) geltend gemacht hat, keine "Klage" beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht zu haben und gebeten hat, das Verfahren einzustellen, dass die Versicherte offensichtlich nicht den Willen hat, als Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzutreten und die Änderung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-4208/2022
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
C-4208/2022
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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