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C-4202/2020 • BVGer C-4202/2020 KI-generiert

Invalidity Pension Revision Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Deposit

Geschäftsnummer C-4202/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning an invalidity pension revision because the appellant failed to pay the required cost deposit within the stipulated timeframe. The court determined that while it had jurisdiction over the appeal, the appellant did not fulfill the procedural requirement of paying the CHF 800 deposit requested by interim order. Despite the failure to pay, the court waived the procedural costs due to the circumstances of the case and awarded no party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 69 Abs. 2 IVG, Art. 69 Abs. 1bis IVG; Invalidity Pension Revision Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Deposit: The court determined that while it had jurisdiction over the appeal, the appellant did not fulfill the procedural requirement of paying the CHF 800 deposit requested by interim order. Despite the failure to pay, the court waived the procedural costs due to the circumstances of the case and awarded no party compensation.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Leistung des Kostenvorschusses Verfahrenskosten Invalidenrentenrevision Revision eines Entscheids Rentenverrechnung Rentenrevision | Invalidenversicherung, Revision (Verfügung vom 22. Juli 2020)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Cited for the inadmissibility of the appeal due to the failure to pay the cost deposit.

Art. 6 Bst. b VGKE

Cited for waiving the imposition of court costs due to circumstances.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Cited for denying party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-4202/2020

Urteil vom 14. Oktober 2020

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 22. Juli 2020).

C-4202/2020

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 22. Juli 2020 das Revisionsbegehren um Erhöhung der IV- Rente abgewiesen und verfügt hat, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGeract.] 1, Beilage),

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1),

dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. August 2020 aufgefordert wurde, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGeract. 3),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich IV-Rentenrevision vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),

dass die Zwischenverfügung vom 27. August 2020 mit der Aufforderung, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Erhalt zu leisten, der Beschwerdeführerin gemäss unterzeichnetem Empfangsschein (BVGer-act. 5; vgl. auch

C-4202/2020

Post-Auszug Track&Trace für […], BVGer-act. 8) am 2. September 2020 zugestellt worden ist,

dass die 30-tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses am 3. September 2020 zu laufen begonnen hat und am Freitag, den 2. Oktober 2020, endete,

dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 6 und 7),

dass sie auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist,

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

C-4202/2020

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

C-4202/2020

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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