Hospitals Lack Standing to Challenge Competitor's Listing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that hospitals listed for specialized neurosurgical treatment of complex vascular anomalies of the central nervous system lacked standing to appeal a decision regarding the listing of another hospital. The court reasoned that a hospital does not have a legitimate interest in another provider being removed from or having its service mandate reduced, and thus cannot challenge a decision favoring another provider. This partial decision terminated the proceedings for the listed hospitals, and no costs or compensation were awarded.
Legislator-Regeste
AmtlichZulassung als Leistungserbringer | Entscheid vom 20. Mai 2011 zur Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der neurochirurgischen Behandlung von komplexen vaskulären Anomalien des zentralen Nervensystems (ZNS)
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KI-generiertUsed to declare the decision final as appeals in public law matters concerning health insurance decisions made by the Federal Administrative Court based on Art. 33 lit. i VGG in conjunction with Art. 53 KVG are inadmissible before the Federal Supreme Court.
Cited to establish that the decision is a partial decision as the passive legitimacy of the listed hospitals is denied and the proceedings are terminated for them.
Referred to in the context of a Federal Supreme Court ruling stating that a hospital has no legally protected interest in another hospital being removed from or having its service mandate reduced on the hospital list.
Cited in relation to the possibility of awarding compensation for necessary and disproportionately high costs to a party that fully or partially prevails.
Cited in relation to the possibility of awarding compensation for necessary and disproportionately high costs.
Used to dispense with the imposition of procedural costs on the listed hospitals for this partial decision.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-4155/2011
Te i l e n t s c h e i d v o m 2 3 . M a i 2 0 1 2
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien Klinik A._______, vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer, Rechtsanwalt, und lic. iur. Thomas Rieser, Rechtsanwalt, Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte, Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Beschlussorgan der interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan), Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern 7, vertreten durch lic. iur. Michael Bührer, Rechtsanwalt, St. Leonhard- Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen, Vorinstanz.
Gegenstand Entscheid vom 20. Mai 2011 zur Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der neurochirurgischen Behandlung von komplexen vaskulären Anomalien des zentralen Nervensystems (ZNS).
C-4155/2011
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan) am 20. Mai 2011 den Entscheid zur Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der neurochirurgischen Behandlung von komplexen vaskulären Anomalien des zentralen Nervensystems (HSM-Listenentscheid) getroffen hat, dass der Entscheid am 21. Juni 2011 im Bundesblatt publiziert worden ist (BBl 2011 4684),
dass die Beschwerdeführerin den HSM-Listenentscheid mit Beschwerde vom 21. Juli 2011 angefochten und beantragt hat, 1. es sei festzustellen, dass der Entscheid des HSM-Beschlussorgans nichtig sei, eventualiter sei der Entscheid aufzuheben, 2. subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Beschwerdeführerin auf die Liste für hochspezialisierte Medizin im Bereich der neurochirurgischen Behandlung von komplexen vaskulären Anomalien des zentralen Nervensystems aufzunehmen,
3. subsubeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, 4. alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. der Gerichtskasse, dass der Instruktionsrichter die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. September 2011 um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht hat und den Spitälern, welchen im Planungsentscheid die neurochirurgischen Behandlungen von komplexen vaskulären Anomalien des zentralen Nervensystems zugewiesen sind (im Folgenden: Listenspitäler), je ein Doppel der Beschwerdeschrift zugestellt hat,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolgen beantragt hat,
dass die neu zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 1. November 2011 den beauftragten Spitälern die Möglichkeit eröffnet hat, eine Stellungnahme einzureichen,
dass das Inselspital Bern mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2011 beantragen liess, der Antrag 1 der Beschwerdeführerin sei unter Kostenfolge zu deren Lasten abzuweisen, und dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 eine Kostennote eingereicht hat,
C-4155/2011
dass das Universitätsspital Zürich mit Stellungnahme vom
5. Dezember 2011 beantragt hat, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin,
dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als Fachbehörde mit Eingabe vom 13. Februar 2012 Stellung genommen und die Schlussfolgerung gezogen hat, die Beschwerde sei abzuweisen, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 5. März 2012 das Instruktionsverfahren bis zum Erlass eines Grundsatzentscheids im Verfahren C-5301/2010 betreffend die Parteistellung der Spitäler im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des HSM-Beschlussorgans sistiert hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die Grundsatzfrage im Urteil C-5301/2010 vom 2. April 2012 entschieden hat, dass die Sistierung des vorliegenden Verfahrens daher aufzuheben und dieses fortzusetzen ist,
dass gemäss Urteil C-5301/2010 vom 2. April 2012 ein Spital kein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass ein anderes Spital von der Spitalliste im Sinn von Art. 39 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) gestrichen oder dessen Leistungsauftrag reduziert wird, und es deshalb nicht legitimiert ist, eine einen anderen Leistungserbringer betreffende begünstigende Verfügung anzufechten (Urteil des BVGer vom 2. April 2012 E.
4.2 und 4.3),
dass demzufolge einem Listenspital nicht allein aufgrund der Tatsache, dass ein nicht zugelassenes Spital beschwerdeweise die Nichtigkeit des Listenentscheids bzw. die Aufnahme auf die Liste beantragt, Parteirechte als Beschwerdegegnerin zustehen,
dass den Listenspitälern daher auch im vorliegenden Fall keine Parteistellung zukommt und auf ihre Anträge, soweit solche gestellt wurden, nicht einzutreten ist,
dass es sich vorliegend um einen Teilentscheid im Sinn von Art. 91 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) handelt, da die Passivlegitimation der Listenspitäler verneint und für diese hiermit das Verfahren beendet wird (vgl. auch BGE 133 V 477 E. 4; HANSJÖRG
C-4155/2011
SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Art. 91 Rz 4),
dass von der Auferlegung von Verfahrenskosten für den vorliegenden Teilentscheid an die Listenspitäler, die von der Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht haben, abzusehen ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] und Art. 7 Abs. 1 VGKE), dass angesichts der Ausführungen zur Parteistellung und bei diesem Ausgang des Teilentscheids keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig und der vorliegende Entscheid endgültig ist.
C-4155/2011
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Sistierung des Instruktionsverfahrens wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass den Hôpitaux universitaires de Genève, dem Inselspital Bern und dem Universitätsspital Zürich, welchen mit Entscheid vom 20. Mai 2011 die hochspezialisierte neurochirurgische Behandlung von komplexen vaskulären Anomalien des zentralen Nervensystems zugewiesen wurde, im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung als Beschwerdegegnerinnen zukommt.
3. Auf die Anträge des Inselspitals Bern und des Universitätsspitals Zürich wird nicht eingetreten.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Dieser Teilentscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– Hôpitaux universitaires de Genève (Gerichtsurkunde)
– das Inselspital Bern, vertreten durch RA PD Dr. Marc Schott, Zürich (Gerichtsurkunde)
– das Universitätsspital Zürich (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit BAG (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
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