Premature Appeal of Survivor's Benefits Denied for Lack of Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined it lacked jurisdiction over an appeal challenging a decision regarding survivor's benefits because the appeal was prematurely filed. The initial decision was a standard benefits application ruling, against which an objection must first be filed with the original agency before it can be appealed to the administrative court. Since the claimant directly appealed to the administrative court without first filing an objection with the Swiss Compensation Office, the case was returned to the Compensation Office for further proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 VGG, Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 49 ATSG, Art. 52 ATSG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 8 VwVG; Premature Appeal of Survivor's Benefits Denied for Lack of Jurisdiction: The initial decision was a standard benefits application ruling, against which an objection must first be filed with the original agency before it can be appealed to the administrative court. Since the claimant directly appealed to the administrative court without first filing an objection with the Swiss Compensation Office, the case was returned to the Compensation Office for further proceedings.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to lack of jurisdiction.
States that the proceedings are free of charge.
Used to deny the opposing party any claim for party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III C-4149/2010/ {T 0/2}
Urteil vom 17. August 2010
Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Parteien P._______, vertreten durch G._______, Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Hinterlassenenrente; Verfügung der SAK vom
21. Mai 2010.
C-4149/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend Vorinstanz) mit Verfügung vom 21. Mai 2010 (act. 1/1) das Leistungsbegehren von P._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin) abgewiesen hat mit der Begründung, dass die Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente gemäss Art. 24a des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) nicht erfülle,
dass die Versicherte mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 8. Juni 2010 (Poststempel, act. 1) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in Aufhebung der Verfügung vom 21. Mai 2010 um Zusprache der gesetzlichen Leistungen ab dem 1. März 2009 unter Kosten und Entschädigungsfolge ersuchte, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2010 (act. 3), welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen ist, beantragt, auf die Beschwerde sei mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten und ihr seien die Akten zur Be - handlung der Eingabe als Einsprache gegen ihre Verfügung vom 21. Mai 2010 zu überweisen,
dass gemäss Art. 85 bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sowie Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, das angerufene Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG Beschwerden von Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide der SAK oder Verfügungen derselben, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beurteilt, dass vorliegend die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht über eine Einsprache der Beschwerdeführerin, sondern gemäss Art.
49 ATSG über deren Begehren um Ausrichtung von Leistungen entschieden hat,
C-4149/2010
dass gemäss Art. 52 ATSG gegen diese Verfügung innerhalb von 30 Tagen Einsprache bei der Vorinstanz (verfügende Stelle) erhoben werden kann,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 8. Juni 2010 die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Mai 2010 anficht, dass diese Eingabe – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend geltend macht – als Einsprache gegen die angefochtene Verfügung zu qualifizieren ist, deren Beurteilung in die Zuständigkeit der Vorinstanz fällt,
dass daher das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 8. Juni 2010 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Mai 2010, entgegen der Rechtsmittelbelehrung, nicht zuständig ist,
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) und die Akten in Anwendung von Art. 8 VwVG der Vorinstanz zur weiteren Behandlung zu überweisen sind,
dass das Verfahren kostenfrei ist (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art.
7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] ).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Akten werden an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung überwiesen.
C-4149/2010
3. Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. Juli 2007 geht zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. Juli 2010)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben; Beilagen:
Beschwerde vom 8. Juni 2010 inkl. Zustellcouvert und Beilagen 1 und 2)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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