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C-4177/2014 • BVGer C-4177/2014 KI-generiert

Insured Person's Submission Not an Appeal; Interim Decision Overturned

Geschäftsnummer C-4177/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not enter into the proceedings because the submission from the insured person was not considered an appeal against the decision denying a disability pension, as the insured person later clarified they did not intend to file an appeal. The court found that the procedural requirements for an appeal were not met, therefore, it dismissed the submission and overturned an interim decision that had ordered the insured person to pay an advance cost. No court costs or party compensation were awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 42 BGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG; Insured Person's Submission Not an Appeal; Interim Decision Overturned: The court found that the procedural requirements for an appeal were not met, therefore, it dismissed the submission and overturned an interim decision that had ordered the insured person to pay an advance cost. No court costs or party compensation were awarded.

Schlagwörter

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Entschädigung für Invalidität Abredeversicherung Kostenvorschuss prozessleitende Verfügungen Versicherteneigenschaft Anpassung der Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 69 Abs. 1 Bst
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 69 Abs. 1 Bst.
Art. 23 Abs. 1 Bst
Juli 2014 kein Rechtsmittel darstellt, weshalb die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht offensichtlich nicht gegeben sind und somit auf die Eingabe im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
dass in Anwendung von Art. 6 Bst.
Art. 7 Abs. 3 VGKE
dass auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Art. 42 BGG
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG
Used to decline jurisdiction because the conditions for appellate proceedings were not met.
Art. 6 Bst. b VGKE
Used to waive the levying of procedural costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to decline jurisdiction because the conditions for appellate proceedings were not met.

Art. 6 Bst. b VGKE

Used to waive the levying of procedural costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-4177/2014

Urteil vom 9. September 2014

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.

Parteien S._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Anspruch auf eine Invalidenrente;

Verfügung IVSTA vom 17. Juni 2014.

C-4177/2014

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) mit Verfügung vom 17. Juni 2014 das Leistungsbegehren von S._______ (Versicherter) abwies,

dass gegen diese Verfügung innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann (Art. 56 und 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),

dass der Versicherte innerhalb der Rechtsmittelfrist mit Eingabe vom

2. Juli 2014 hinsichtlich der genannten Verfügung an die Vorinstanz gelangte und diese die Eingabe am 22. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung weiterleitete, dass der Versicherte mit Schreiben vom 29. August 2014 erklärte, er habe mit der fraglichen Eingabe keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juni 2014 erheben wollen, wovon das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis nimmt und gibt,

dass unter diesen Umständen die Eingabe des Versicherten vom 2. Juli 2014 kein Rechtsmittel darstellt, weshalb die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht offensichtlich nicht gegeben sind und somit auf die Eingabe im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) nicht einzutreten ist, dass die Zwischenverfügung vom 13. August 2014, wonach beim Versicherten die Leistung eines Kostenvorschusses erhoben wurde, aufzuheben ist,

dass in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,

dass auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-4177/2014

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Eingabe von S._______ vom 2. Juli 2014 wird nicht eingetreten.

2. Die Zwischenverfügung vom 13. August 2014 wird aufgehoben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Susanna Gärtner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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